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Beschluss

IX ZB 60/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren ist zu versagen, wenn der Schuldner im Eröffnungsverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Vermögensverhältnisse verschweigt. • Verschweigt der Schuldner Bargeld, das zur Zahlung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte, kann dies bereits die Versagung der Restschuldbefreiung und damit die Ablehnung der Kostensatung rechtfertigen (§§ 4a, 290 InsO). • Auch wenn eine entnommene Bareinlage nicht als Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs.1 Nr.4 InsO anzusehen ist, rechtfertigt die Verheimlichung des Bargeldes die Versagung, weil dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet werden kann.
Entscheidungsgründe
Stundung der Verfahrenskosten versagt bei Verschweigen vorhandenen Bargeldes • Die Stundung der Verfahrenskosten im Insolvenzverfahren ist zu versagen, wenn der Schuldner im Eröffnungsverfahren vorsätzlich oder grob fahrlässig wesentliche Vermögensverhältnisse verschweigt. • Verschweigt der Schuldner Bargeld, das zur Zahlung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte, kann dies bereits die Versagung der Restschuldbefreiung und damit die Ablehnung der Kostensatung rechtfertigen (§§ 4a, 290 InsO). • Auch wenn eine entnommene Bareinlage nicht als Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 Abs.1 Nr.4 InsO anzusehen ist, rechtfertigt die Verheimlichung des Bargeldes die Versagung, weil dadurch die Befriedigung der Gläubiger gefährdet werden kann. Der Schuldner, unterhaltspflichtig für seinen 2004 geborenen Sohn, beantragte im Juni 2014 die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens, Restschuldbefreiung und die Stundung der Verfahrenskosten. Das Insolvenzgericht lehnte die Stundung ab, weil der Schuldner am 18. und 19. Juni 2014 jeweils 1.000 € von seinem Pfändungsschutzkonto abgehoben hatte. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung; die Rechtsbeschwerde des Schuldners wurde zugelassen. Der Schuldner gab im Antrag an, nur geringe Bargeldbestände und ein kleines Giroguthaben zu besitzen, legte aber Kontoauszüge bei, die die Abhebungen zeigten. Erst nach Aufforderung des Gerichts räumte er ein, die abgehobenen Beträge weiterhin bar zu besitzen. Streitgegenstand ist, ob die Stundung der Verfahrenskosten trotz vorhandenen Bargeldes gewährt werden muss und ob das Verschweigen dieses Bargeldes einen Versagungsgrund begründet. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet (§§ 6, 4d Abs.1 InsO; § 574 ZPO). • Das Beschwerdegericht hatte ausgeführt, der abgehobene Betrag von 2.000 € reiche zwar nicht vollständig zur Deckung der Kosten, jedoch sei der pfändbare Anteil von 773,74 € so zu behandeln, als sei er noch auf dem Konto vorhanden. Selbst ohne Vermögensverschwendung nach § 290 Abs.1 Nr.4 InsO könne die Stundung zu versagen sein, wenn dem Vermögen ein pfändbarer Wert entzogen wurde. • Der BGH bestätigt im Ergebnis die Ablehnung der Stundung aus anderen Gründen: Der Schuldner hat im Stundungsantrag verschwiegen, dass er über Bargeld in Höhe von 2.000 € verfügte, das zur Begleichung der Verfahrenskosten ausgereicht hätte. Dieses Verschweigen stellt eine Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten dar, die nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO (aF) zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann, wenn die Pflichtverletzung geeignet ist, die Befriedigung der Gläubiger zu gefährden. • Eine solche Pflichtverletzung liegt vor, weil die Unterlassung objektiv unzutreffend war und erst auf gerichtliche Nachfrage offengelegt wurde. Die Tatbestandsmäßigkeit und Geeignetheit zur Gefährdung der Gläubiger sind gegeben; die Versagung ist nicht unverhältnismäßig, weil das Verschweigen nicht nur geringfügig war und nicht rechtzeitig von sich aus berichtigt wurde. • Rechtliche Grundlagen: § 4a InsO (Stundungsausschluss bei Versagungsgründen), § 290 InsO (Versagungsgründe der Restschuldbefreiung), einschlägige BGH-Rechtsprechung zur Erstreckung von Versagungsgründen auf das Eröffnungsverfahren. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners wurde zurückgewiesen; die Entscheidung des Landgerichts, die Stundung der Verfahrenskosten abzulehnen, bleibt bestehen. Begründet wurde dies damit, dass der Schuldner im Eröffnungsverfahren Bargeld in erheblicher Höhe verschwiegen hat, wodurch die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung und damit auch für den Ausschluss der Stundung vorliegen. Der Verfahrenswert der Rechtsbeschwerde wurde auf 1.000 € festgesetzt. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Schuldner. Diese Entscheidung schützt die Gläubigerinteressen, weil ein redlicher Umgang mit Auskunfts- und Mitwirkungspflichten Voraussetzung für die Gewährung der Stundung und der Restschuldbefreiung ist.