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Beschluss

2 StR 128/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Strafzumessung sind langem zeitlichem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer eigenständige und gewichtige Milderungsgründe zuzuordnen. • Vernachlässigt das Tatgericht bei der Gesamtwürdigung wesentliche mildernde Umstände, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung. • Fehlende Erwähnung bestimmender Milderungsgründe in den Urteilsgründen kann die Verkennung ihrer Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nahelegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Strafausspruchs bei Nichtberücksichtigung zeitlicher Milderungsgründe • Bei der Strafzumessung sind langem zeitlichem Abstand zwischen Tat und Aburteilung sowie einer überdurchschnittlichen Verfahrensdauer eigenständige und gewichtige Milderungsgründe zuzuordnen. • Vernachlässigt das Tatgericht bei der Gesamtwürdigung wesentliche mildernde Umstände, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung. • Fehlende Erwähnung bestimmender Milderungsgründe in den Urteilsgründen kann die Verkennung ihrer Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nahelegen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Gießen in drei Fällen wegen Untreue verurteilt und zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt; in sonstiger Hinsicht wurde er freigesprochen. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des Angeklagten, die unter anderem die Sachrüge erhob. Zwischen den abgeurteilten Taten und der Aburteilung lagen Zeiträume von sieben bzw. neun Jahren. Es bestanden überdurchschnittlich lange Verfahrensdauern, die für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden gewesen sein können. Die Feststellungen des Tatgerichts zur Tat selbst blieben unbeanstandet. Streitgegenstand ist die rechtliche Würdigung dieser zeitlichen Umstände bei der Strafzumessung. • Die Revision des Angeklagten hatte teilweise Erfolg; der Strafausspruch wurde aufgehoben, die weitergehende Revision wurde verworfen. • Das Landgericht hat bei der für die Strafzumessung erforderlichen Gesamtwürdigung offenbar wesentliche mildernde Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. • Ein erheblicher Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung (hier sieben bzw. neun Jahre) ist ein wesentlicher Strafmilderungsgrund und gebührt bei der Strafzumessung Berücksichtigung. • Auch eine überdurchschnittliche Verfahrensdauer kann eigenständige strafmildernde Bedeutung haben, insbesondere wenn sie für den Angeklagten mit besonderen Belastungen verbunden ist. • Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesen Punkten legt nahe, dass das Tatgericht deren Bedeutung im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verkannt hat. • Die zugrunde liegenden Sachfeststellungen sind hingegen rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben; es sind ergänzende Feststellungen zulässig. • Wegen der Fehler in der Strafzumessung ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Strafausspruch des Landgerichts Gießen vom 28.04.2014 wurde im Umfang der Verurteilung aufgehoben, weil bei der Strafzumessung wesentliche mildernde Umstände (langer Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung sowie überdurchschnittliche Verfahrensdauer mit Belastungen) nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Die Feststellungen zu den Taten bleiben bestehen; über den Strafausspruch ist neu zu befinden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Wirtschaftsstrafkammer zuständige andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde abgewiesen.