Beschluss
IX ZB 47/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient.
• Die Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen erstmaligen Urteils aus einem anderen EU-Mitgliedstaat darf nicht allein wegen abweichender Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit als offensichtlich mit dem deutschen ordre public unvereinbar versagt werden.
• Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 EuGVVO aF ist eine Ermessensentscheidung des Exequaturgerichts; sie setzt besondere Umstände wie offenkundige Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ursprungsstaat oder konkrete Befürchtungen der Unzufinanzierung des Gläubigers voraus.
• Der Schuldner kann die Vollstreckung nicht dadurch abwenden, dass er selbst eine Sicherheitsleistung erbringt; die EuGVVO sieht diese Möglichkeit nicht vor.
Entscheidungsgründe
Keine Versagung der Vollstreckung ausländischen erstinstanzlichen Urteils allein wegen abweichender Sicherheitsregelung • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht dargelegt wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Fortbildung des Rechts bzw. der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung dient. • Die Vollstreckung eines nicht rechtskräftigen erstmaligen Urteils aus einem anderen EU-Mitgliedstaat darf nicht allein wegen abweichender Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit als offensichtlich mit dem deutschen ordre public unvereinbar versagt werden. • Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 46 EuGVVO aF ist eine Ermessensentscheidung des Exequaturgerichts; sie setzt besondere Umstände wie offenkundige Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Ursprungsstaat oder konkrete Befürchtungen der Unzufinanzierung des Gläubigers voraus. • Der Schuldner kann die Vollstreckung nicht dadurch abwenden, dass er selbst eine Sicherheitsleistung erbringt; die EuGVVO sieht diese Möglichkeit nicht vor. Der Gläubiger erwirkte vor dem Tribunale Ordinario di Milano ein Urteil vom 10. Juli 2013, das die Schuldnerin zur Zahlung von 129.497,94 € zuzüglich Zinsen und 14.200 € Verfahrenskosten verurteilte. Die Schuldnerin legte Berufung in Italien ein. Auf Antrag des Gläubigers ordnete das Landgericht Stralsund die Erteilung der Vollstreckungsklausel für das italienische Urteil an. Die Schuldnerin wandte sich mit Beschwerde gegen diese Entscheidung und beantragte ersatzweise, die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig zu machen beziehungsweise ihr das Recht einzuräumen, die Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung abzuwenden. Das Oberlandesgericht Rostock wies die Beschwerde zurück. Gegen diese Entscheidungen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, die sowohl auf Zulassung der Rechtsfortbildung als auch hilfsweise auf Anordnung einer Sicherheit abzielte. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist formell statthaft, aber nach §15 Abs.1 AVAG i.V.m. §574 ZPO unzulässig, weil keine Darlegung grundsätzlicher Bedeutung oder Fortbildungsbedarfs erfolgte. • Fortbildung des Rechts: Es fehlt an konkreten Anhaltspunkten (Rechtsprechung oder Schrifttum), die eine neue Leitentscheidung rechtfertigen würden. • Ordre public Prüfung: Abweichende Vorschriften zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Italien begründen nicht automatisch einen Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public gemäß Art.34 Nr.1 EuGVVO aF; versagen ist nur bei offensichtlicher Verletzung wesentlicher Rechtsgrundsätze oder wenn das Verfahren so mangelhaft ist, dass es nicht als geordnetes, rechtsstaatliches Verfahren gilt. • EuGVVO-Prinzip: Die Verordnung ermöglicht die Vollstreckung auch nicht rechtskräftiger Entscheidungen; sie sieht Instrumente zum Schutz des Schuldners vor (z.B. Art.46 EuGVVO aF und Aussetzung beim Berufungsgericht nach italienischem Recht art.282/283 cpc). • Anordnung von Sicherheit: Nach Art.46 Abs.1 und 3 EuGVVO aF kann das Exequaturgericht Aussetzung oder Sicherheiten anordnen; diese Maßnahme ist jedoch ermessensabhängig und bedarf besonderer Umstände wie offenkundige Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs oder konkrete Gefahr, dass der Gläubiger später nicht zur Erstattung in der Lage ist. • Angewandte Normen: Art.34 Nr.1, Art.45, Art.46 EuGVVO aF; §15 AVAG; §§574,708,709,710 ZPO (Erwägungen zur Vollstreckbarkeit und Sicherheiten). • Konkrete Umstände des Falls: Das italienische Urteil beruhte auf einem ordentlichen Verfahren mit Beteiligung der Schuldnerin; italienisches Recht gewährt Möglichkeiten zur Aussetzung der Vollstreckung; die Rechtsbeschwerde zeigte keine offenkundigen Erfolgsaussichten der Berufung oder Hinweise auf Zahlungsunfähigkeit des Gläubigers auf. • Keine Abwehr durch eigene Sicherheit: Die EuGVVO sieht nicht vor, dass der Schuldner durch Erbringung einer eigenen Sicherheitsleistung die Vollstreckung abwendet; entsprechende nationale Regelungen finden hier keinen Anwendungsbereich. Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen; der Antrag der Schuldnerin, die Vollstreckung von der Stellung einer Sicherheit durch den Gläubiger abhängig zu machen oder ihr durch eigene Sicherheitsleistung das Abwenden der Vollstreckung zu ermöglichen, wird abgelehnt. Der Senat verneint, dass die unterschiedliche Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit in Italien den Vollstreckungsschutz des deutschen ordre public in solcher Weise verletzt, dass die Anerkennung oder Vollstreckung nach Art.34 Nr.1 EuGVVO aF versagt werden müsste. Eine Anordnung von Sicherheit nach Art.46 EuGVVO aF erscheint nicht geboten, weil weder offenkundige Erfolgsaussichten der Berufung noch konkrete Hinweise auf die Zahlungsunfähigkeit oder eine Unwilligkeit des Gläubigers zur Erstattung vorgetragen wurden. Der Beschluss bleibt deshalb in Kraft; das Verfahren hat einen Streitwert von 143.697,94 € und die Kosten der Rechtsbeschwerde sind der Antragsgegnerin aufzuerlegen.