Beschluss
StB 6/15
BGH, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ist unbegründet und wird verworfen.
• Eine mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs.1 Satz 3 StPO kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Verurteilte eindeutig erklärt, er wolle sich nicht vorführen lassen oder sich ernsthaft weigert; das Gericht kann eine Vorführung nicht gegen den Willen des Verurteilten erzwingen.
• Kann das entscheidende Gericht die vom Verurteilten geltend gemachten Gründe für die Verweigerung der Vorführung nicht beseitigen, ist dessen Verzicht auf eine Anhörung hinzunehmen.
• Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht ohne weiteres die Aussetzung des Strafrestes, insbesondere wenn Untersuchungshaftzeiten angerechnet wurden.
• Das bloße Fehlen eines bestimmten Vollzugsbeamten bei der Anhörung begründet keinen entscheidenden Verfahrensmangel, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Aufklärungsbeitrag dieser hätte leisten können.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtaussetzung der Reststrafe: Verzicht auf Vorführung und fehlende Anknüpfung an Verhältnismäßigkeit • Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ist unbegründet und wird verworfen. • Eine mündliche Anhörung des Verurteilten nach § 454 Abs.1 Satz 3 StPO kann ausnahmsweise entfallen, wenn der Verurteilte eindeutig erklärt, er wolle sich nicht vorführen lassen oder sich ernsthaft weigert; das Gericht kann eine Vorführung nicht gegen den Willen des Verurteilten erzwingen. • Kann das entscheidende Gericht die vom Verurteilten geltend gemachten Gründe für die Verweigerung der Vorführung nicht beseitigen, ist dessen Verzicht auf eine Anhörung hinzunehmen. • Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht ohne weiteres die Aussetzung des Strafrestes, insbesondere wenn Untersuchungshaftzeiten angerechnet wurden. • Das bloße Fehlen eines bestimmten Vollzugsbeamten bei der Anhörung begründet keinen entscheidenden Verfahrensmangel, wenn nicht ersichtlich ist, welchen Aufklärungsbeitrag dieser hätte leisten können. Der Verurteilte war 2007 vom Hanseatischen OLG Hamburg wegen Beihilfe zum 246fachen Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe beantragte er die Aussetzung des verbleibenden Strafrests zur Bewährung; das OLG lehnte dies wiederholt ab. Der Verurteilte erklärte, er wolle sich nicht zur mündlichen Anhörung vorführen lassen, weil vor Vorführungen regelmäßig eine entwürdigende Entkleidung durch Vollzugsbeamte erfolge. Das OLG entschied ohne mündliche Anhörung und begründete die Ablehnung der Reststrafenaussetzung; dagegen richtete sich die sofortige Beschwerde, die der BGH zurückwies. • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden; die Ablehnung der Aussetzung basiert auf zutreffenden Erwägungen. • Zur Anhörungspflicht nach § 454 Abs.1 StPO: Obwohl die gesetzlichen Ausnahmen der Satz‑4‑Regelungen nicht vorlagen, ist ausnahmsweise auf eine mündliche Anhörung zu verzichten, wenn der Verurteilte ausdrücklich und eindeutig auf Vorführung verzichtet oder sich ernsthaft weigert, sich vorführen zu lassen; das Gericht kann eine Vorführung nicht erzwingen. • Hier hat der Verurteilte über seinen Verteidiger erklärt, er wolle sich nicht vorführen lassen wegen der erforderlichen Entkleidung; dies stellte eine ernsthafte, eindeutige Weigerung dar, sodass das OLG ohne Anhörung entscheiden durfte. • Soweit nachvollziehbare Gründe für die Weigerung geltend werden, entfällt die Ausnahme nur, wenn das entscheidende Gericht die Gründe selbst beheben oder die Modalitäten ändern kann; war das nicht möglich, blieb dem Gericht nur, den Verzicht hinzunehmen, was hier der Fall war. • Die Entscheidung über Sicherheitsmaßnahmen bei Vorführungen obliegt der Justizvollzugsanstalt bzw. der mit Amtshilfe eingesetzten Polizei; der Verurteilte hätte gegen diese Maßnahmen (gegebenenfalls im Eilverfahren) vorgehen müssen, hat dies aber unterlassen. • Zum materiellen Gebot der Verhältnismäßigkeit: Die bereits angerechnete Untersuchungshaft und die sonstigen Umstände rechtfertigen keine Aussetzung des Strafrestes; die Strafzeit wurde nicht unangemessen verlängert. • Das Fehlen eines nicht näher benannten Vollzugsbeamten bei der Anhörung begründet keinen Mangel, da nicht dargelegt wurde, welchen aufklärenden Beitrag dieser hätte leisten können. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung wird verworfen; das Oberlandesgericht hat zu Recht ohne mündliche Anhörung entschieden, nachdem der Verurteilte eindeutig die Vorführung verweigert hatte und das Gericht die beanstandeten Vorführungsmodalitäten nicht ändern konnte. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung lagen nicht vor; insbesondere rechtfertigt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angesichts der Anrechnung von Untersuchungshaft und der Gesamtumstände keine Nachsicht. Verfahrensfehler wurden nicht festgestellt, da der mögliche Beitrag des nicht erschienenen Vollzugsbeamten nicht dargetan wurde. Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.