Beschluss
5 Ws 32/21, 5 Ws 32/21 - 161 AR 30/21
KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:0414.5WS32.21.161AR30.00
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Leitsätze
1. Die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel hat Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt. (Rn.27)
2. Ist zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht ein längerer Zeitraum vergangen, so bedarf die Gestaltung der Führungsaufsicht einer sorgfältigen Prüfung, weil der Betroffene in der Freiheit gezeigt haben kann, dass er ihrer nicht bedarf. Erforderlich ist insoweit eine zuverlässige verbesserte Gefährlichkeitsprognose. (Rn.33)
3. Bei einer Therapieweisung ist es erforderlich, dass das zuständige Gericht die Art der zu absolvierenden Behandlung selbst festlegt. Es darf diese Festlegungen weder dem Bewährungshelfer noch der Gerichtshilfe oder der Therapieeinrichtung überlassen. Das Gericht darf allenfalls die nähere Ausgestaltung der Therapie, wie die vom Behandlungserfolg abhängige Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung, dem mit der konkreten Durchführung befassten Fachpersonal überlassen. (Rn.50)
4. Falls der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung eine nähere Konkretisierung der von ihr in Erwägung gezogenen ambulanten Behandlung entsprechend den zuvor genannten Anforderungen noch nicht möglich ist, bleibt es ihr unbenommen, sich die nähere Ausgestaltung der Weisung vorzubehalten und diese sodann in einem späteren Beschluss näher auszugestalten. (Rn.57)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2021 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.
2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Berlin insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, „sechs Einzelgespräche bei der Einrichtung „xxx“ (xxx), xxx, xxx, wahrzunehmen, sowie im Anschluss an die Gespräche entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung eine ambulante Therapie durchzuführen und diese nicht schuldhaft abzubrechen (§ 68b Abs. 2 StGB), sowie dem Bewährungshelfer alle 4 Monate Belege über seine Teilnahme vorzulegen.“ (Ziffer 4.g) des angefochtenen Beschlusses).
3. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Nr. 4. b) der Entscheidungsformel hinsichtlich der Anordnung, sich beim Landeskriminalamt xxx, LKA xxx (...) oder bei einem durch das LKA xxx zu bestimmenden bzw. für den Wohnort des Herrn xxx zuständigen Polizeiabschnitt einmal halbjährlich zu melden, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB und betreffend die Anordnung, die Gefährderansprachen dortiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu dulden, auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB beruht.
4. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel hat Ausnahmecharakter und kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt. (Rn.27) 2. Ist zwischen der Entlassung aus dem Strafvollzug und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht ein längerer Zeitraum vergangen, so bedarf die Gestaltung der Führungsaufsicht einer sorgfältigen Prüfung, weil der Betroffene in der Freiheit gezeigt haben kann, dass er ihrer nicht bedarf. Erforderlich ist insoweit eine zuverlässige verbesserte Gefährlichkeitsprognose. (Rn.33) 3. Bei einer Therapieweisung ist es erforderlich, dass das zuständige Gericht die Art der zu absolvierenden Behandlung selbst festlegt. Es darf diese Festlegungen weder dem Bewährungshelfer noch der Gerichtshilfe oder der Therapieeinrichtung überlassen. Das Gericht darf allenfalls die nähere Ausgestaltung der Therapie, wie die vom Behandlungserfolg abhängige Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung, dem mit der konkreten Durchführung befassten Fachpersonal überlassen. (Rn.50) 4. Falls der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung eine nähere Konkretisierung der von ihr in Erwägung gezogenen ambulanten Behandlung entsprechend den zuvor genannten Anforderungen noch nicht möglich ist, bleibt es ihr unbenommen, sich die nähere Ausgestaltung der Weisung vorzubehalten und diese sodann in einem späteren Beschluss näher auszugestalten. (Rn.57) 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 15. Januar 2021 enthaltene Anordnung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen. 2. Auf die Beschwerde des Verurteilten wird der vorbezeichnete Beschluss des Landgerichts Berlin insoweit aufgehoben, als der Beschwerdeführer angewiesen worden ist, „sechs Einzelgespräche bei der Einrichtung „xxx“ (xxx), xxx, xxx, wahrzunehmen, sowie im Anschluss an die Gespräche entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung eine ambulante Therapie durchzuführen und diese nicht schuldhaft abzubrechen (§ 68b Abs. 2 StGB), sowie dem Bewährungshelfer alle 4 Monate Belege über seine Teilnahme vorzulegen.“ (Ziffer 4.g) des angefochtenen Beschlusses). 3. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe verworfen, dass die Weisung zu Nr. 4. b) der Entscheidungsformel hinsichtlich der Anordnung, sich beim Landeskriminalamt xxx, LKA xxx (...) oder bei einem durch das LKA xxx zu bestimmenden bzw. für den Wohnort des Herrn xxx zuständigen Polizeiabschnitt einmal halbjährlich zu melden, auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB und betreffend die Anordnung, die Gefährderansprachen dortiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu dulden, auf § 68b Abs. 2 Satz 1 StGB beruht. 4. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerde, an das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zurückverwiesen. I. Das Landgericht Berlin (508) 284 Js 236/12 KLs (14/12) sprach den Beschwerdeführer durch Urteil vom 10. Mai 2012, rechtskräftig seit dem 18. Mai 2012, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 84 Fällen schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren. Der nicht vorbestrafte und zur Tatzeit im Jahre 2011 bereits 53 bzw. 54 Jahre alte Beschwerdeführer hatte an 84 Tagen die mit der arbeitenden Mutter verabredete Beaufsichtigung ihrer zur Tatzeit sieben bzw. acht Jahre alten Tochter genutzt, um an deren Scheide zu greifen und mit seinen Fingern daran zu reiben, wobei das kindliche Geschlechtsteil an 83 Tagen nackt und an einem Tag nur mit einer Unterhose bekleidet war. Nachdem die Strafvollstreckungskammer es auf der Grundlage eines kriminalprognostischen Gutachtens mit Beschluss vom 18. März 2015 abgelehnt hatte, eine Reststrafenaussetzung zu gewähren, setzte der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2015 (Aktenzeichen: 5 Ws 60/15) die Vollstreckung der weiteren Gesamtfreiheitsstrafe ab dem 20. Mai 2015 (TE) für die Dauer von vier Jahren zur Bewährung aus, unterstellte den Beschwerdeführer gemäß §§ 57 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, 56d Abs. 1 StGB der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers und erlegte ihm u.a. ein Kontaktverbot zu Kindern auf. Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - widerrief mit Beschluss vom 7. Mai 2019 die gewährte Reststrafenaussetzung, weil der Beschwerdeführer gröblich und beharrlich gegen die Weisung, keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen, verstoßen hatte. Die Strafvollstreckungskammer stützte sich hierbei auf Berichte der Bewährungshelferin, wonach der Beschwerdeführer bereits im Juli 2017 mehrfach Kontakt mit der am 1. Juni 2009 geborenen xxx H. hatte, die bei ihrer Großmutter im selben Haus wie der Beschwerdeführer lebte. Trotz des daraufhin von der Bewährungshelferin ausgesprochenen deutlichen Hinweises auf den Inhalt der Kontaktverbotsweisung und das Erfordernis, diese einzuhalten, sowie einer sogenannten Gefährderansprache durch Beamte des Landeskriminalamtes xxx am 29. Juli 2017, bei der der Verurteilte erklärte, „niemals mit dem Kind allein“ zu sein, kam es in der Folge zu weiteren Kontakten mit dem Mädchen. Im Rahmen einer am 25. März 2019 bei dem Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Verbreitung von kinderpornographischen Schriften (Vergehen, strafbar nach § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB) durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurde bekannt, dass xxx H. den Verurteilten sehr oft in dessen Wohnung besuchte. Die Befragung der Familie H., der die Verurteilung des Beschwerdeführers bis dahin nicht bekannt war, ergab, dass das Mädchen oft gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in dessen Wohnung und auch außerhalb Zeit verbringe, beispielsweise um Eis essen zu gehen oder ein Kino zu besuchen. Auch habe der Verurteilte mehrfach gefragt, ob das Kind bei ihm übernachten könne, was aber abgelehnt worden sei. Der im Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer am 7. Mai 2019 dazu befragte Beschwerdeführer hat Kontakte zu dem Mädchen eingeräumt, auch wenn er die Häufigkeit und Intensität dahingehend abgeschwächt hat, dass „in der Regel“ die Großmutter dabei gewesen sei, wenn der Kontakt in seiner Wohnung stattgefunden habe und das Kind „vielleicht“ „einmal zwei Minuten allein“ in seiner Wohnung gewesen sei, wenn es sich bei ihm „ein Eis geholt“ habe. Die von ihm nicht in Abrede gestellte Frage nach der Gestattung einer Übernachtung des Mädchens in seiner Wohnung sei - so der Beschwerdeführer - auf die Initiative des Kindes zurückzuführen gewesen. Der Verurteilte verbüßte den Rest (27 Tage) der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Mai 2012 vollständig und wurde am 28. September 2019 aus der Justizvollzugsanstalt xxx entlassen. Der Beschwerdeführer wurde mit - noch nicht rechtskräftigem - Urteil des Amtsgerichts Tiergarten (245 Ds) 284 Js 27/19 (58/20) vom 8. Dezember 2020 wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Feststellungen zufolge verwahrte der Beschwerdeführer in dem Wissen, dass er eine solche Datei nicht besitzen durfte, am 25. März 2019 auf einer CD mit dem Titel „Windel usw.“ in seiner Wohnung in der Mühlbergstraße 2 in 12497 Berlin eine kinderpornografische Datei auf, die einen Jungen im Alter von unter 14 Jahren zeigt, dessen entblößter Körper bzw. Intimbereich in unnatürlich sexualisierter und in einer den Menschen zum bloßen Sexualobjekt degradierenden Weise präsentiert wird. Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, dass die CD mit der Bezeichnung „Windel usw.“ bei der Durchsuchung seiner Wohnung aufgefunden wurde, aber die Kenntnis von der Existenz der Datei auf der CD bestritten. Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer beraumte den Anhörungstermin auf den 15. Januar 2021 an, zu dem trotz ordnungsgemäßer Ladung bzw. Terminsnachricht weder der Beschwerdeführer noch sein Verteidiger erschienen. Im Anhörungsvermerk vom 15. Januar 2021 legte der sodann zuständige Kammervorsitzende nieder, dass das Gericht am Vortag ein Telefonat mit dem Verteidiger geführt habe, in welchem die Voraussetzungen der Führungsaufsicht erläutert worden seien. Der Verteidiger habe mitgeteilt, er und der Verurteilte wollten es sich „offen halten, ob sie zum heutigen Anhörungstermin erscheinen“. Nach Erörterung der in Aussicht genommenen Weisungen mit dem im Anhörungstermin anwesenden zuständigen Bewährungshelfer stellte die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss fest, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren wegen Straftaten der in § 176 StGB genannten Art vollständig vollstreckt worden sei und in diesem Fall Führungsaufsicht eintrete (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB). Sie lehnte deren Entfallen ab, weil insbesondere im Hinblick auf die zum Widerruf der Reststrafenaussetzung führenden Weisungsverstöße und die neue Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht zu erwarten sei, dass er auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde (§ 68f Abs. 2 StGB). Zugleich bestimmte sie die Dauer der Führungsaufsicht auf fünf Jahre, da keine Veranlassung bestehe, die Höchstdauer schon jetzt abzukürzen (§ 68c Abs. 1 StGB). Sie unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der örtlich zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelferin (§ 68a Abs. 1 StGB). Darüber hinaus erteilte sie dem Verurteilten unter Ziffer 4. der Entscheidungsformel die folgenden Weisungen: „Der Verurteilte wird angewiesen, für die Dauer der Führungsaufsicht a) sich 14-täglich bei dem Bewährungshelfer zu den von diesem oder der Führungsaufsichtsstelle nach Tag und Stunde zu bestimmenden Zeitpunkten zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB), b) sich beim Landeskriminalamt Berlin, LK xxx (...) oder bei einem durch das LKA xxx zu bestimmenden bzw. für den Wohnort des Herrn xxx zuständigen Polizeiabschnitt einmal halbjährlich zu melden und die Gefährderansprachen dortiger Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu dulden, c) der Führungsaufsichtsstelle jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes spätestens nach drei Tagen mitzuteilen (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 StGB), d) sich im Falle der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle binnen drei Tagen zu melden (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 StGB), e) keinen Kontakt zu Kindern aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden sowie sie nicht zu beherbergen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies schließt ein Kontaktverbot über digitale Medien ein. Ferner darf er sich nicht an Orten aufhalten, die regelmäßig von Kindern frequentiert werden bzw. für deren Aufenthalt bestimmt sind, wie Schulen, Horte, Kinder- und Jugendwohnheime, Kinder- und Jugendfreizeitstätten, Kinderspielplätze etc. (§ 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB), f) keinerlei berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten auszuüben, bei denen er mit Kindern Kontakt hat, wie zum Beispiel als Hausmeister oder Wachschutzmitarbeiter in Kindergärten oder Schulen, als Bademeister, Erzieher, Jugendtrainer etc. (§ 68 b Abs. 1 Nr. 4 StGB), g) sechs Einzelgespräche bei der Einrichtung „xxx“ (xxx), xxx, xxx, wahrzunehmen, sowie im Anschluss an die Gespräche entsprechend der dort ausgesprochenen Empfehlung eine ambulante Therapie durchzuführen und diese nicht schuldhaft abzubrechen (§ 68b Abs. 2 StGB), sowie dem Bewährungshelfer alle 4 Monate Belege über seine Teilnahme vorzulegen.“ Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf den angefochtenen Beschluss. Mit seinem als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Verurteilte ausweislich seiner Beschwerdebegründung vom 2. Februar 2021 sowohl gegen das Nichtentfallen-Lassen der Maßregel als auch gegen die Nichtabkürzung der Dauer der Führungsaufsicht und die ihm auferlegten Weisungen, welche er zum einen mit Blick auf die bereits seit 2015 laufende „Führungsaufsicht“ (gemeint sein dürfte die bis zum Widerruf der Reststrafenaussetzung laufende Bewährungsaufsicht) im Wesentlichen für unverhältnismäßig hält. Er trägt im Einzelnen vor, das Landgericht habe die Weisung zu Ziffer 4.e) („Aufenthaltsverbot“) nicht hinreichend bestimmt gefasst. Die Weisung zu Ziffer 4.g) sei - soweit sie die Wahrnehmung von sechs Einzelgesprächen bei „xxx“ betreffe - nicht begründet, weil der Beschwerdeführer diese Maßnahme bereits abgeschlossen habe. Im Übrigen sei die erteilte Weisung, an einer ambulanten Therapie teilzunehmen, unzulässig, weil der Verurteilte hierzu nicht angehört worden sei und sein Einverständnis nicht erklärt habe. Die Strafvollstreckungskammer hat das Schreiben als sofortige Beschwerde angesehen und die Sache dem Kammergericht ohne Abhilfeentscheidung vorgelegt. II. Das nur als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung, die Führungsaufsicht entfallen zu lassen (§§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 3 Satz 1 StPO), und hinsichtlich der weiteren Entscheidungen zur Führungsaufsicht als (einfache) Beschwerde (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1) auszulegen (§ 300 StPO). Die Rechtsmittel sind zulässig, insbesondere ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig erhoben worden (§ 311 Abs. 2 StPO). Dass es an einer Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer nach § 306 Abs. 2 StPO fehlt, ist unbeachtlich, da diese keine Verfahrensvoraussetzung für die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist und eine Zurückverweisung ausschließlich zu ihrer Nachholung das Verfahren verzögern würde (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Juli 2018 - 5 Ws 82/18 - m.w.N.; Schmitt: in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 306 Rn. 10). 1. Der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts liegt kein durchgreifender Verfahrensfehler zu Grunde. Die Kammer war an einer Entscheidung nicht deshalb gehindert, weil sie den Verurteilten nicht mündlich angehört hat, obwohl dies nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend vorgeschrieben ist und kein Absehensgrund nach § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO vorliegt. Dem Ausnahmekatalog des § 454 Abs. 1 Satz 4 StPO ist der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen, dass über die aufgeführten Beispiele hinaus die mündliche Anhörung auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung trotz ordnungsgemäßer Ladung keinen Gebrauch macht, ohne dass er hierfür beachtliche Gründe vorgetragen hat oder diese für das Gericht erkennbar waren (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 - StB 6/15 - juris Rn. 2; Senat, Beschlüsse vom 27. Juli 2017 - 5 Ws 155/17 - und 15. Dezember 1998 - 5 Ws 671/98 -, juris Rn. 5; Schmitt, a.a.O., § 454 Rn. 24; Appl in Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 454 Rn. 27, jeweils m.w.N.). So lag es hier. Der Beschwerdeführer hat in Kenntnis des Termins durch seinen Verteidiger fernmündlich mitteilen lassen, dass man sich das Erscheinen zum Anhörungstermin „offen“ halten wolle. Das Verhalten des Beschwerdeführers konnte vor dem Hintergrund dieser Ankündigung von der Kammer nur so verstanden werden, dass der Verurteilte von seinem Recht auf Anhörung keinen Gebrauch machen will bzw. nicht bereit ist, zu einem Anhörungstermin zu erscheinen und sich persönlich zu äußern, und dass er auch auf die Wahrnehmung seiner Interessen durch seinen Verteidiger verzichtet; hierdurch hat er sein Anhörungsrecht verwirkt. Aus der telefonischen Mitteilung ergaben sich auch keine Gründe für die Verweigerung der Teilnahme, denen die Strafvollstreckungskammer hätte nachgehen müssen. Da die Anhörung nicht gegen den Willen des Verurteilten erzwungen werden kann, war die Strafvollstreckungskammer auch nicht gehalten, den Betroffenen zwangsweise vorführen zu lassen (Karlsruher Kommentar, a.a.O., Rn. 19a, 27 m.w.N.). 2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. a) Die Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB für den Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes liegen vor, denn der Verurteilte hat eine, wegen einer Straftat der in § 181b StGB genannten Art (vorliegend § 176 StGB) verhängte, Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren vollständig verbüßt. b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für ein Entfallen der Führungsaufsicht nicht vorliegen. aa) Nach dem Willen des Gesetzgebers tritt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB die Führungsaufsicht regelmäßig automatisch ein. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der von Gesetzes wegen eintretenden Führungsaufsicht zwei unterschiedliche Zwecke verfolgt. Einerseits soll dem nach Verbüßung einer langen Haftstrafe Entlassenen geholfen werden, sich in der Freiheit zurechtzufinden, andererseits verdeutlicht die vollständige Vollstreckung der in § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB genannten Freiheitsstrafen die fortdauernde Gefährlichkeit des Täters (KG, Beschluss vom 2. September 2015 - 2 Ws 198/15 -, juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 17. März 2017 - 5 Ws 73-75/17 -, jeweils m.w.N.). Da es sich bei der Führungsaufsicht um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt, deren Zweck nicht die Bestrafung des Täters ist, ist in ihr auch keine verfassungswidrige Doppelbestrafung zu sehen (st. Rspr., z.B. BVerfG, Dreierausschussbeschluss vom 15. August 1980 - 2 BvR 495/80 -, juris Rn. 5; KG, a.a.O.; Senat, a.a.O.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die durch § 68f Abs. 2 StGB ermöglichte Anordnung des Entfallens der Maßregel Ausnahmecharakter hat und nur getroffen werden kann, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen, die eine höhere als die zur Reststrafenaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit verlangt (ständ. Rspr., z.B. OLG Köln, Beschluss vom 22. September 2017 - 2 Ws 603/17 -, juris Rn. 8; KG, a.a.O., juris Rn. 14; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 5 Ws 161/17; jeweils m.w.N.). Zweifel an einer solchen Prognose gehen zu Lasten des Verurteilten (KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 Ws 386/14 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Die im Rahmen des § 68f StGB zu treffende Prognose stellt mithin strengere Voraussetzungen als die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende und geht über die zur Reststrafenaussetzung genügende Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit hinaus. Sie verlangt die begründete Erwartung, dass der Verurteilte infolge nachträglich bekannt gewordener oder hervorgetretener Umstände künftig ein straffreies Leben führen wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2000 - 1 Ws 189/00 -, juris Rn. 7). bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit vorliegend nicht anzunehmen. (1) Soweit der Senat dem Verurteilten auf der Grundlage des kriminalprognostischen Gutachtens des Sachverständigen xxx G... vom 8. Dezember 2014 eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt hatte, hat sich diese nicht bestätigt. Der Sachverständige hatte seiner vorsichtig günstigen Prognose, dass „trotz nicht gänzlich auszuräumender Zweifel und Bedenken“ davon ausgegangen werden könne, dass die in den durch den Beschwerdeführer begangenen Taten zutage getretene Gefährlichkeit zukünftig nicht mehr fortbestehe, unter anderem die - sich im Nachhinein als unzutreffend erweisenden - Zusagen des Beschwerdeführers zugrunde gelegt, dass er künftig die Kontaktaufnahme zu Kindern vermeiden - also weder gezielt Ausschau nach Mädchen halten noch Jobs als Babysitter annehmen - wolle, um sich und sein Verhalten hierdurch besser kontrollieren zu können und dadurch weitere Sexualstraftaten zu vermeiden. Das von dem Beschwerdeführer nach seiner bewährungsweisen Entlassung praktizierte Verhalten, das zum Widerruf der Reststrafenaussetzung und schließlich zur Vollverbüßung geführt hat, dokumentiert indes, dass er diese von ihm einst beabsichtigten Vermeidungsstrategien nicht angewendet hat. Trotz der von ihm absolvierten Gespräche bei „xxx“, der Hilfestellung seitens der Bewährungshelferin und der Gefährderansprache der Polizeibeamten des LKA hat er bewusst Kontakt zu einem Mädchen im vorpubertären Alter aufgebaut und hierbei auch Treffen mit dem Kind herbeigeführt, bei denen es - weil sie nicht im Beisein einer erwachsenen Person und teilweise auch in seiner Wohnung stattfanden - zu einem sexuellen Übergriff hätte kommen können. Hierdurch hat er hinreichend deutlich gemacht, dass die durch die bisher wahrgenommene therapeutische Behandlung bewirkte Auseinandersetzung mit den Taten und seiner Persönlichkeit - anders als zum Zeitpunkt der Strafaussetzung angenommen - noch nicht abgeschlossen ist. Insofern kann noch nicht von einer ausreichenden Minderung der tatursächlichen Defizite ausgegangen werden. Die in seinem Verhalten zum Ausdruck gekommene mangelnde Bereitschaft zu notwendigen Verhaltensänderungen erweist sich vielmehr als wesentlicher Risikofaktor für weitere Straftaten und lässt den Schluss zu, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, dass er erneut Straftaten in Form pädosexueller Delinquenz begehen wird. (2) Neue Tatsachen, die nunmehr eine positive, den obigen Anforderungen genügende Prognose ermöglichen, sind weder ersichtlich noch durch den Beschwerdeführer vorgetragen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann auf den Umstand, dass es seit der Entlassung des Beschwerdeführers „keinerlei Auffälligkeiten oder Verstöße“ gegeben habe, nicht die Erwartung gestützt werden, der Verurteilte werde auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen. cc) Den Anordnungen, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt und ihre Höchstfrist nicht verkürzt wird, steht im Übrigen auch nicht entgegen, dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer erst knapp 16 Monate nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug ergangen ist. Die Entscheidung gemäß § 68f Abs. 2 StGB ist zwar nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst vor der Entlassung zu treffen und nach § 54a Abs. 2 Satz 1 StrVollstrO durch Aktenvorlage drei Monate vor dem Entlassungszeitpunkt vorzubereiten, weil rechtzeitig feststehen soll, ob die gesetzliche Folge des § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug eintritt. Die Einhaltung der Frist durch die Vollstreckungsbehörde ist aber keine zwingende Verfahrensvoraussetzung (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1986, 255). Denn § 54a StVollstrO enthält nur eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ 1984, 428; Groß/Ruderich in: Münchener Kommentar, StGB 4. Aufl., Rn. 17; Schneider in: Leipziger Kommentar StGB 12. Aufl., § 68f Rn. 18; Kinzig in: Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68f Rn. 14 jeweils m.w.N.). Unterbleibt die Entscheidung versehentlich, so kann sie - wie vorliegend geschehen - später nachgeholt werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; zum Ganzen vgl. KG, Beschlüsse vom 5. Juni 2013 - 2 Ws 255/13 - und vom 29. August 2014 - 2 Ws 277/14 -; Senat, Beschluss vom 30. März 2021 - 5 Ws 45-46/21 -). Ist zwischen der Entlassung und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ein längerer Zeitraum vergangen, so bedarf die Gestaltung der Führungsaufsicht zwar einer sorgfältigen Prüfung, weil der Betroffene in der Freiheit gezeigt haben kann, dass er ihrer nicht bedarf (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2002 - 5 Ws 76/02 - juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend führt aber auch das - soweit ersichtlich - zwischenzeitliche unauffällige Verhalten des Verurteilten seit der Entlassung aus der Strafhaft nach Vollverbüßung im September 2019 zu keiner günstigeren Bewertung, denn angesichts der Schwere der bei einem Rückfall zu befürchtenden Straftaten und des entsprechend hohen Sicherungsbedürfnisses der Allgemeinheit ist der bisher seit der Entlassung des Beschwerdeführers vergangene Zeitraum zu kurz, um zu einer zuverlässigen verbesserten Gefährlichkeitsprognose zu gelangen, zumal es dem Beschwerdeführer auch nach seiner vorzeitigen Entlassung im Mai 2015 für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren gelungen war, delinquentes bzw. deliquenznahes Verhalten zu unterlassen. 3. Die (einfache) Beschwerde hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang (vorläufig) Erfolg und ist im Übrigen unbegründet. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann in der Sache nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Weisungen gesetzwidrig sind (§ 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 Satz 1 erste Alt. StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des erstinstanzlichen Gerichts setzen. Gesetzwidrig sind Anordnungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig, unbestimmt oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 -, juris Rn. 9, 16. Mai 2018 - 5 Ws 60/18 -, 19. April 2018 - 5 Ws 43-44/18 - und 16. Juni 2017 - 5 Ws 131/17 -, jeweils m.w.N.). a) Die für die Dauer der Führungsaufsicht gesetzlich vorgesehene (§ 68a Abs. 1 2. Halbsatz StGB) Bestellung eines Bewährungshelfers ist vom Beschwerdeführer hinzunehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018, a.a.O., juris Rn. 11 m.w.N.). b) Die regelmäßige Höchstdauer der Führungsaufsicht von fünf Jahren (§ 68c Abs. 1 Satz 2 StGB) ist angesichts der Schwere der Taten des Verurteilten und der damit einhergehenden kritischen Prognose keineswegs unverhältnismäßig. Sie begegnet insbesondere angesichts der dargelegten, bislang unzureichenden Bemühungen des Beschwerdeführers, tatanreizgebietenden Situationen auszuweichen, und des damit dokumentierten mangelnden Problembewusstseins hinsichtlich seiner Kontakte zu Minderjährigen keinen Bedenken. Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Dauer der Führungsaufsicht ist nicht etwa deshalb abzukürzen, weil der Betroffene bereits nach seiner bewährungsweisen Entlassung der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt und entsprechenden Weisungen unterworfen war; denn durch das zum Widerruf der Bewährung führende Verhalten hat er gerade gezeigt, dass die der Aussetzungsentscheidung zugrunde gelegte günstige Prognose auf unzutreffenden Annahmen beruhte. c) Die auf die § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 8 und 9 StGB gestützten Anordnungen zu Ziffer 4.a), 4.c) und 4.d) sind ausreichend bestimmt und weder unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit noch der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) zu beanstanden. d) Auch an der Zulässigkeit der dem Verurteilten unter 4.b) auferlegten Melde- und Duldungsanordnung hegt der Senat keinen Zweifel. Die Anordnung, sich beim Landeskriminalamt xxx, LKA xxx bzw. einem anderen Polizeiabschnitt einmal halbjährlich zu melden und Gefährderansprachen dortiger Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu dulden, findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und Abs. 2 Satz 1 StGB (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2020 - 5 Ws 217/20 -, juris Rn. 22). Die Weisung ist hinreichend bestimmt und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Die Strafvollstreckungskammer hat zum Anordnungszweck rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass es angesichts der neuerlichen Kontaktanbahnungen mit Mädchen im präferierten Alter der regelmäßigen spezialpräventiven Einwirkung der Beamten des LKA auf den Beschwerdeführer bedürfe und die Gefährderansprachen ein geeignetes Mittel zu einer straffen und effektiven Überwachung des rückfallgefährdeten Verurteilten seien (vgl. auch Senat, Beschlüsse vom 14. April 2020 - 5 Ws 222/19 -, juris Rn. 51 und vom 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 -). Da er sich nur einmal halbjährlich dort melden und die Gefährderansprache erdulden muss, wird auch nur geringfügig in seine Lebensführung eingegriffen, die Melde- und Duldungsanordnung ist mit Blick auf deren geringe Eingriffsintensität zumutbar. e) Soweit die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten unter Ziffer 4.e) die auf § 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützte Weisung erteilt hat, zu Kindern keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen, und dieses Verbot auch auf eine Kontaktaufnahme über digitale Medien erstreckt hat, hält diese Anordnung der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ebenfalls stand. aa) Die Weisung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die verurteilte Person angewiesen werden kann, zu Personen, die ihr Anreiz zu weiteren Straftaten bieten könnten, keinen Kontakt aufzunehmen. Die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Anordnung ist hinreichend bestimmt, da es dem Beschwerdeführer nur untersagt ist, aus eigenem Antrieb und aktiv einen unmittelbaren oder mittelbaren Kontakt zu einem Minderjährigen herzustellen und mit ihm in Fortsetzung der aktiven Kontaktaufnahme umzugehen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12 -, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 12. Januar 2015 - 5 Ws 4/15 -). Die Weisung ist auch verhältnismäßig. Sie ist erforderlich, um der Gefahr weiterer Straftaten des Verurteilten gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern entgegenzuwirken. Ermessensfehlerfrei hat die Kammer - wie sich jedenfalls dem Gesamtzusammenhang der Gründe entnehmen lässt - zur näheren Begründung auf die der Anlassverurteilung innewohnenden Begleitumstände, den zum Bewährungswiderruf führenden, gröblichen und beharrlichen Kontaktverbotsverstoß, den Fund kinderpornographischer Schriften in der Wohnung des Beschwerdeführers im Jahr 2019 sowie die deshalb ergangene erstinstanzliche Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten hingewiesen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tat noch nicht rechtskräftig verurteilt worden ist, stand der Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens bei der Entscheidung über die Ausgestaltung der Führungsaufsicht nicht entgegen, denn bei der insoweit anzustellenden aktuellen Legalprognose sind nicht nur Straftaten, sondern sämtliche, den Täter betreffenden prognoserelevanten Umstände zu berücksichtigen, sofern diese konkret und nachvollziehbar festgestellt sind, es sich also nicht nur um Vermutungen handelt (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 14. April 2020, a.a.O., juris Rn. 42 ff. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die aufgrund einer mündlichen Hauptverhandlung ergangene Verurteilung. Das Urteil enthält detaillierte und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat den Besitz der CD mit der kinderpornographischen Datei als solchen eingeräumt. Auch hatte er bereits im Ausgangsverfahren angegeben, seine sexuelle Neigung durch das Betrachten kinderpornographischer Darstellungen ausgelebt zu haben. bb) Obwohl die Anlasstaten zum Nachteil eines Mädchens erfolgten und der Beschwerdeführer auch nach seiner bewährungsweisen Entlassung Kontakt zu einem minderjährigen Mädchen suchte, ist gegen die sich auf ein Kontaktverbot hinsichtlich Kindern männlichen und weiblichen Geschlechts bezogene Weisung nichts zu erinnern. Denn die Strafvollstreckungskammer hat die Ausgestaltung der Anordnung plausibel auf die Einschätzung des Sachverständigen im kriminalprognostischen Gutachten gestützt, dass Kinder beiderlei Geschlechts eine sexuelle Anziehungskraft auf den Verurteilten ausübten und durch das Kontaktverbot verhindert werden solle, dass der Beschwerdeführer Gelegenheit oder Anreiz erhält, neue sexuelle Straftaten zu Lasten von Kindern zu begehen. f) Auch das unter Ziffer 4.e) Satz 3 angeordnete Aufenthaltsverbot für Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist angesichts der zuvor erfolgten Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten. Die Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine abschließende Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Beschwerdeführer Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen, denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen (vgl. BGH NStZ-RR 2014, 78; Senat, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 Ws 222/19 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Schulen, Horten, Kinder- und Jugendwohnheimen, Kinder- und Jugendfreizeitstätten, Kinderspielplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2013 - 3 StR 486/12 -, juris Rn. 6 m.w.N.). g) Die Weisung der Untersagung der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten, bei denen der Verurteilte mit Kindern Kontakt hat (Nr. 4.f) des angefochtenen Beschlusses), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie hat ihre Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB und bedurfte - insbesondere vor dem Hintergrund des Störungsbildes des Verurteilten und der von ihm ausgehenden Rückfallgefahr - keiner über das vorgenommene Maß hinausgehenden Begründung. Seine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten werden dadurch nicht unangemessen eingeschränkt; der Verurteilte, der als Angestellter in einer Maschinenbaufirma tätig ist, hat im Beschwerdevorbringen auch nichts Gegenteiliges angebracht. h) Die aufrechterhaltenen Weisungen stellen in ihrer Gesamtheit keinen übermäßigen Eingriff in die Rechte des Verurteilten dar. Zwar handelt es sich um ein nicht unerhebliches Gerüst an Weisungen. Dieses ist aber in Anbetracht der Sicherungsaufgabe der Führungsaufsicht gerade auch durch das hohe Gewicht der bedrohten körperlichen Integrität und psychischen Gesundheit von Kindern sowie der noch immer festzustellenden Rückfallgefahr des Verurteilten erforderlich und angemessen. j) Allerdings begegnen die unter Ziffer 4.g) erteilten Weisungen an den Verurteilten, sechs Einzelberatungsgespräche bei „xxx“ zu absolvieren und sich im Anschluss einer nach den Empfehlungen der behandelnden Therapeuten dieser Einrichtung festzulegenden „ambulanten Behandlung“ zu unterziehen, durchgreifenden Bedenken. aa) Derartige Weisungen können - wie von der Strafvollstreckungskammer zutreffend angenommen - grundsätzlich auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB (Therapieweisung) gestützt werden. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung merkt der Senat insoweit an, dass es bei einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB - soweit sie weder mit einer stationären Behandlung noch mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist - nicht erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer therapiewillig oder zumindest mit der Weisung dem Grunde nach einverstanden ist (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 Ws 386/14 -, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 29. März 2001 - 5 Ws 159/01 -, juris Rn. 4). Aus § 56c Abs. 3 StGB, auf den § 68b Abs. 2 Satz 4 StGB verweist, folgt, dass die Weisung, sich einer Heilbehandlung zu unterziehen, nur dann der Einwilligung des Verurteilten bedarf, wenn die Heilbehandlung mit einem körperlichen Eingriff oder einer stationären Unterbringung verbunden ist. Denn es soll gewährleistet werden, dass sich gerade ein wegen eines Sexualdelikts Verurteilter einer für sinnvoll erachteten Therapie nicht ohne weiteres verweigern kann (Senat, a.a.O., m.w.N.). bb) Allerdings erfüllen die unter Ziffer 4.g) erteilten Weisungen nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit bzw. (teils) die erforderliche Begründung. Im Einzelnen: (1) Zur Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes sind Weisungen so zu formulieren, dass der Verurteilte unmissverständlich weiß, welches Verhalten von ihm verlangt wird bzw. welches Verhalten gegen die Weisung verstößt (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 24. September 2011 - 2 BvR 1165/11 - juris Rn. 18; Senat, Beschluss vom 4. August 2016 - 5 Ws 92/16 -). Das Bestimmtheitsgebot ist in § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB ausdrücklich für die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrten Verstöße gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB normiert, gilt aber als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips auch für die Erteilung von Weisungen nach § 68b Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB (vgl. z.B. Senat, a.a.O.). Wenngleich der Bestimmtheitsgrundsatz weniger strikt gilt als bei einer strafbewehrten Vorstellungsweisung, erfordert auch eine auf § 68b Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB gestützte Therapieweisung ausreichend bestimmte Vorgaben zur organisatorischen Ausgestaltung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. August 2008 - 3 Ws 765/08 -, juris Rn. 8; OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 Ws 713/10 -, juris Rn. 13; Senat, Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - 5 Ws 198 - 199/20 -, juris Rn. 9, vom 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 - und vom 11. Dezember 2019 - 5 Ws 211/19 -, juris Rn. 18 f.; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 30. Aufl., § 68b Rn. 22). So hat das Gericht unter anderem nähere Angaben zu machen über die Einrichtung, in der die Therapie durchzuführen ist, und die Dauer der Maßnahme (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 Ws 78/10 -, juris Rn. 14, OLG Nürnberg, Beschluss vom 21. Januar 2011 - 1 Ws 713/10 -, juris Rn. 13; Schönke/Schröder, a.a.O.). Auch ist erforderlich, dass das zuständige Gericht die Art der zu absolvierenden Behandlung selbst festlegt (vgl. KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 - 2 Ws 386/14 -, juris Rn. 25; Senat, Beschluss vom 11. Dezember 2019, a.a.O., juris Rn. 19). Diese Festlegungen darf die Strafvollstreckungskammer weder dem Bewährungshelfer noch der Gerichtshilfe oder der Therapieeinrichtung überlassen. Die Kammer darf allenfalls die nähere Ausgestaltung der Therapie, wie die vom Behandlungserfolg abhängige Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung dem mit der konkreten Durchführung befassten Fachpersonal überlassen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 5. Juli 2012 - 1 Ws 184/12 -, juris Rn. 5; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 14. August 2014 - 1 Ws 345/14 -, juris Rn. 45; KG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, a.a.O., juris Rn. 25 jeweils m.w.N.). (2) Erteilte Weisungen bedürfen zudem grundsätzlich - soweit es sich nicht um offensichtlich gebotene Weisungen handelt, die regelmäßig auch ohne nähere (über die Mitteilung der gesetzlichen Grundlage hinausgehende) Begründung rechtmäßig sind (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 10. August 2018 - 5 Ws 126/18 - juris Rn. 20 m.w.N.) - jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, da ihre Anordnung den Verurteilten belastet. Die Beschlussgründe müssen es dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37-38/14 - juris Rn. 28). Fehlen die erforderlichen Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung - oder deren Ablehnung - nicht überprüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37-38/14 - juris Rn. 28; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 5 Ws 201/19 - m.w.N.). (3) Unter Anlegung dieser Maßstäbe sind - mit Blick auf die angeordnete Teilnahme an sechs Einzelgesprächen bei „xxx“ - zwar der zeitliche Umfang der vorgesehenen Behandlung und die damit betraute Therapieeinrichtung hinreichend bestimmt bezeichnet. Es fehlt jedoch an der näheren Ausgestaltung der Weisung hinsichtlich der konkreten Art der vom Beschwerdeführer durchzuführenden Maßnahme. Unklar ist, ob die Einzelgespräche in Form einer (psychotherapeutischen) Gesprächs- oder Verhaltenstherapie stattfinden oder sie als Beratungsgespräche in Anspruch genommen werden sollen. Des Weiteren genügt es dem Bestimmtheitsgebot nicht, den Verurteilten lediglich anzuweisen, die sechs Gespräche „wahrzunehmen“. Vielmehr ist die Weisung so zu formulieren, dass dem Verurteilten klar ist, zu welchem Zeitpunkt er mit der - hinsichtlich der Anzahl der Termine konkretisierten - Maßnahme zu beginnen bzw. binnen welchen Zeitraums er sie abzuschließen hat. Zudem enthält der Beschluss vom 15. Januar 2021 keinerlei Begründung dieser Weisung. Die Strafvollstreckungskammer hätte ihre Erwägungen für die konkrete Ausgestaltung der Weisung und zu dem mit ihr verfolgten Zweck - wenigstens in gedrängter Form - darstellen müssen, um dem Senat die Prüfung auf Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens zu ermöglichen. Sollte die Strafvollstreckungskammer es - was im Hinblick auf das vorliegende Störungsbild zu vermuten ist - beabsichtigt haben, den Verurteilten zu veranlassen, sich im Rahmen von psychotherapeutisch angeleiteten Gesprächen (weiter) mit dem Thema des sexuellen Missbrauchs von Kindern auseinanderzusetzen, um ihm insbesondere die Bedeutung und Dimension seines sexualdevianten Störungsbildes und tragfähige Coping-Strategien zu vermitteln, wäre diese Anordnung - auch angesichts des im Beschwerdeschriftsatz betonten Umstands, dass der Verurteilte Gespräche bei „xxx“ bereits in der Vergangenheit durchgeführt habe - im Hinblick auf die Anlasstaten und das deliktnahe Nachtatverhalten grundsätzlich zulässig. Allerdings bedürfte die Geeignetheit der angeordneten Maßnahme zur Erreichung des von der Kammer verfolgten Zwecks näherer Darlegung. Das nach der bewährungsweisen Entlassung zutage getretene Verhalten, insbesondere die deliktnahen Kontaktanbahnungen mit einem Mädchen im von ihm sexuell präferierten Alter, dokumentiert, dass er das Unrecht der von ihm begangenen Sexualstraftaten weiterhin verharmlost und die in seinem Verantwortungsbereich liegende Pflicht, Kontakte zu Kindern und damit tatanreizschaffende Situationen künftig konsequent zu vermeiden, noch nicht in ausreichendem Maße akzeptiert hat. Die daraus erkennbar gewordene weitergehende Behandlungsbedürftigkeit in einer spezialisierten Therapieeinrichtung lässt es jedenfalls zweifelhaft erscheinen, ob die Teilnahme an (nur) sechs Therapiesitzungen geeignet erscheint, die tatursächlichen Faktoren maßgeblich zu beeinflussen. Insofern wäre näher darzulegen, mit welcher Zielrichtung die Strafvollstreckungskammer die Anordnung getroffen hat. Denkbar wäre insofern, dass die zu absolvierenden Einzelgespräche nur der Vorbereitung einer anschließend aufzunehmenden Psychotherapie zur zielgerichteten therapeutischen Aufarbeitung der, gegebenenfalls auch während der Gespräche erkennbar gewordenen, tatursächlichen Persönlichkeitsdefizite des Beschwerdeführers dienen sollten. Nähere Ausführungen zu der von der Strafvollstreckungskammer verfolgten Zielsetzung fehlen indes. (4) Ebenso kann die Weisung, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an die Einzelgespräche bei „xxx“ eine „ambulante Therapie“ zu absolvieren habe, keinen Bestand haben, da ihr die individuelle Konkretisierung fehlt. Die genaue organisatorische Ausgestaltung bleibt völlig offen. Die Strafvollstreckungskammer hat weder festgelegt, bei welchem Arzt bzw. Psychotherapeuten oder bei welcher Einrichtung der Beschwerdeführer sich behandeln lassen soll, noch ist geklärt, welche Art von Therapie in welchem Umfang und mit welchem konkreten Zweck durchgeführt werden soll. Die Anordnung lässt lediglich vermuten, dass die Kammer eine ambulante psychotherapeutische Nachsorgebehandlung für Sexualstraftäter gemeint hat. Insofern fehlt es an der konkreten Bezeichnung der Therapieart und gegebenenfalls ihrer Zielrichtung (dazu vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O. [„ambulante Alkoholtherapie“]; auch: Schönke/Schröder, a.a.O. [„Sexual-, Gewalt- oder Drogentherapie“]). Ebenso bleibt der Zeitpunkt des Beginns der Therapie offen. Insgesamt hat die Kammer durch die von ihr vorgenommene Ausgestaltung der Anordnung in nicht mehr hinnehmbarer Weise wesentliche gerichtliche Entscheidungsbefugnisse auf die bei der Einrichtung „xxx“ tätigen Mitarbeiter übertragen. cc) Mit der Aufhebung der Einzelgesprächs- und Therapieweisung geht die in dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Verpflichtung zum Nachweis der Erfüllung dieser Weisungen gegenüber der Bewährungshilfe ins Leere; sie war daher ebenfalls aufzuheben. dd) Da es dem Beschwerdegericht als Folge des § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt ist, sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Strafvollstreckungskammer zu setzen, führt die unter Nr. 2 des Tenors ausgesprochene Aufhebung der Weisung insoweit zu einer Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 Ws 333/13 -, juris Rn. 23; Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.). ee) Sollte die Strafvollstreckungskammer daran festhalten, dem Beschwerdeführer die Durchführung von Einzelgesprächen bei „xxx“ und einer ambulanten Therapie aufzuerlegen, merkt der Senat ergänzend an: Falls der Strafvollstreckungskammer im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung eine nähere Konkretisierung der von ihr in Erwägung gezogenen ambulanten Behandlung entsprechend den zuvor genannten Anforderungen noch nicht möglich ist, bleibt es ihr unbenommen, sich die nähere Ausgestaltung der Weisung vorzubehalten und diese sodann in einem späteren Beschluss näher auszugestalten (vgl. hierzu: OLG Hamm, Beschluss vom 18. Januar 2018 - III-5 Ws 528 - 530/17 -, juris Rn. 36). Die im Beschwerdevorbringen zum Ausdruck kommende Therapieunwilligkeit des Beschwerdeführers gibt zudem Anlass, das Augenmerk auf folgenden Punkt zu richten: Die Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB ist primär bei einer bereits therapiebereiten Person zur Absicherung der Bereitschaft einzusetzen, Behandlungstermine auch auf Dauer wahrzunehmen und damit die Voraussetzungen für ein Durchhalten der Therapie zu schaffen (Schönke/Schröder, a.a.O.). Zwar kann - wie bereits ausgeführt - eine solche, nicht mit einem körperlichen Eingriff oder einer stationären Unterbringung verbundene, Anordnung auch ohne Einwilligung des Verurteilten getroffen werden. Ist eine Therapiebereitschaft nicht vorhanden und gelingt es auch nicht, sie nach einer gewissen Zeit im Zuge der Behandlung zu wecken, so fehlt es indes an der Erfolgsaussicht der Therapie. Weil eine zwangsweise Durchsetzung dieser Weisung bei fehlender Therapiebereitschaft nicht möglich ist, wird die Aufrechterhaltung der Anordnung zwecklos und daher unverhältnismäßig (vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 20; Schönke/Schröder, a.a.O.). Die Strafvollstreckungskammer wird angesichts dessen kritisch zu prüfen haben, ob eine Erfolgsaussicht der von ihr intendierten ambulanten Nachsorgebehandlung oder wenigstens die konkrete Aussicht, die Therapiebereitschaft im Zuge der Behandlung alsbald herzustellen, besteht (zum Ganzen vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.). III. 1. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. 2. Wegen der teilweisen Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer war eine Entscheidung über die Kosten der Beschwerde noch nicht veranlasst, weil dessen endgültiger Erfolg im kostenrechtlichen Sinne, auf den § 473 StPO abstellt, bis zum Vorliegen der neuen Sachentscheidung ungewiss ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2019, a.a.O.; Hilger in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 473 Rn. 27; Gieg in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 473 Rn. 1).