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Urteil

5 U 1/22

KG Berlin 5. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:1105.5U1.22.00
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Leitsätze
1. Theoretische und praktische Ausbildung zum Führerscheinerwerb dürfen nicht ohne gegenseitige Bezüge nebeneinander herlaufen, sondern müssen in ihrer inhaltlichen und didaktischen Gestaltung den jeweils anderen Teil einbeziehen.(Rn.59) 2. Die Werbung für theoretischen Fahrschulunterricht in digitaler Form, nach dem der praktische Unterricht unproblematisch bei einer anderen Fahrschule absolviert werden können soll, ist irreführend, denn es fehlt einerseits an der Verzahnung des theoretischen und praktischen Teils, und es ist andererseits unklar, ob sich eine Partnerfahrschule für die praktische Ausbildung findet, diese den Theorieunterricht anerkennt oder ob die Fahrerlaubnisbehörde den Unterricht an zwei verschiedenen Fahrschulen anerkennt.(Rn.63) 3. Die Werbung für theoretischen Fahrschulunterricht in digitaler Form ist irreführend, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, der Werbende würde Vertragspartner des Fahrschülers werden, obwohl lediglich eine Vermittlung zu anderen Fahrschulunternehmen stattfindet.(Rn.86)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1a bis 1c gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000,00 € und die Vollstreckung aus dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 2a bis 2c gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch ihn beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Theoretische und praktische Ausbildung zum Führerscheinerwerb dürfen nicht ohne gegenseitige Bezüge nebeneinander herlaufen, sondern müssen in ihrer inhaltlichen und didaktischen Gestaltung den jeweils anderen Teil einbeziehen.(Rn.59) 2. Die Werbung für theoretischen Fahrschulunterricht in digitaler Form, nach dem der praktische Unterricht unproblematisch bei einer anderen Fahrschule absolviert werden können soll, ist irreführend, denn es fehlt einerseits an der Verzahnung des theoretischen und praktischen Teils, und es ist andererseits unklar, ob sich eine Partnerfahrschule für die praktische Ausbildung findet, diese den Theorieunterricht anerkennt oder ob die Fahrerlaubnisbehörde den Unterricht an zwei verschiedenen Fahrschulen anerkennt.(Rn.63) 3. Die Werbung für theoretischen Fahrschulunterricht in digitaler Form ist irreführend, wenn beim Verbraucher der Eindruck entsteht, der Werbende würde Vertragspartner des Fahrschülers werden, obwohl lediglich eine Vermittlung zu anderen Fahrschulunternehmen stattfindet.(Rn.86) 1. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch sie beizutreibenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 1a bis 1c gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000,00 € und die Vollstreckung aus dem Tenor des angefochtenen Urteils zu 2a bis 2c gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe 30.000,00 €, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen sich abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils durch ihn beizutreibenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts (nachfolgend auch: „LGU“) Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt: Die Beklagte führt keinen (Pflicht-)Theoretischen Unterricht (nachfolgend auch „PTU“) durch, der unter § 4 Abs. 3 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) fällt. Die Beklagte vermittelt die Fahrschüler über ihre Internetplattform an Fahrschulen, die den PTU durchführen. Das Landgericht hat den Klageantrag zu 1 teilweise und den Klageantrag zu 2 vollständig abgewiesen und im Übrigen der Klage stattgegeben. Mit seiner Berufung begehrt der Kläger eine Verurteilung auch hinsichtlich des abgewiesenen Teils seiner Klage. Er möchte erreichen, dass der Beklagten über die landgerichtliche Verurteilung hinaus untersagt wird, die theoretische Ausbildung in Form von E-Learning anzubieten und/oder durchzuführen (Unterantrag a des Antrags zu 1) sowie Online-Theorieunterricht für Fahrschüler zu bewerben, ohne die den Unterricht durchführende Fahrschule zu benennen (Antrag zu 2). Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger rügt mit seiner Berufung im Wesentlichen: Das Landgericht habe bei der Teilabweisung des Antrages zu 1 übersehen, dass die durch die unzulässige Werbung der Beklagten verursachte Irreführung im Rahmen des späteren Angebots und der unzulässig beworbenen „Online-Theoriestunden“ der Beklagten fortwirke. Denn auch bei der Durchführung der von der Beklagten angebotenen „Online-Theorie“ gehe der angesprochene Verkehr davon aus, dass diese „Online-Theoriestunde“ bei den „Pflichtstunden“ gem. § 4 Abs. 3 FahrschAusbO angerechnet werde. Hinsichtlich der Abweisung des Antrages zu 2 habe das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, dass es für den angesprochenen Verkehr von immenser Bedeutung sei, zu wissen, welche Fahrschule die Theorieausbildung vornehme. Denn zum einen dürften nur solche Fahrschulen, die über eine Sondererlaubnis gem. § 54 Fahrlehrergesetz (FahrlG) verfügten, den Onlineunterricht durchführen. Zum anderen sei die Absolvierung von Theorie- und Praxisstunden bei verschiedenen Fahrschulen nur möglich, wenn die Fahrschulen miteinander kooperieren. Ob eine solche Kooperation bestünde, könne der potentielle Kunde nur prüfen, wenn er den Namen der den Theorieunterricht durchführenden Fahrschule kennt. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger beantragt mit seiner Berufung sinngemäß, die Beklagte weitergehend zu verurteilen, 1. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Angebots einer Vermittlungsplattform für „Fahrschuldienstleistungen“ die theoretische Ausbildung in Form von E-Learning anzubieten und/oder durchzuführen, wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben. 2. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Online-Theorieunterricht für Fahrschüler zu bewerben, ohne die den Unterricht durchführende Fahrschule zu benennen. Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Beklagte rügt mit ihrer Berufung im Wesentlichen: Das Landgericht habe verkannt, dass man über den Internetauftritt der Beklagten Online-Pflichttheoriestunden buchen könne. Die Inhalte, die der Fahrschüler dann im Rahmen dieser von einer Partnerfahrschule durchgeführten Online-Pflichttheoriestunden zu sehen bekäme, würden „durch die Nutzung der Software der Beklagten von ihr stammen“. Es liege mithin keine Täuschung vor. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagten ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit es von der Beklagten mit der Berufung angegriffen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5. November 2024 Bezug genommen. II. 1. Beide Berufungen sind gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt, mit einer Begründung versehen und auch im Übrigen zulässig. 2. Beide Berufungen haben keinen Erfolg. Weder beruht die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 Alt. 1, § 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). 2.1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG prozessführungsbefugt. Auch gegen die Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) des Klageantrages zu 1a (hier und nachfolgend Zählung der Klageanträge wie auf S. 17 f. LGU) bestehen keine Bedenken, da im Antrag Bezug auf die konkrete Verletzungsform genommen wird und der Antrag aus sich heraus unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 – I ZR 97/21, Rn. 12, juris – dortmund.de; Urteil vom 8. November 2018 – I ZR 108/17 –, Rn. 15, juris – Deutschland-Kombi). 2.2. Die Klage ist begründet, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hat, also hinsichtlich der Anträge zu 1b.aa, 1.b.bb, 1.b.cc, 3.a, 3.b., 3.c, 4 und 5. Im Übrigen ist sie unbegründet. 2.2.1. Klageanträge zu 1b.aa, 1.b.bb, 1.b.cc Der Kläger kann von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 1b.aa, 1.b.bb, 1.b.cc begehrte Unterlassung verlangen und sich dabei auf §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG berufen. 2.2.1.1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2023 – I ZR 60/22, Rn. 18, juris – Eigenlaborgewinn; Beschluss vom 10. Februar 2022 – I ZR 38/21, Rn. 15, juris - Zufriedenheitsgarantie). Nach der an die Beklagte gerichteten Abmahnung und nach Erlass des angefochtenen Urteils ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 die Vorschrift des § 5 UWG neu gefasst worden. Im vorliegenden Fall haben diese Änderungen aber keine Auswirkungen. 2.2.1.2. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben (Fall 1) oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über - nachfolgend aufgezählte - Umstände (Fall 2) enthält. 2.2.1.2.1. Eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2020 – I ZR 96/19, Rn. 14, juris – LTE-Geschwindigkeit). Erforderlich ist, dass die geschäftliche Handlung geeignet ist, bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über marktrelevante Umstände hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 – I ZR 200/17, Rn. 67, juris – Das beste Netz; Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, Rn. 27, juris – Geo-Targeting). 2.2.1.2.2. Die Beurteilung der Frage, ob eine Angabe geeignet ist, den Verkehr irrezuführen, richtet sich maßgeblich danach, wie die Angabe von den mit ihr angesprochenen Verkehrskreisen, aufgrund des Gesamteindrucks, den sie hervorruft, verstanden wird (BGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – I ZR 203/20, Rn. 18, juris – Webshop Awards; Urteil vom 25. Juni 2015 – I ZR 145/14, Rn. 19 – Mobiler Buchhaltungsservice; Urteil vom 18. September 2013 – I ZR 65/12, Rn. 14, juris – Diplomierte Trainerin; Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet). Nimmt der vom Anspruchsteller formulierte Unterlassungssatz - wie hier - mit einem entsprechenden Konditionalsatz ("wenn dies geschieht wie …") unmittelbar auf die beanstandete Werbung Bezug, deutet dies darauf hin, dass eine konkrete Werbung untersagt werden soll, die neben den im Antrag umschriebenen Merkmalen noch eine Reihe weiterer Eigenschaften aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21, Rn. 23, juris – 7 x mehr). Für die Feststellung, welches Verständnis die im Klageantrag in der geschilderten Weise in Bezug genommene Werbung und etwaige dort getroffene Werbeaussagen bei dem angesprochenen Verkehr erwecken, ist daher der Gesamteindruck der angegriffenen Werbung zu würdigen und nicht lediglich auf einzelne Elemente derselben abzustellen (vgl. aus jüngerer Zeit nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 – I ZR 93/21, Rn. 23, juris – 7 x mehr mit weiteren Nachweisen). Für die Frage, wie eine Werbung verstanden wird, ist auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen, der einer Angabe die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis; Urteil vom 25. November 2021 – I ZR 148/20, Rn. 20, juris – Koppelungsangebot III; Urteil vom 5. November 2015 – I ZR 182/14, Rn. 10, juris – Durchgestrichener Preis II). Das Verkehrsverständnis kann durch die Mitglieder des Senats regelmäßig aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. September 2013 – I ZR 89/12, Rn. 15, juris – Matratzen Factory Outlet). Gehören die Mitglieder des Gerichts selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen, bedarf es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens, um das Verkehrsverständnis zu ermitteln (BGH, Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 5/21, Rn. 22, juris – Kinderzahnärztin; Urteil vom 7. April 2022 – I ZR 217/20, Rn. 20, juris – Kinderzahnarztpraxis). Auch wenn die Mitglieder des Tatgerichts nicht zum durch das beanstandete Angebot angesprochenen Verkehrskreis gehören, kann es die Auffassung dieses Verkehrskreises aufgrund eigener Sachkunde beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind. Zudem können Gerichte, die – wie der Senat - ständig mit Wettbewerbs- und Markensachen befasst sind, aufgrund ihrer besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben haben, um eigenständig beurteilen zu können, wie Fachkreise oder Verkehrskreise, denen sie nicht angehören, eine bestimmte Aussage verstehen (BGH, Urteil vom 22. September 2021 – I ZR 192/20, Rn. 18, juris – Flying V). Die Ermittlung des Verkehrsverständnisses ist grundsätzlich keine Tatsachenfeststellung, sondern – und so auch hier - Anwendung eines speziellen Erfahrungswissens (vgl. nur. BGH, Versäumnisurteil vom 23. März 2023 – I ZR 17/22, Rn. 56, juris – Aminosäurekapseln; Urteil vom 18. September 2014 I ZR 34/12, Rn. 19, juris – Runes of Magic II). 2.2.1.2.3. Nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie beispielsweise Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Beschaffenheit oder die betriebliche Herkunft. 2.2.1.2.4. Unter Anwendung der zuvor dargelegten Maßstäbe ist hier eine Irreführung gegeben. 2.2.1.2.4.1. Der angesprochene Verkehr, der die Anlage K3 zur Kenntnis nimmt, gewinnt folgenden Eindruck: 2.2.1.2.4.1.1. Die Beklagte erbringt – selbst und online – PTU. Alle Leistungen, die in der Anlage K3 als „Theorie(-Unterricht)“ online angeboten werden und damit auch der Abruf und das Ansehen der Videos G1 – G3 auf S. 4 der Anlage K3, sind auf die als PTU zu absolvierenden Stunden anrechenbar. Dies wird von der („Praxis“-)Fahrschule (nachfolgend auch nur: „PFS“), die den Praktischen Unterricht im Sinne von § 5 FahrschAusbO ausführt, und auch „von staatlicher Seite“- der Fahrerlaubnisbehörde (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG) - anerkannt, sodass kein Unterschied zu der („klassischen“) Konstellation besteht, in der man bei derselben Fahrschule den PTU in Präsenz und den Praktischen Unterricht absolviert. Zur Absolvierung des PTU schließt der Kunde einen Vertrag mit der Beklagten, die auch diejenige Person ist, die für die Erbringung des PTU verantwortlich ist. Der angesprochene Verkehr sieht die Beklagte als die Fahrschule, bei der er den PTU absolviert, und zwar online („Online-Theorie-Fahrschule“, nachfolgend auch nur: „TFS“). Bei der Beklagten kann der PTU auch online absolviert werden; sollten hierfür irgendwelche behördlichen Gestattungen erforderlich sein, verfügt die Beklagte über diese. Sofern in der Anlage K3 von einer „Partnerfahrschule“ die Rede ist (S. 3), hält der angesprochene Verkehr diese für einen Subunternehmer der Beklagten, dessen Einschaltung derzeit noch pro forma aus irgendwelchen, nicht näher erläuterten und daher auch nicht relevanten bürokratischen Gründen erforderlich ist. Den zum Führerscheinerwerb erforderlichen Praktischen Unterricht gem. § 5 FahrschAusbO („Fahren lernen“, S. 2, „die Praxis“, S. 3) kann der Kunde dann „später“ (S. 3), und zwar bis zu zwei Jahre nach Abschluss des PTU (vgl. S. 9: „Absolvierte Theoriestunden sind 2 Jahre lang gültig“) bei jeder anderen Fahrschule seiner Wahl beginnen. Dafür geht der Kunde zu der Fahrschule seiner Wahl und kann dort – unproblematisch („direkt“, Anlage K3, S. 4) – den Praktischen Unterricht beginnen. 2.2.1.2.4.1.2. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: Für den angesprochenen Verkehr sind „Theoriestunden“, „Theoriepflichtkurse“ oder „Theorie Unterricht“ der PTU. Er geht davon aus, dass die Absolvierung der in § 4 FahrschAusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Er geht davon aus, dass die Absolvierung der in § 4 FahrschAusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Dieser Eindruck wird auf S. 1 der Anlage K3 bestärkt, wenn von „Theoriestunden in engen Räumlichkeiten“ die Rede ist. Denn Unterricht unter solchen Bedingungen besuchen die Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise nur, wenn sie damit Pflichtstunden absolvieren. Dass es sich bei der „drivEddy Online -Theorie“ um PTU handelt, folgert der angesprochene Verkehr auch aus dem Umstand, dass „drivEddy Online -Theorie“ „offiziell“ vom Land „NRW“ anerkannt ist (S. 3, S. 4), dass sie „offiziell zugelassen“ ist (S. 6), man „alle (…) Theoriestunden“ von zu Hause „erledigen“ kann (S. 5), man über die Theoriestunden einen „Bescheid“ erhält (S. 9), und die „Theoriestunden 2 Jahre lang gültig“ sind (S. 9). Zudem ist der „Theorieunterricht“, der auf S. 2 der Anlage K3 angesprochen ist, nur im Umfang von 2x90 Minuten buchbar, was gerade der in § 4 Abs. 6 Satz 3 FahrschAusbO normierten Grenze entspricht. Dass zum Teil von „Theorieunterricht“ (S. 2), Theoriepflichtkursen“ (S. 4) oder „(Pflicht-)Theoriestunden“ (S. 5) die Rede ist, ändert an diesem Ergebnis nichts. Der Fachbegriff in § 4 FahrschAusbO lautet „Theoretischer Unterricht“ und nicht etwa „Pflichtunterricht“. Der angesprochene Verkehr verbindet zudem die auf S. 4 auf der linken Seite angesprochenen „Theoriepflichtkurse“ alleine aufgrund des gleichen Preises (4,90 €) mit den rechts daneben angezeigten Videos, die als „Eddy Online-Theorie“ gekennzeichnet sind, sodass bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck verfestigt wird, dass die Begriffe „Theorie“ und „Theoriepflichtkurse“ von der Beklagten synonym gebraucht werden. Denn auch auf S. 9 ist (nur) von „Theoriestunden“ die Rede, und dennoch erhält man über deren Besuch einen Bescheid, und „Theoriestunden“ sind „2 Jahre lang gültig“, was nur bedeuten kann, dass es sich bei diesen „Theoriestunden“ um „Pflicht-Theoriestunden“ und damit PTU handelt. Dass die Beklagte die TFS und alleinige Vertragspartnerin des Kunden ist, ergibt sich daraus, dass von „drivEddy Online-Theorie“, von „unserem Online-Theorieunterricht“ die Rede ist, der in Beziehung zum Praktischen Unterricht bei der „Praxisfahrschule“ (nachfolgend auch nur: „PFS“) gesetzt wird (S. 3), der Kunde eine „eddyfizierte“ Teilnahmebescheinigung erhält (S. 5). Von einer „Partnerfahrschule“ ist nur an einer einzigen Stelle der Anlage K3 die Rede (S. 3), und dort auch nur kleingedruckt. Der Kunde soll seine Postleitzahl eingeben, um herauszufinden, ob die „drivEddy Online-Theorie“ an seinem Wohnort „anerkannt“ ist. Die aus S. 3 ersichtliche Antwort vermittelt dem angesprochenen Verkehr den Eindruck, die „Online-Theorie“, bei der es sich nur um die „drivEddy Online-Theorie“ handeln kann, deren Verfügbarkeit ja geprüft werden soll, könne in der gleichen Form wie sonst auch absolviert werden („ist verfügbar“). Da der (online zu absolvierende) PTU am Wohnsitz des Kunden aber „noch“ nicht anerkannt sei, müsse eine „Partnerfahrschule“ eingeschaltet werden, „mit“ (und nicht etwa „bei“) der der PTU online absolviert werde. Angesichts dessen und des im Übrigen vermittelten Gesamteindruckes des Internetauftrittes, wonach es sich immer um ein drivEddy-Produkt handelt, gewinnt der angesprochene Verkehr den Eindruck, dass es sich bei der „Partnerfahrschule“ um einen Subunternehmer der Beklagten handelt, der – derzeit noch – pro forma eingeschaltet werden muss, aber die Beklagte weiter für den PTU verantwortlich ist. 2.2.1.2.4.2. Dies entspricht unter mehreren Aspekten nicht den tatsächlichen Verhältnissen: 2.2.1.2.4.2.1. Die Beklagte ist – was zwischen den Parteien nicht im Streit steht – nicht berechtigt, selbst PTU anzubieten. Sie vermittelt auch Fahrschulinteressenten nur an Fahrschulen, die PTU anbieten. Sie wird hinsichtlich des PTU nicht Vertragspartner der Fahrschulinteressenten, Vertragspartner des Ausbildungsvertrages wird vielmehr nur die Fahrschule. Es hilft der Beklagten auch nicht weiter, dass die den PTU durchführenden Fahrschulen dabei auf von der Beklagten geschaffene Inhalte zurückgreifen können und diese dann unter dem „Label“ der Beklagten erscheinen. Erteilt wird der PTU in alleiniger Verantwortung der Fahrschule, die zudem eigenverantwortlich entscheidet, ob sie überhaupt und wenn ja, welche Inhalte sie für den PTU nutzt. 2.2.1.2.4.2.2. Sofern die Beklagte in ihrem aus Anlage K3 ersichtlichen Internetauftritt Angebote zum „Üben vor der Prüfung“ oder „Prüfungs-Simulationen“ bewirbt (vgl. S. 2f. der Klageerwiderung, Bl. I/41f. d. A.) sind diese gerade nicht Teil des PTU. 2.2.1.2.4.2.3. Entgegen der Darstellung der Beklagten in der Anlage K3 besteht ein Unterschied zu der („klassischen“) Konstellation, in der man den theoretischen Unterschied in Präsenz und den Praktischen Unterricht bei derselben Fahrschule absolviert, mit der man einen entsprechenden Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. 2.2.1.2.4.2.3.1. Dies ergibt sich alleine schon aus Nr. 2.2 der AGB der Beklagten gem. Anlage K4, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Denn dort – für den Fahrschulinteressenten im Fließtext versteckt und unter der Überschrift „Vertragsgegenstand und Nutzungseinräumung“ – erteilt die Beklagte den „Hinweis“, dass sie nicht gewährleisten oder garantieren könne, dass die „Online-Theorie Inhalte“ im Rahmen der jeweiligen Fahrschulausbildung „von staatlicher Seite oder von Seiten der Fahrschule anerkannt“ würden. Dies müsse mit der jeweiligen Fahrschule geklärt werden. In der Anlage K3 vermittelt die Beklagte das gegenteilige Bild und suggeriert, dass eine solche Klärung gerade nicht notwendig wäre. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass dieser in den AGB versteckte „Hinweis“ nicht geeignet ist, den in der Anlage K3 erzeugten Irrtum auszuräumen. 2.2.1.2.4.2.3.2. Die von der Beklagten in den AGB geäußerten Bedenken sind auch in mehrfacher Hinsicht gerechtfertigt. Es besteht die konkrete Gefahr, dass der in der Anlage K3 erwähnte PTU von der Fahrschule, die den Praktischen Unterricht durchführt (nachfolgend auch nur: „PFS“) und/oder „staatlicher Seite“ (Fahrerlaubnisbehörde) nicht anerkannt wird. Es ist schon sehr zweifelhaft, ob die von der Beklagten beworbene Absolvierung PTU und des Praktischen Unterrichts bei verschiedenen Fahrschulen überhaupt dergestalt möglich ist, dass auf dieser Grundlage der Führerschein erworben werden kann. Gem. § 2 Abs. 1 FahrschAusbO erfolgt die Ausbildung in einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die beiden Teile sollen in der Konzeption aufeinander bezogen und im Verlauf der Ausbildung miteinander verknüpft werden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO ist der praktische Unterricht auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Theoretische und praktische Ausbildung dürfen also nicht ohne gegenseitige Bezüge nebeneinander herlaufen, sondern müssen in ihrer inhaltlichen und didaktischen Gestaltung den jeweils anderen Teil einbeziehen. In der theoretischen und in der praktischen Ausbildung muss immer wieder auf den jeweils anderen Teil eingegangen werden. Die Unterrichtsinhalte der beiden Teile sind für den jeweils anderen Teil nutzbar zu machen, indem Erfahrungen und Erkenntnisse aus dem jeweils anderen Teil in die Ausbildung einbezogen werden (Dauer, Fahrlehrerrecht, 3. Aufl., § 2 FahrschAusbO Rn. 2). Die beiden Ausbildungsteile sind nicht nur inhaltlich und didaktisch aufeinander zu beziehen, sondern sie müssen darüber hinaus auch organisatorisch verbunden werden. Diese Verknüpfung ist nur möglich, wenn theoretische und praktische Ausbildung im Wesentlichen zeitlich parallel erfolgen, damit in beiden Teilen auf den jeweils anderen Teil Bezug genommen werden kann und der Fahrschüler gewonnene Erkenntnis aus dem einen Teil in dem jeweils anderen Teil anwenden kann. In den theoretischen Unterrichtsstunden sind konkrete Erfahrungen der einzelnen Fahrschüler aus den kurz zuvor erfolgten praktischen Unterrichtstunden ausdrücklich zu besprechen und mit den Inhalten des theoretischen Unterrichts zu verknüpfen. In den praktischen Unterrichtsstunden sind jeweils gerade im theoretischen Unterricht durchgenommene Themen an praktischen Beispielen zu verdeutlichen, damit der praktische Bezug des theoretischen Unterrichtsstoffs deutlich wird. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beide Teile der Fachausbildung inhaltlich eine Einheit bilden (Dauer, aaO., Rn. 2). Aus den Worten „im Verlauf der Ausbildung“ wird zwar deutlich, dass dies nicht während der gesamten Fachausbildung erforderlich ist. Die Vorgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrschAusbO, beide Ausbildungsteile im Verlauf der Ausbildung miteinander zu verknüpfen, muss aber während des weitaus größten Zeitraums der Ausbildung eingehalten werden. Der Begriff der Verzahnung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 FahrschAusbO) verlangt zudem schon nach seinem Wortsinn ein Ineinandergreifen der Vermittlung der Ausbildungsinhalte, sodass eine ordnungsgemäße Ausbildung jedenfalls eine zeitliche Überlappung der theoretischen und praktischen Komponenten erfordert. Dies schließt es jedenfalls aus, dass zunächst der theoretische Unterricht im Block durchgeführt wird und anschließend und mit einem gewissen zeitlichen Abstand erst die gesamte praktische Ausbildung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – OVG 1 S 181.08, BeckRS 2008, 146898 Rn. 2 für eine „Lücke“ von 2 Monaten). Eine unter Verletzung des Verknüpfungsgebots durchgeführte Fahrausbildung entspricht nicht § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrschAusbO und kann deswegen nicht als Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StVG anerkannt werden (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – OVG 1 S 181.08, BeckRS 2008, 146898 Rn. 2). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die praktische Ausbildung erst zu einem Zeitpunkt begonnen wird, zu dem die theoretische Ausbildung (selbst bei ein und derselben Fahrschule) bereits seit zwei Monaten beendet ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. April 2008 – OVG 1 S 192.07 –, Rn. 10, juris). Auch zwei theoretische Wiederholungseinheiten während der Zeit der praktischen Ausbildung reichen nicht aus, um die erforderliche Verknüpfung beider Ausbildungsteile herzustellen (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 14. August 2008 – OVG 1 N 2.08, BeckRS 2008, 146897 Rn. 3; Dauer, aaO., Rn. 4). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 6 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf den Ausnahmefall, dass die – ursprünglich länger vereinbarte - Ausbildung nicht abgeschlossen wird oder der Fahrschüler - vor Beendigung der Ausbildung - die Fahrschule wechselt. Damit sind die Ausnahmefälle gemeint, in denen gerade nicht von vornherein feststeht, dass nur die theoretische Ausbildung bei einer Fahrschule und sodann zeitlich nachgelagert die praktische Ausbildung bei einer anderen Fahrschule absolviert werden soll. Dies wird bestätigt durch die Regelung in § 20 FahrlG, die ersichtlich davon ausgeht, dass grundsätzlich die gesamte Ausbildung bei ein und derselben Fahrschule absolviert wird. Hieraus folgt: Es besteht – entgegen der Darstellung der Beklagten in Anlage K3 – die konkrete Gefahr, dass alleine schon die Aufteilung des PTU und des Praktischen Unterrichts auf zwei Fahrschulen nicht anerkannt wird, und deswegen die PFS darauf besteht, auch den PTU bei ihr zu absolvieren und/oder die Fahrerlaubnisbehörde die Ausbildung nicht anerkennt. Letztere Gefahr besteht erst recht im Hinblick auf eine zeitlich – und zwar bis zu 2 Jahre – versetzte Absolvierung der theoretischen und der praktischen Ausbildung. Zudem ist aus den obigen Ausführungen ersichtlich, dass die erforderliche Verzahnung von PTU und Praktischem Unterricht eine Zusammenarbeit, wenn nicht sogar eine Kooperation gem. § 20 FahrlG (so im Übrigen auch die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2020, dort S. 10, Bl. I/49 d. A.) zwischen TFS und PFS erfordert. Dies setzt aber voraus, dass (vor allem) die PFS zu einer solchen Zusammenarbeit bereit ist, die für sie einen (erheblichen) Mehraufwand darstellt, da sie sich mit der nicht selten weit entfernten TFS abstimmen („verzahnen“) muss. Es besteht daher die konkrete Gefahr, dass die PFS nicht oder wenn überhaupt nur gegen eine Vergütung dieses Mehraufwandes bereit ist, lediglich den Praktischen Unterricht vorzunehmen. Damit ist es unzutreffend, dass der Fahrschulinteressent nach Absolvierung der PTU seinen Praktischen Unterricht unproblematisch bei der PFS seiner Wahl absolvieren kann. Selbst wenn die PFS dazu bereit wäre, besteht die konkrete Gefahr, dass die Fahrerlaubnisbehörde den PTU nur anerkennt, wenn zwischen den beiden Fahrschulen eine Kooperation gem. § 20 FahrlG besteht und nachgewiesen ist. 2.2.1.2.4.2.3.3. Am Rande sei erwähnt, dass entgegen der Ansicht der Beklagten die Ergänzung des § 4 FahrschAusbO durch Einfügung eines Abs. 1b mit Wirkung vom 01. Juni 2022 (Art. 2 Nr. 1 der Fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. März 2022) für den vorliegenden Rechtsstreit alleine schon deswegen nicht relevant ist, da digitaler Unterricht nicht generell, sondern nur in begründeten Ausnahmefällen wie in Fällen von Pandemien oder auch Unwetterereignissen zulässig ist (Dauer, aaO., § 4 Nr. 7). PTU in digitaler Form ist über diese Ausnahmefälle hinaus nicht zulässig (VG Hamburg, Beschluss vom 10. Juni 2022 – 5 E 2299/22 –, Rn. 22 ff., juris; Dauer, aaO., § 4 Nr. 9). Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich das Unterlassungsbegehren des Klägers erledigt hätte. Darüber hinaus bliebe es bei dem sogleich zu 2.2.1.2.4.2.4 Auszuführenden. 2.2.1.2.4.2.4. Hinsichtlich der im einzelnen angegriffenen Aussagen gilt: 2.2.1.2.4.2.4.1. „NRW erkennt die DrivEddy Online-Theorie offiziell an!“ Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Vielmehr wird der PTU durch die von der Beklagten vermittelte TFS in eigener Verantwortung erteilt. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU und kann daher auch nicht offiziell anerkannt werden. 2.2.1.2.4.2.4.2. „Besuche jetzt unseren Online-Theorieunterricht und starte direkt mit dem Praxisunterricht bei der Fahrschule Deiner Wahl!“ Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird und das der angesprochene Verkehr ebenfalls als zum PTU gehörig ansieht, ist kein PTU und bringt den Fahrschüler der Praktischen Ausbildung nicht näher. Hinzu kommt, dass es aus den oben dargelegten rechtlichen und praktischen Gründen nicht unproblematisch („direkt“) möglich ist, (nur) den Praktischen Unterricht bei jeder anderen Fahrschule in Deutschland zu absolvieren. 2.2.1.2.4.2.4.3. „Online-Theorie ist an Deinem Ort verfügbar aber noch nicht anerkannt. Daher jetzt einfach online mit unserer Partnerfahrschule in NRW die Theorie absolvieren und in einer Fahrschule in deiner Nähe die Praxis später machen. Jetzt loslegen!“ Diese Aussage ist zum einen irreführend, da wiederum der Eindruck erweckt wird, die Beklagte biete PTU an, den der Fahrschüler auch in Anspruch nehmen könne („ist verfügbar“). Tatsächlich bietet die Beklagte keinen PTU an, und die „Partnerfahrschule“ ist kein Subunternehmer der Beklagten, denn der Fahrschulvertrag kommt nicht mit der Beklagten zustande. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K3 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU und kann daher auch nicht offiziell anerkannt werden. Aus den oben dargelegten rechtlichen und praktischen Gründen ist es – entgegen der Darstellung der Beklagten - nicht unproblematisch möglich, (nur) den Praktischen Unterricht bei jeder anderen Fahrschule in Deutschland („in einer Fahrschule in Deiner Nähe“) zu absolvieren. 2.2.1.2.5. Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 UWG. Mit diesem Merkmal soll sichergestellt werden, dass nur solche geschäftlichen Handlungen unlauter sind, die wettbewerblich relevant sind (vgl. Bornkamm/Feddersen, aaO., § 5 Rn. 1.171). Eine Irreführung ist wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs für den Entschluss irgendwie von Bedeutung ist, ohne dass es auf besondere Qualitätserwartungen ankommt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 – I ZR 250/12, Rn. 22, juris – Piadina Rückruf). Auf eine solche wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel bereits aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden (BGH, Urteil vom 06. Juni 2019 – I ZR 216/17, Rn. 23, juris – Identitätsdiebstahl; Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 244/16, Rn. 43, juris – Namensangabe; Urteil vom 29. März 2007 – I ZR 122/04, Rn. 26, juris – Bundesdruckerei). Dass dies im vorliegenden Fall anders sein soll und es dem angesprochenen Verkehr überhaupt nicht darauf ankäme, ob das von der Beklagten beworbene Angebot rechtssicher zum Erwerb der Fahrerlaubnis führt, hat die Beklagte nicht dargelegt. 2.2.1.2.6. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. März 2020 – I ZR 126/18 –, Rn. 80, juris - WarnWetter-App; Urteil vom 13. September 2018 – I ZR 117/15 –, Rn. 52, juris – YouTube-Werbekanal II). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht dadurch ausgeräumt worden, dass die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hätte. 2.2.2. Klageanträge zu 3.a, 3.b., 3.c Der Kläger kann von der Beklagten die mit den Klageanträgen zu 3.a, 3.b., 3.c begehrte Unterlassung verlangen und sich dabei auf §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG berufen. Es kann zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Ergänzend ist auszuführen: 2.2.2.1. Der angesprochene Verkehr, der die Anlage K9 zur Kenntnis nimmt, gewinnt folgenden Eindruck: 2.2.2.1.1. Die Beklagte erbringt – selbst und online – PTU. Hierzu zählen insbesondere auch die Videos G1 – G3 auf S. 1 der Anlage K9. Der angesprochene Verkehr geht davon aus, dass der Abruf und das Ansehen dieser Videos auf die als PTU zu absolvierenden Stunden anrechenbar ist, was von der PFS und auch „von staatlicher Seite“ unproblematisch anerkannt wird. Gleiches gilt für die „Theoriepflichtkurse“, die auf der linken Seite auf S. 1 der Anlage K9 angesprochen werden. Zudem kann der von der Beklagten durchgeführte und verantwortete PTU von allen Fahrschülern in Deutschland absolviert werden. Man kann den Praktischen Unterricht unproblematisch („super einfach“, S. 2“) bei jeder anderen PFS in Deutschland absolvieren, sodass kein Unterschied zu der („klassischen“) Konstellation besteht, in der man den Theoretischen Unterricht in Präsenz und den Praktischen Unterricht bei derselben Fahrschule absolviert, mit der man einen entsprechenden Fahrschulvertrag abgeschlossen hat. 2.2.2.1.2. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen: In der Anlage K9 wird durch die mehrfache Verwendung des Begriffs „drivEddy“ sowie des Hinweises auf den “EddyClub“, die „Eddy Online-Theorie“, die Frage „Bist du R’Eddy?“ und der Einblendung von Stimmen von „unseren Fahrschülern“ klar zum Ausdruck gebracht, dass der in dieser Anlage beworbene Online-Theorie Unterricht von der Beklagten als Vertragspartner der potentiellen Fahrschüler durchgeführt wird. Für den angesprochenen Verkehr sind „Theoriestunden“, „Theoriepflichtkurse“ oder „Theorie Unterricht“ der PTU. Er geht davon aus, dass die Absolvierung der in § 4 FahrschAusbO jeweils genannten Stundenzahl für den PTU grundsätzlich ausreicht, um zusammen mit dem heimischen Studium die Theoretische Prüfung gem. § 16 FeV zu bestehen. Dieser Eindruck, wonach „Theorie“ der PTU ist, wird auf S. 1 der Anlage K9 bestärkt, wenn auf der linken Seite von „Theoriepflichtkursen“ die Rede ist, die man „braucht“. Denn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs „braucht“ man nur Kurse, die zum PTU gehören. Der angesprochene Verkehr verbindet zudem die auf S. 1 auf der linken Seite angesprochenen „Theoriepflichtkurse“ alleine schon aufgrund des gleichen Preises (4,90 €) mit den rechts daneben angezeigten Videos, die als „Eddy Online-Theorie“ gekennzeichnet sind. Schon angesichts der räumlichen Nähe zu den als „Theoriepflichtkurs“ gekennzeichneten Inhalten fasst der angesprochene Verkehr auch den unten auf S. 1 genannten „Online-Theorie Unterricht“ als PTU auf. Hinzu kommt, dass die Anpreisung „deutschlandweit möglich“ aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur Sinn macht, wenn es sich um PTU handelt, denn Lerninhalte können problemlos in ganz Deutschland abgerufen werden. Damit wird bei dem angesprochenen Verkehr der Eindruck verfestigt, dass – jedenfalls ab Nennung des Begriffs „Theoriepflichtkurse“ auf der rechten Seite von S. 1 - die Begriffe „Theorie“, „Theorie Unterricht“, „Theoriepflichtteil“, „Theoriestunden“ und „Theoriepflichtkurse“ von der Beklagten synonym für den PTU gebraucht werden. Dieser Eindruck wird durch S. 2 der Anlage K9 zusätzlich verstärkt. Im linken Testimonial ist von „Theoriepflichtteil“ die Rede, in dem Testimonial in der Mitte werden Theoriestunden „absolviert“, wobei es sich aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ebenfalls nur um PTU handeln kann, denn nur dieser kann – im Gegensatz zu zusätzlichen, über den PTU hinausgehenden Lernangeboten – „absolviert“ werden. Diese Testimonials auf S. 2 der Anlage K9 sind in die Beurteilung einzubeziehen, denn dabei handelt es sich nicht lediglich um die Wiedergabe einer fremden Meinungsäußerung. Vielmehr macht die Beklagte sich die dort getroffenen Aussagen zu Eigen, in dem sie mit ihnen wirbt (vgl. Senat, Urteil vom 4. Mai 2021 – 5 U 126/19 –, Rn. 118, juris; Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 5 Rn. 1.169). Rechts unten auf S. 2 ist wiederum von „Theoriestunden“ die Rede, die „zertifiziert“ sind und über die man eine „Teilnahmebescheinigung“ erhält. Ein „Zertifikat“ oder eine „Teilnahmebescheinigung“ ist aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber nur bei PTU, nicht aber bei überobligatorischem E-Learning erforderlich. An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 13. September 2021 (dort S. 2 oben, Bl. I/108 d. A.) nichts. Das Verständnis der im Rahmen des Antrages zu 3 angegriffenen Aussagen wird maßgeblich durch den Begriff „Theoriepflichtkurse“ und die eben genannten Umstände geprägt. Hinzu kommt, dass die Beklagte im vorangehenden Teil des Internetauftrittes ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um Online-Theoriestunden „zur Vorbereitung“ handelt. Der Zusatz „zur Vorbereitung“ findet sich später aber gerade nicht mehr. 2.2.2.2. Dies entspricht – wie oben bereits ausgeführt wurde - unter mehreren Aspekten nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Hinsichtlich der im einzelnen angegriffenen Aussagen gilt: 2.2.2.2.1. „Alle Theoriepflichtkurse Führerscheinklasse A und B - für je nur 4,90 Euro! Du bezahlst nur den Kurs, den du noch brauchst oder machen möchtest. Nur 4,90 € für je 90 Minuten.“ Diese Aussage ist irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Vielmehr wird der PTU durch die von der Beklagten vermittelte TFS in eigener Verantwortung erteilt. In der Anlage K9 ist demgegenüber von „Eddy Online-Theorie“ und von „unseren“ Fahrschülern die Rede, die ihren „Theoriepflichtteil bei drivEddy“ absolviert haben. Das (ergänzende) E-Learning Angebot der Beklagten, das in der Anlage K9 ebenfalls erwähnt wird, ist kein PTU, das der Fahrschüler dementsprechend nicht „braucht“. 2.2.2.2.2. „Online-Theorie-Unterricht deutschlandweit möglich“ / „Ich habe meinen Theoriepflichtteil bei driveddy absolviert und war mega zufrieden. Der Vorgang war super einfach und schnell. Jetzt bin ich meinem Führerschein einen großen Schritt näher gekommen und starte kommende Woche mit der ersten Praxisstunden bei meiner Fahrschule um die Ecke.“ Diese Aussagen sind irreführend, da die Beklagte keinen PTU erteilt und auch insoweit nicht Vertragspartner des Fahrschülers ist. Dennoch ist in dem Testimonial die Rede davon, dass der PTU „bei“ der Beklagten „absolviert“ worden ist. Zudem ist es nicht – wie diese Aussagen suggerieren – unproblematisch möglich, die Theoretische Ausbildung und die Praktische Ausbildung bei zwei verschiedenen Fahrschulen zu absolvieren, wobei auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. 2.2.2.3. Die vom Kläger als unlauter angegriffene geschäftliche Handlung ist auch dazu geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG. Hierzu kann ebenso auf die obigen Ausführungen verwiesen werden wie hinsichtlich des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr. 2.2.3. Klageanträge zu 4 und 5 Die Klage ist auch hinsichtlich der Anträge zu 4 und 5 begründet, wobei auf die Ausführungen des Landgerichts auf S. 24 LGU verwiesen werden kann. 2.2.4. Klageantrag zu 1a Hinsichtlich des Klageantrages zu 1a ist die Klage unbegründet, da der Kläger unter keinem hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Unterlassung verlangen kann. Der Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWG. 2.2.4.1. Im Rahmen dieses Antrages sieht der Kläger den Begriff „anbieten“ nicht als einen weiteren Aspekt der Bewerbung, sondern als zur „Durchführung“ des Online-Unterrichts gehörig an. Dies wird u. a. deutlich aus den Ausführungen auf S. 8 seiner Berufungsbegründung (Bl. II/39 d. A.), wo zwischen der „unzulässigen Werbung“ und dem „späteren Angebot“ unterschieden wird. Danach soll im Rahmen dieses Antrages die „Durchführung der Online-Theorie“ verboten werden. 2.2.4.2. Zwar erfasst § 5 UWG nicht nur Werbung, sondern geht darüber hinaus, weil mit dem weiten Begriff der geschäftlichen Handlung auch Verhaltensweisen nach einem Vertragsschluss in den Anwendungsbereich des § 5 UWG fallen. Die genannte Vorschrift greift aber nur ein, wenn im Zusammenhang mit dem Verhalten nach Vertragsschluss irreführende Angaben gemacht werden (vgl. etwa Büscher in: Büscher, UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. 131). Vorliegend ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte anlässlich der Erbringung von E-Learning-Leistungen irreführende Angaben macht. Die Argumentation des Klägers, die ursprüngliche Irreführung bei der Werbung wirke fort und schlage auf die Durchführung von E-Learning-Kursen durch, überzeugt den Senat nicht. Es gibt keine Rechtsgrundlage, der Beklagten unterstützende E-Learning-Angebote außerhalb des PTU zu verbieten. 2.2.5. Klageantrag zu 2 Der Antrag zu 2 ist unbegründet. Der Kläger kann unter keinem hier in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte Unterlassung verlangen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 3 Nr. 2; 3 Abs. 1; 5a Abs. 2 UWG in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung / § 5a Abs. 1 in der ab dem 28. Mai 2022 geltenden Fassung. 2.2.5.1. Mit dem Antrag zu 2 begehrt der Kläger ein Verbot jeglichen „Theorieunterrichts“ im Rahmen der Erlangung der Fahrerlaubnis und nicht nur ein Verbot in Bezug auf den PTU. Hierfür fehlt aber eine Rechtsgrundlage 2.2.5.1.1. Im Antrag zu 1 verwendet der Kläger den Begriff „Theoretische Ausbildung“. Damit wird hinreichend deutlich eine Beziehung zu dem PTU hergestellt, da die FahrschAusbO in § 2 Abs. 1 Satz 1 davon spricht, dass die „Ausbildung“ in einem theoretischen und praktischen Teil erfolgt. Zudem nimmt der Kläger Bezug auf die konkrete Verletzungsform in Anlage K3 und greift in seinem Antrag mehrere Werbebehauptungen heraus, aus denen zusätzlich hervorgeht, dass es sich bei der im Antrag genannten „Theoretischen Ausbildung“ um PTU handelt. Denn die dort erwähnte „offizielle Anerkennung“ und die „Absolvierung der Theorie“ macht nur Sinn, wenn der PTU in Rede steht. 2.2.5.1.2. Im Antrag zu 3 ist von „Theoriestunden“ die Rede. In dem Begriff wird auf die Stunden in § 4 Abs. 3, 4 und 6 FahrschAusbO verwiesen. Es wird in diesem Antrag ebenfalls auf die konkrete Verletzungsform, wie sie aus Anlage K9 ersichtlich ist, Bezug genommen und werden ebenfalls mehrere Werbeaussagen zitiert, aus denen ersichtlich ist, dass die „Theoriestunden“ im Sinne dieses Antrages PTU sind. Denn dort ist von „Theoriepflichtkursen“ und von „Theoriepflichtteil“ die Rede. 2.2.5.1.3. Der Antrag zu 2 spricht von „Online-Theorieunterricht“ (und nicht etwa von „theoretischem Unterricht“ wie in der Überschrift von § 4 FahrschAusbO). Dieser Begriff unterscheidet sich von den in den Anträgen zu 1 und 3 genannten Begriffen. Schon deswegen ist davon auszugehen, dass „Online-Theorieunterricht“ eine andere Bedeutung hat als „Theoretische Ausbildung“ und „Theoriestunden“, denn sonst wäre einer dieser Begriffe – vom fachanwaltlich vertretenen Kläger - auch im Rahmen des Antrags zu 2 gewählt worden. Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den beiden anderen genannten Anträgen nicht auf eine konkrete Verletzungsform Bezug genommen wird. Schließlich ist der Begriff „Online-Theorieunterricht“ auch in seinem Bedeutungsgehalt der weiteste von allen drei genannten Begriffen. 2.2.5.1.4. Für ein Verbot, jegliche Vorbereitung auf die theoretische Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis (§ 16 FeV) anzubieten, fehlt aber eine Rechtsgrundlage. Die Beklagte darf – mit Ausnahme von PTU – Schulungen zur „überobligatorischen Vorbereitung“ anbieten. 2.2.5.1.5. Ist der Klageantrag zu weit gefasst, kann ihm zwar im Wege der Auslegung als minus entnommen werden, dass jedenfalls die konkrete Wettbewerbsmaßnahme verboten werden soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 – I ZR 54/10 –, Rn. 16, juris – Kreditkontrolle). Eine solche Annahme setzt aber zumindest voraus, dass unzweifelhaft ist, dass ein solcher Anspruchsteil ohne Schwierigkeiten als Minus von dem zu weit gefassten Klageantrag abgespalten werden kann, und zudem, dass ohne weiteres festgestellt werden kann, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall verboten werden soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 – I ZR 141/96 –, Rn. 27, juris - Vorratslücken). Selbst wenn dies aber möglich ist, scheidet eine Abspaltung als Minus aus, wenn der Kläger ausdrücklich an seinem Antrag festhält und jede Einschränkung ablehnt. Denn es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 16. März 2000 – I ZR 229/97 –, Rn. 21, juris – Lieferstörung). Vorliegend hat der Kläger im Rahmen des Antrages zu 2 gerade keinen Bezug auf eine konkrete Verletzungsform genommen. Zudem ist er von der Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zu 2 zu weit gefasst ist (vgl. etwa S. 14 des Schriftsatzes der Beklagten vom 15. Dezember 2020, Bl. I/53 d. A.), hat an seinem Antrag aber festgehalten. Daher ist der Antrag zu 2 schon aus diesen Gründen vollständig abzuweisen. 2.2.5.2. Hinzu kommt: Nach dem vom Kläger vorgetragenen Verkehrsverständnis der Anlagen K3 und K9, das auch der Senat für richtig hält, gibt die Beklagte gerade zu erkennen, wer diejenige „Fahrschule“ ist, die den von ihr beworbenen Theorieunterricht durchführt, nämlich sie selbst. Es fehlt also an demjenigen Geschehen, das der Kläger der Beklagten mit dem Antrag zu 2. vorhält. Der Antrag zu 2 verfehlt also das mit ihm behauptete Verletzungsgeschehen, womit es auch an der Wiederholungsgefahr fehlt. Dass die Beklagte in Wahrheit selbst gar keine Fahrschule betreibt – bzw. im Zeitpunkt der gerügten Werbung keine Fahrschule betrieben hat – ist insoweit unerheblich. Ein Verbot dieser Irreführung erhält der Kläger schon mit seinen anderen Anträgen, die, anders als der Antrag zu 2., auf ein Verbot dieser Irreführung abzielen. Soweit an einer Stelle (Anlage K3, dort S. 3) von einer Partnerfahrschule die Rede ist, ist das, wie bereits ausgeführt, so zu verstehen, dass es sich um ein Subunternehmen der Beklagten handelt, diese also verantwortlich bleibt. 2.2.5.3. Selbst wenn man aber annähme, dass sich der Begriff „Online-Theorieunterricht“ nur auf PTU bezöge, wäre der Antrag zu 2 unbegründet. Denn die mit dem Antrag zu 2 beantragte Unterlassung verfehlt das vom Kläger geltend gemachte Verletzungsgeschehen, da er von der Beklagten eine Unterlassung begehrt, die das von ihm gerügte Informationsdefizit bei dem angesprochenen Verkehr nicht beseitigen würde. Damit ist die vom Kläger begehrte Unterlassung nicht vom Schutzzweck der Normen umfasst, auf die der Kläger sich beruft. 2.2.5.3.1. Die Vorschrift des § 5a UWG ist durch das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) mit Wirkung vom 28. Mai 2022 und damit nach Erlass des LGU geändert worden. Die bisherige Bestimmung in § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG aF zum Vorenthalten einer wesentlichen Information gegenüber einem Verbraucher ist nunmehr insoweit inhaltsgleich in § 5a Abs. 1 UWG nF enthalten (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 – I ZR 111/22 –, Rn. 54, juris - Mitgliederstruktur), sodass sich die Rechtslage für den vorliegenden Fall nicht verändert hat. 2.2.5.3.2. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang geltend (vgl. S. 11 f. der klägerischen Berufungsbegründung, Bl. II/42 f. d. A.; S. 15 des Schriftsatzes des Klägers vom 19. April 2021, Bl. I/85 d. A.): Teile der theoretischen Ausbildung für den Führerschein könnten im Rahmen einer Kooperation nach § 20 FahrlG übertragen werden. Dies gelte aber nur zwischen kooperierenden Fahrschulen. Es sei für den umworbenen Verkehrskreis daher von immenser Wichtigkeit, zu wissen, welche Fahrschule die Theorieausbildung vornähme. Denn zum einen dürften nur solche Fahrschulen, die über eine Sondererlaubnis nach § 54 FahrlG verfügen, den Onlineunterricht durchführen. Zum anderen könne die Übertragung auch nur im Rahmen der Kooperation erfolgen. Es sei für den umworbenen Verkehrskreis daher wichtig zu wissen, welche Fahrschule den Onlineunterricht anbiete, um zu prüfen, ob diese über die erforderliche Genehmigung verfüge, und mit welchen Fahrschulen sie kooperiere. Denn nur bei diesen Fahrschulen könne der Teilnehmer der Onlinetheorie später mit der praktischen Ausbildung fortfahren. Die Beklagte suggeriere mit ihrer Werbung, die auf ihrer Internetseite angebotenen Online-Theorie Stunden erfüllten die Voraussetzungen des § 4 FahrschAusbO. Diese Voraussetzungen könnten aber von vornherein nur erfüllt sein, wenn die Online-Theorie von einer Fahrschule angeboten werde. Insoweit werde ein Irrtum der angesprochenen Verkehrskreise auch dann vermieden, wenn im Rahmen des Angebots oder der Werbung für Theorie die den Theorieunterricht durchführende Fahrschule genannt werde. 2.2.5.3.2.1. Hinsichtlich der Prüfung der „Online-Genehmigung“ ist es dem Kläger schon nicht gelungen, schlüssig einen Irrtum des angesprochenen Verkehrs vorzutragen. Wenn die Beklagte – wie vom Kläger verlangt – die „Online-Fahrschule“ nennt, die den PTU durchführt, weiß – wie der Kläger zutreffend ausführt – der angesprochene Verkehr, dass die Beklagte hinsichtlich des PTU nur als Vermittler tätig ist. Der angesprochene Verkehr versteht ein solches Angebot dahin, dass die vom Beklagten vermittelte TFS über alle notwendigen Genehmigungen zur Erteilung des PTU verfügt. Dass die Fahrschulen, an die die Beklagte die Fahrschüler für den PTU vermittelt hat, über keine Genehmigung zur Erteilung des Online-PTU verfügten, ist vom Kläger zwar behauptet worden. Der Beklagte hat dies bestritten und vorgetragen, sowohl die XXXXX als auch die XXXXX verfügten über eine entsprechende Genehmigung und hat diesen Vortrag unter Hinweis auf die seinerzeitige Rechtslage und Genehmigungspraxis in Nordrhein-Westfalen sowie Berlin substantiiert. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten. 2.2.5.3.2.2. Der Kläger rügt, der angesprochene Verkehr benötige die Angabe des Namens der den PTU durchführenden Fahrschule, um zu prüfen, ob die TFS mit der PFS kooperiere. Selbst wenn der Kunde aber diese Information erhielte, wäre sein Informationsdefizit an dieser Stelle noch nicht behoben. Der Kunde müsste mit dieser Information an seine PFS herantreten und nachfragen, ob die PFS mit der TFS zusammenarbeitet. Damit verfehlt der vom Kläger gestellte Antrag das Verletzungsgeschehen, denn das vom Kläger begehrte Verhalten ist nicht dazu geeignet, den hier relevanten und von ihm gerügten Irrtum zu beheben. Denn hierzu wäre es notwendig, dem Kunden nicht nur die TFS zu nennen, sondern bereits an dieser Stelle mitzuteilen, mit welchen PFS die jeweilige TFS zusammenarbeitet, denn der Kläger bestreitet ja, dass die Beklagte auf Absprachen / Kooperationen zwischen der TFS und allen anderen Fahrschulen in Deutschland verweisen kann. Wenn der Kunde erst bei seiner PFS entsprechend nachfragen muss, wird ihm die Information, die der Kunde nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, zu dem entscheidenden Zeitpunkt gerade nicht - vollständig - erteilt. Sinn und Zweck des § 5a UWG ist es aber, ein Informationsdefizit vollständig auszuräumen. Wenn das beantragte Verhalten aber hierzu nicht geeignet ist, verfehlt ein entsprechender Antrag den Schutzzweck der Norm und ist unbegründet. 2.2.5.3.2.3. Was den Irrtum hinsichtlich der Frage der Erbringung von PTU durch die Beklagte angeht, wäre die wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG nicht die Nennung der TFS, sondern der Hinweis, dass PTU nicht von der Beklagten erbracht wird. Auch unter diesem Aspekt wäre der Antrag damit unbegründet. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht – in Anwendung der ausreichend ergangenen, auch höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall – auf den besonderen Umständen des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts.