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Beschluss

GSZ 1/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

Bundesgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Große Senat für Zivilsachen hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB (vormals § 847 BGB a.F.) alle Umstände des Falles berücksichtigt werden können. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten können dabei nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Gründe 1 Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 - GSZ 1 /55, BGHZ 18, 149. Limperg Galke Bergmann Kayser Mayen Dose Stresemann Milger Büscher Ellenberger Herrmann Gröning Kartzke