Leitsatz
IX ZB 10/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB10
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2018:190718BIXZB10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 10/18 vom 19. Juli 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGV 44/2001 Art. 34 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Die Vollstreckung eines Urteils, welches der verurteilten Fernsehanstalt aufgibt, eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats in einer Äußerung enthaltene Ge- schichtsverfälschung zu bedauern und sich für eine nach Ansicht des Gerichts des Urteilsstaats hierin zu sehende Persönlichkeitsrechtsverletzung zu entschuldigen, verstößt offenkundig gegen das Grundrecht auf negative Meinungsfreiheit und gegen den deutschen ordre public. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - IX ZB 10/18 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Meyberg am 19. Juli 2018 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragsgegnerin werden der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Janu- ar 2018 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 27. Januar 2017 aufgehoben. Der Antrag des Antragstellers, das Urteil des Appellationsgerichts Krakau, Polen, vom 22. Dezember 2016 - I ACa 1080/16 - mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wird abgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt. Gründe: I. Am 15. Juli 2013 veröffentlichte die Antragsgegnerin, eine deutsche Fernsehanstalt, auf ihrer Internetseite folgende aus dem Französischen über- setzte Ankündigung einer Sendung des Fernsehsenders Arte: 1 - 3 - "Verschollene Filmschätze 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager Deutschland, April 1945. Wenige Tage vor Kriegsende öffnen die alliier- ten Truppen, die an der westlichen Front vorrücken, zahlreiche Arbeits- und Konzentrationslager - und zeigen der ganzen Welt die entsetzlichen Zeugnisse des Nazi-Terrors. Die Entdeckung der polnischen Vernich- tungslager Majdanek und Auschwitz durch sowjetische Soldaten im Juli 1944 und Januar 1945 hatte bei den Alliierten noch kaum für Aufruhr ge- sorgt. Erst als die Amerikaner die deutschen Lager Ohrdruf, Buchenwald und Dachau entdeckten, enthüllte sich das ganze Ausmaß der national- sozialistischen Grausamkeit. Die drei alliierten Generäle trafen als unmit- telbare Reaktion folgende Entscheidungen: die sofortige und umfassen- de Dokumentation der Grausamkeit, die Konfrontation der deutschen Bevölkerung mit den Naziverbrechen und die Besichtigung der Lager durch weitere Politiker …" Am 19. Juli 2013 beanstandete die Botschaft der Republik Polen in Deutschland die Formulierung "polnische Vernichtungslager". Die Antragsgeg- nerin korrigierte den Text am selben Tag dahingehend, dass es nunmehr hieß: "Die Entdeckung der deutschen Vernichtungslager auf polnischem Gebiet Majdanek und Auschwitz …" Der Antragsteller ist polnischer Staatsangehöriger und ehemaliger Häft- ling der Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau und Flossenbürg. Mit Anwalts- schreiben vom 19. Juli 2013, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juli 2 3 - 4 - 2013, beanstandete er ebenfalls die Formulierung "polnische Vernichtungsla- ger" und behauptete, hierdurch in seinen Persönlichkeitsrechten, insbesondere seiner Nationalidentität und seiner Nationalwürde, verletzt worden zu sein. Er verlangte die Veröffentlichung einer von ihm vorformulierten Entschuldigung in deutscher und polnischer Sprache in einer polnischen Tageszeitung und auf der Internetseite der Antragsgegnerin sowie Zahlung von 50.000 polnische Zloty an die Vereinigung "Patria Nostra". Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 und 15. Au- gust 2013 entschuldigte sich die Antragsgegnerin beim Antragsteller für die Formulierung "polnische Vernichtungslager" und drückte ihr Bedauern aus. Mit Schreiben vom 14. August 2013 entschuldigte sich auch der Fernsehsender Arte. Am 11. April 2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin folgende Korrektur- nachricht: "ZDF.de zu "Verschollene Filmschätze", Juli 2013 In einer auf unserer Website im Juli 2013 erschienenen Ankündigung der Dokumentation "Verschollene Filmschätze. 1945. Die Befreiung der Kon- zentrationslager" wurde irrtümlich die falsche Formulierung "polnische Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz" verwendet. Selbstver- ständlich handelte es sich um deutsche Vernichtungslager im besetzten Polen. Die Dokumentation lässt an diesen Fakten auch keinerlei Zweifel aufkommen. Die fehlerhafte Formulierung in der Programmankündigung, die aus einer unachtsamen Übersetzung aus einer Zulieferung des Fern- sehsenders ARTE stammte, wurde unverzüglich korrigiert. Wie bereits seinerzeit zum Ausdruck gebracht, bedauern wir diese unachtsame, fal- sche und irrtümliche Formulierung und bitten alle Menschen, die sich dadurch in ihren Gefühlen verletzt sehen, um Entschuldigung." - 5 - Im Jahr 2014 klagte der Antragsteller vor dem Bezirksgericht Krakau, Polen, gegen die Antragstellerin auf Veröffentlichung der von ihm vorformulier- ten Entschuldigung und Zahlung von 50.000 polnischen Zloty. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung des Antragstellers hatte teilweise Erfolg. Mit Urteil vom 22. Dezember 2016 verurteilte das Appellationsgericht Krakau die An- tragsgegnerin wie folgt zur Abgabe einer auf ihrer Internetseite zu veröffentli- chenden Entschuldigung: "Dem Beklagten wird die Verpflichtung auferlegt, sich bei dem Kläger zu entschuldigen, indem auf der unter der Internetadresse www.zdf.de be- triebenen Internethauptseite eine in deutscher Sprache in der Schriftgrö- ße 14 zu erfassende sowie durch Rahmen und Fettschrift hervorzuhe- bende Entschuldigung folgenden Inhalts: "Zweites Deutsches Fernsehen, der Herausgeber des Internetportals www.zdf.de, bedauert, dass in der Veröffentlichung vom 15. Juli 2013 auf dem Portal www.zdf.de in dem Artikel "Verschollene Filmschätze, 1945. Die Befreiung der Konzentrationslager" eine inkorrekte und die Ge- schichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung, die unter- stellt, dass die Vernichtungslager Majdanek und Auschwitz von Polen er- richtet und geführt wurden, erschienen ist und entschuldigt sich bei Herrn K. T. , welcher in einem deutschen Konzentrationslager inhaf- tiert war, für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte, insbesondere der Nationalidentität (Gefühl der Zugehörigkeit an das polnische Volk) und seiner Nationalwürde." für die Dauer von 1 Monat zu veröffentlichen ist." 4 - 6 - Die Antragsgegnerin veröffentlichte diesen Text in der Zeit vom 23. De- zember 2016 bis zum 23. Januar 2017 auf ihrer Internetseite. Der Antragsteller hält die Veröffentlichung aus verschiedenen Gründen für unzulänglich. Er hat beantragt, das genannte Urteil des Appellationsgerichts Krakau im Inland für vollstreckbar zu erklären. Das Landgericht hat antragsge- mäß entschieden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragsgegnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Abweisung des Antrags auf Voll- streckbarkeitserklärung erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vo- rinstanzen und zur Abweisung des Antrags des Antragstellers. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. a) Das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO aF). Die Klage des Antragstellers im Ausgangsprozess ist im Jahr 2014, mithin vor dem 10. Januar 2015 erhoben worden. Gemäß Art. 66 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre- ckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) gilt deshalb 5 6 7 8 9 - 7 - noch altes Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2015 - IX ZB 39/13, WM 2016, 574 Rn. 3). Daneben sind die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) vom 19. Februar 2001 in der Fas- sung vom 30. November 2015 (BGBl. I S. 2146) entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/15, WM 2017, 1261 Rn. 13; vom 31. Mai 2017 - VII ZB 2/17, WM 2017, 1422 Rn. 5; vom 8. Februar 2018 - IX ZB 10/18, Rn. 4). b) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß Art. 44 EuGVVO aF, § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Ihre Zulässigkeit folgt aus § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Antragsgegnerin hat die Vorausset- zungen einer Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 5 GG schlüssig und sub- stantiiert dargelegt (vgl. zum Zulässigkeitsgrund einer Grundrechtsverletzung BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZB 68/02, WM 2004, 703, 704; zu den Anforderungen an die Darlegung des Zulässigkeitsgrundes vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292 Rn. 4; vom 25. März 2010 - V ZB 159/09, MDR 2010, 830). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Vollstre- ckung des Urteils des Appellationsgerichts Krakau vom 22. Dezember 2016 widerspräche offensichtlich dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF). a) Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Antragsgegnerin habe, was sie selbst nicht in Abrede stelle, mit der Formulierung "polnische Vernich- tungslager" eine unrichtige Tatsache behauptet. Eine unrichtige Tatsachenbe- hauptung unterfalle nicht dem Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Annahme einer hierdurch bewirkten Persönlichkeitsverletzung des An- 10 11 12 - 8 - tragstellers, der polnischer Staatsangehöriger und in Auschwitz inhaftiert gewe- sen sei, verstoße ebenfalls nicht gegen das Grundgesetz. Auch nach deut- schem Recht könne der Betroffene vom Störer die Berichtigung einer unrichti- gen Tatsachenbehauptung verlangen. Mit der Angemessenheit der zur Beseiti- gung der Verletzungsfolgen notwendigen Maßnahmen habe sich das Gericht des Urteilsstaates sehr eingehend und ausgewogen befasst. Es habe nicht die Demütigung oder Bestrafung der Antragsgegnerin beabsichtigt, sondern umge- kehrt deren Geschichtsbewusstsein besonders hervorgehoben. Auch dem Be- richtigungsanspruch des deutschen Rechts wohne ein entschuldigendes, näm- lich die Schuld tilgendes, wiedergutmachendes Element inne. Eine inhaltliche Überprüfung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates sei dem Gericht des Vollstreckungsstaates verwehrt. Auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs kön- ne sich die Antragsgegnerin im Exequaturverfahren ebenfalls nicht berufen. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli- chen Punkten nicht stand. aa) Gemäß Art. 45 Abs. 1 Satz 1, Art. 34 Nr. 1 EuGVVO aF wird eine ausländische Entscheidung dann nicht für vollstreckbar erklärt, wenn die Voll- streckung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde. Mit dem materiellen ordre public ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn das Gericht des Vollstreckungsstaates bei Anwendung des eigenen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 45 Abs. 2 EuGVVO aF; Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der An- wendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der Regelungen des Vollstreckungsstaates und den in ihnen enthaltenen Ge- 13 14 - 9 - rechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es für den Voll- streckungsstaat nicht tragbar ist (BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 - IX ZB 61/16, WM 2017, 1428 Rn. 14 mwN). Es geht um das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts; auf die Begründung kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht an (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 328 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 328 Rn. 101). Die Vollstre- ckung der ausländischen Entscheidung wird nicht zugelassen, wenn sie im Er- gebnis gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz des Vollstreckungsstaates verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zu dessen Rechtsordnung stünde. Bei dem Verstoß muss es sich um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaates als wesent- lich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln (EuGH, NJW 2009, 1938 Rn. 27; BGH, Beschluss vom 17. September 2015 - IX ZB 47/14, ZVI 2016, 14 Rn. 8). bb) Die Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteilsstaates, mit welchem die Antragsgegnerin zur Abgabe der im Tatbestand mitgeteilten Erklä- rung verurteilt worden ist, griffe in nicht hinnehmbarer Weise in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG auf freie Meinungsäußerung ein. (1) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbar- keitserklärung ist nicht die Äußerung, die Gegenstand des Rechtsstreits vor den Gerichten des Urteilsstaates war. Der Senat hat also nicht selbständig zu beur- teilen, wie die im Tatbestand mitgeteilte Programmanzeige zu verstehen war. Nur zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass eine Aussage des Inhalts, die Lager Majdanek und Auschwitz seien von Polen betrieben worden, eine un- richtige Tatsachenbehauptung darstellt. Die Äußerung, Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, deren fehlender 15 16 - 10 - Wahrheitsgehalt bereits im Zeitpunkt der Äußerung, Aufrechterhaltung oder Weiterverbreitung feststeht, wird von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht geschützt (BVerfGE 99, 185, 197; BGH, Urteil vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97, BGHZ 139, 95, 101; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 23; vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, WM 2018, 630 Rn. 38; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - VI ZR 302/15, WM 2016, 405 Rn. 15). (2) Gegenstand der rechtlichen Prüfung im Rahmen der Vollstreckbar- keitserklärung ist vielmehr ausschließlich die Erklärung, zur deren Abgabe das Gericht des Urteilsstaates die Antragsgegnerin verurteilt hat. Die Antragsgegne- rin ist dazu verurteilt worden, die Bewertung, die ihre Erklärung durch das polni- sche Gericht erfahren hat, als eigene Meinung zu übernehmen und zu veröf- fentlichen. Dies verstößt offenkundig gegen das Grundrecht der Antragsgegne- rin aus Art. 5 Abs. 1 GG. (a) Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hat jeder das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dieses Recht findet ge- mäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. Die Freiheit der Meinungsäußerung umfasst auch die negative Meinungsfreiheit, die Freiheit also, eine Meinung nicht zu haben, nicht zu äußern und insoweit zu schweigen und nicht gezwungen zu werden, eine fremde Meinung als eigene verbreiten zu müssen (BVerfGE 65, 1, 40 f; 95, 173, 182; BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21; Dreier/Schulze-Fielitz, GG, 2. Aufl., Art. 5 Rn. 74; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl., Art. 5 Rn. 11). (b) Ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil ein- zustufen ist, ist eine Rechtsfrage, welche der uneingeschränkten Beurteilung 17 18 19 - 11 - durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 33). Tatsachenbehauptungen sind durch die objekti- ve Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegen- über werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Bezie- hung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Das scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr und unwahr erweisen lassen. Sofern eine Äuße- rung, in der Tatsachen und Meinungen sich vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Mei- nung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Das gilt ins- besondere dann, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte (BGH, Urteil vom 1. März 2016, aaO mwN). (c) Die Erklärung, zu deren Abgabe die Antragsgegnerin verurteilt wor- den ist, stellt eine Meinungsäußerung in diesem Sinne dar. Der Text, der Aus- gangspunkt des Vorprozesses war, wird nicht im Wortlaut, sondern in wertender Umschreibung wiedergegeben. Die festgestellten Tatsachen - die Antragsgeg- nerin hat eine Sendung über die Befreiung bestimmter in Deutschland belege- ner Konzentrationslager anhand von Originalaufnahmen aus der damaligen Zeit unter Hinweis darauf angekündigt, dass erst hierdurch die ganze Tragweite der nationalsozialistischen Verbrechen bekannt geworden sei, während die Befrei- ung der in Polen belegenen Lager, jedenfalls missverständlich als "polnische" Lager bezeichnet, kaum Aufsehen erregt habe - finden sich in dieser Umschrei- bung nicht wieder. Die Antragsgegnerin soll vielmehr losgelöst von dem ur- 20 - 12 - sprünglichen Text ihrer Programmankündigung bedauern, eine inkorrekte und die Geschichte des polnischen Volkes verfälschende Formulierung verwandt zu haben, und sich beim Antragsteller für die Verletzung seiner Persönlichkeits- rechte entschuldigen. Die Umschreibung einer - zudem nicht zusammenhän- gend wiedergegebenen - Programmankündigung als Geschichtsverfälschung und als Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines ehemaligen KZ-Häftlings ist das Ergebnis einer wertenden Betrachtung, nicht jedoch eine Tatsache, deren Wahrheitsgehalt überprüft werden könnte. Mit dem Ausdruck des Bedauerns und mit der Bitte um Entschuldigung soll sich die Antragsgegnerin dieser Be- wertung anschließen und als eigene Meinung veröffentlichen. Die Möglichkeit einer Distanzierung etwa in der Form, dass die zu veröffentlichende Erklärung als fremde, auf dem Urteil eines polnischen Gerichts beruhende Aussage ge- kennzeichnet wird, ist damit ausgeschlossen. (3) Die Antragsgegnerin ist, wie schon gesagt, nicht berechtigt zu be- haupten, dass die im heutigen Polen belegenen Konzentrationslager Majdanek und Auschwitz von Polen betrieben worden seien. Die Wertung des Gerichts des Urteilsstaates, sie habe durch die Veröffentlichung der eingangs wiederge- gebenen Programmankündigung die polnische Geschichte verfälscht und die Persönlichkeitsrechte des Antragstellers, insbesondere dessen Nationalidenti- tät, verletzt, braucht sie jedoch nicht als eigene zu übernehmen. Nach gefestig- ter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichts- hofs kann niemand von Rechts wegen gezwungen werden, sich fremde Wertur- teile und Meinungen zu eigen zu machen (BGH, Urteil vom 17. Juni 1953 - VI ZR 51/52, BGHZ 10, 104, 105; vom 22. April 2008 (VI ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16). Im zuletzt genannten Urteil heißt es, die Berichtigung von Äußerungen, die auf ihren Wahrheitsgehalt im Beweisweg objektiv nicht über- prüft werden können, weil sie nur eine subjektive Meinung, also ein wertendes 21 - 13 - Urteil enthalten, könne nicht verlangt werden. Die Pflicht zur Übernahme einer fremden Meinungsäußerung unterliegt denselben verfassungsmäßigen Gren- zen wie diejenige zum Unterlassen einer eigenen Meinungsäußerung. Das Bundesverfassungsgericht geht ebenfalls davon aus, dass ein Überzeugungs- wandel nicht verlangt werden kann (BVerfGE 28, 1 ff). In einer neueren Ent- scheidung hat es angenommen, die Presse dürfe nach einer rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung, die sich später als unrichtig erwiesen habe, nicht zu einer (eigenen) Neubewertung der veränderten Sachlage verpflichtet werden (BVerfG, WM 2018, 1167 Rn. 21). Entgegen der Ansicht des Antragstellers geht es hier nicht darum, ob die Ausgangserklärung - die eingangs zitierte Pro- grammankündigung - rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es geht um die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Übernahme einer fremden Meinung verpflichtet werden kann. Wenn schon die Pflicht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme gegen die negative Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG verstößt, gilt dies erst recht für die Pflicht, eine vorgegebene Bewertung als eigene Meinung veröffent- lichen zu müssen. cc) Der durch eine Vollstreckung des Urteils des Gerichts des Urteils- staates bewirkte Eingriff in das Grundrecht der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verstieße offensichtlich gegen den verfassungsrechtlichen Verhält- nismäßigkeitsgrundsatz. (1) Entsprechend § 1004 BGB kann ein Betroffener vom Störer die Be- richtigung einer unwahren Tatsachenbehauptung verlangen, um einem Zustand fortdauernder Rufbeeinträchtigung ein Ende zu machen und so die rechtswidri- ge Störung abschließend zu beseitigen. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des Berichtigungsanspruchs müssen jeweils grundrechtskonform konkretisiert werden. Dementsprechend unterscheidet die Rechtsprechung des 22 23 - 14 - Bundesgerichtshofs zwischen verschiedenen Abstufungen des Berichtigungs- anspruchs, etwa einem Widerruf, einer Richtigstellung bei entstellender Einsei- tigkeit einer Reportage, einem Abrücken von übernommenen Äußerungen Drit- ter oder einer Richtigstellung, wenn eine Äußerung nur in einem Teilaspekt un- wahr ist, der dem Leser durch ihren Kontext übermittelt wird. Die Erklärung, dass eine Behauptung nicht aufrechterhalten werde, stellt eine weitere Konkre- tisierung des Berichtigungsanspruchs dar. Die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs hat schließlich einen "äußerungsrechtlichen Folgenbeseitigungsan- spruch" entwickelt, gerichtet auf eine ergänzende Meldung oder Mitteilung nach günstigem Ausgang eines Strafverfahrens, über das zuvor rechtmäßig berichtet worden war (BGH, Urteil vom 18. November 2014 - VI ZR 76/14, BGHZ 203, 239 Rn. 14 mwN). Der Anspruch auf Abgabe einer die fortwirkende Beeinträch- tigung beseitigende Erklärung muss sich in den Grenzen des Notwendigen und Zumutbaren halten. Unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Betroffenen einerseits, des Grundrechts des Störers aus Art. 5 GG andererseits ist die schonendste Maßnahme zu wählen, die zur Beseitigung des Störungszustandes geeignet ist (BGH, Urteil vom 18. Novem- ber 2014, aaO Rn. 40 mwN). (2) Die Verpflichtung eines Presseunternehmens oder einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt zur Veröffentlichung einer Richtigstellung stellt einen er- heblichen Eingriff in dessen Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 MRK dar. Presse, Rundfunk und Fernsehen entscheiden selbst, wie und worüber sie be- richten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung von Rundfunk und Film werden durch Art. 5 GG gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG). Die Antragsgegnerin hat die zunächst von der polni- schen Botschaft in Deutschland beanstandete Formulierung "polnische Kon- zentrationslager", die vier Tage lang abrufbar war, noch am Tag der Beanstan- 24 - 15 - dung berichtigt. Noch vor der Entscheidung des Gerichts des Urteilsstaates hat sie die eingangs mitgeteilte Korrekturnachricht veröffentlicht, in welcher erläu- tert wurde, dass die beanstandete Formulierung auf einer unsorgfältigen Über- setzung eines angeschlossenen Fernsehsenders beruhte, in welcher die An- tragsgegnerin ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht hat und in welcher sie alle Menschen um Entschuldigung gebeten hat, die in ihren Gefühlen verletzt wor- den sein könnten. Diese Berichtigung und diese Erklärung beruhen auf einer eigenverantwortlichen Entscheidung der Antragsgegnerin, mit einer von ihr als fehlerhaft erkannten Veröffentlichung umzugehen. Der besonderen Betroffen- heit des Antragstellers, eines ehemaligen Häftlings im Konzentrationslager Auschwitz-Birkenau, hat die Antragsgegnerin durch zwei persönliche Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 31. Juli 2013 und vom 15. August 2013 Rechnung getragen, in denen sie ihr Bedauern zum Aus- druck gebracht und um Entschuldigung gebeten hat; auch der Sender Arte, von dem der aus der französischen Sprache übersetzte Text stammte, hat sich beim Antragsteller entschuldigt. Angesichts der unverzüglich erfolgten Richtigstellung, der veröffentlich- ten Entschuldigung und der Schreiben der Antragsgegnerin an den Antragstel- ler persönlich übersteigt es jedes Maß, wenn die Antragsgegnerin nunmehr den vom Gericht des Urteilsstaats vorgegebenen, schon für sich genommen ihr Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG offensichtlich verletzenden Text für einen Zeit- raum von einem Monat durch Schriftgröße, Fettdruck und Rahmen hervorgeho- 25 - 16 - ben auf ihrer Startseite veröffentlichen muss. Dies ist weder zur Beseitigung einer fortwirkenden Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers erforder- lich noch der Antragsgegnerin zumutbar. Kayser Lohmann Grupp Möhring Meyberg Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 27.01.2017 - 3 O 35/17 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.01.2018 - 2 U 138/17 AVAG -