Urteil
I ZR 145/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verwendung der Bezeichnung ‚mobiler Buchhaltungsservice‘ durch eine nach § 6 Nr.4 StBerG befugte Person kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnt, die Person biete und dürfe umfassende Buchführungsleistungen erbringen, die ihr nicht gestattet sind.
• § 8 Abs.4 Satz1 StBerG berechtigt die in §6 Nr.4 genannten Personen, sich als Buchhalter zu bezeichnen, verpflichtet sie hierzu aber nicht und verbietet ihnen nicht generell die Verwendung anderer Bezeichnungen.
• Ist die Angabe irreführend im Sinne des §5 Abs.1 UWG, ist sie nach §8 Abs.4 Satz3 StBerG unzulässig; ein bloßer Hinweis auf §6 StBerG genügt nicht notwendigerweise zur Beseitigung der Irreführungsgefahr.
• Die rechtliche Zulässigkeit von Werbeangaben ist nach dem UWG zu prüfen; die Änderungen des StBerG haben die wettbewerbsrechtliche Kontrolle nicht ausgeschlossen.
• Die Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) rechtfertigt keine irreführende Werbung; die Anbieter müssen die Irreführung des angesprochenen Verkehrs vermeiden.
Entscheidungsgründe
Irreführung durch ‟mobiler Buchhaltungsservice” bei beschränktem Leistungsumfang • Die Verwendung der Bezeichnung ‚mobiler Buchhaltungsservice‘ durch eine nach § 6 Nr.4 StBerG befugte Person kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, wenn der angesprochene Verkehr den Eindruck gewinnt, die Person biete und dürfe umfassende Buchführungsleistungen erbringen, die ihr nicht gestattet sind. • § 8 Abs.4 Satz1 StBerG berechtigt die in §6 Nr.4 genannten Personen, sich als Buchhalter zu bezeichnen, verpflichtet sie hierzu aber nicht und verbietet ihnen nicht generell die Verwendung anderer Bezeichnungen. • Ist die Angabe irreführend im Sinne des §5 Abs.1 UWG, ist sie nach §8 Abs.4 Satz3 StBerG unzulässig; ein bloßer Hinweis auf §6 StBerG genügt nicht notwendigerweise zur Beseitigung der Irreführungsgefahr. • Die rechtliche Zulässigkeit von Werbeangaben ist nach dem UWG zu prüfen; die Änderungen des StBerG haben die wettbewerbsrechtliche Kontrolle nicht ausgeschlossen. • Die Berufsausübungsfreiheit (Art.12 GG) rechtfertigt keine irreführende Werbung; die Anbieter müssen die Irreführung des angesprochenen Verkehrs vermeiden. Die Klägerin ist die Steuerberaterkammer Nordbaden; die Beklagte ist als Wirtschaftsinformatikerin tätig und nach §6 Nr.3 und 4 StBerG befugt, bestimmte buchhalterische Tätigkeiten geschäftsmäßig auszuüben. Die Beklagte verwendete im geschäftlichen Verkehr den Briefkopf ‚MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG‘. Die Klägerin rügte, dieser Briefkopf sei wettbewerbswidrig und irreführend, weil er den Eindruck erwecke, die Beklagte biete umfassende Buchhaltungsleistungen an, zu denen sie nicht befugt sei. Die Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe gab der Berufung der Klägerin statt und untersagte die Verwendung des Briefkopfs in der konkreten Form ohne erläuternden Hinweis. Die Beklagte legte Revision ein, mit dem Ziel, die Klage abzuweisen. Streitgegenstand ist, ob die Verwendung der Bezeichnung irreführend und damit nach UWG untersagbar ist. • Zuständigkeit und Klagebefugnis: Die Kammer ist klagebefugt nach §8 Abs.3 Nr.2 UWG als beruflich-organisierte Körperschaft zur Wahrung beruflicher Belange. • Auslegung StBerG: §8 Abs.4 Satz1 StBerG erlaubt den in §6 Nr.4 genannten Personen, sich als Buchhalter zu bezeichnen, verpflichtet dazu aber nicht und verbietet nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen. • Wettbewerbsrechtliche Prüfung: Eine geschäftliche Angabe ist nach §5 Abs.1 UWG irreführend, wenn sie über Art oder Umfang der Dienstleistung täuscht; maßgeblich ist der Gesamteindruck beim angesprochenen Verkehr. • Feststellung der Irreführung: Das OLG hat festgestellt, der Begriff ‚mobiler Buchhaltungsservice‘ erwecke bei überwiegend kleineren Gewerbetreibenden den unzutreffenden Eindruck, die Beklagte könne die umfassende Führung der Bücher übernehmen; ein einfacher Verweis auf §6 StBerG räume diese Irreführung nicht aus, weil Verkehrskreise den Regelungsinhalt nicht kennen. • Wettbewerbsrelevanz: Die Angabe ist geeignet, das Publikum zu einer näheren Beschäftigung mit dem Angebot zu veranlassen und ist damit wettbewerbsrelevant. • Rechtsfolgen der Gesetzesänderung: Die Streichung der früheren Pflicht zur detaillierten Aufzählung der Tätigkeiten in §8 Abs.4 Satz3 StBerG aF bedeutet nicht, dass irreführende Angaben nun zulässig sind; die Entscheidung über Irreführung erfolgt weiterhin nach dem UWG. • Grundrechte: Das Recht auf Berufsausübung und Werbefreiheit nach Art.12 GG schützt nicht vor Sanktionen wegen irreführender Werbung. • Kostenentscheidung: Die Revision wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach §97 ZPO. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Berufungsurteil zugunsten der Klägerin bleibt bestehen. Die Verwendung des Briefkopfs ‚MoB$ MOBILER BUCHHALTUNGS$ERVICE i.S. § 6 STBERG‘ in der konkret verwendeten Form ohne erläuternde Hinweise ist irreführend und damit nach den Vorschriften des UWG unzulässig. Die gesetzlichen Änderungen im StBerG haben nicht die wettbewerbsrechtliche Kontrolle von irreführenden Angaben aufgehoben; vielmehr ist die Irreführung des angesprochenen Verkehrs nach §5 Abs.1 UWG zu prüfen und gegebenenfalls zu untersagen. Die Beklagte kann die Irreführung nur dadurch vermeiden, dass sie den Gesamteindruck ihres Werbeauftritts so gestaltet, dass klar ersichtlich ist, welche spezifischen, nach §6 Nr.3 und 4 StBerG zulässigen Tätigkeiten sie tatsächlich anbietet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.