Entscheidung
V ZB 82/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 82/14 vom 15. Oktober 2015 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 24. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene reiste am 4. August 2009 in das Bundesgebiet ein und beantragte wenig später Asyl. Sein Asylantrag wurde durch das zuständige Bundesamt abschlägig beschieden, und zwar zunächst durch einen Bescheid vom 8. Februar 2010 als unzulässig und sodann unter Aufhebung des vorge- nannten Bescheides mit einem weiteren Bescheid vom 20. Dezember 2011 als unbegründet. Die für den 6. September 2012 vorgesehene Abschiebung schei- terte daran, dass sich der Betroffene zu dem angekündigten Termin nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft befand. Als er sich am 13. Januar 2014 zur Auf- 1 - 3 - nahme bei der zuständigen Dienststelle der beteiligten Behörde meldete, wurde er festgenommen. Die beteiligte Behörde hat am gleichen Tag beantragt, gegen den Be- troffenen Haft zur Sicherung seiner Abschiebung nach Russland bis zum 12. Februar 2014 anzuordnen. Diesem Antrag hat das Amtsgericht noch am 13. Januar 2014 entsprochen. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ist der Betroffene aus der Haft entlassen worden, weil nicht absehbar war, wann die russischen Behörden für ihn Passersatzpapiere ausstellen würden. Die - seit- dem auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtete - Be- schwerde des Betroffenen hat das Landgericht als unbegründet zurückgewie- sen. II. Das Landgericht meint, die Haftanordnung des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden. Insbesondere fehle es nicht an einem zulässigen Haftantrag. Die beteiligte Behörde habe in ihrem Antrag die nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG erforderlichen Angaben gemacht. Sie habe die im Fall des Betroffenen erforder- lichen Schritte zur Durchführung seiner Abschiebung nach Russland im Einzel- nen dargelegt. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat Erfolg. Mit der ge- gebenen Begründung lassen sich die Aufrechterhaltung der Haft und die Zu- rückweisung des Feststellungsantrags des Betroffenen durch das Beschwerde- gericht nicht rechtfertigen. 2 3 4 - 4 - 1. Die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung ergibt sich entgegen der An- sicht des Betroffenen nicht schon daraus, dass ihr ein zulässiger Haftantrag nicht zugrunde gelegen hätte. a) Die Angaben der beteiligten Behörde zu der Durchführbarkeit der Ab- schiebung und zur erforderlichen Dauer der anzuordnenden Haft waren aller- dings in der Sache unrichtig. Sie beruhen auf der unzutreffenden Annahme, für die Abschiebung des Betroffenen nach Russland sei das in der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26) festgelegte Verfahren einzuhalten. Das Ver- fahren nach dieser Richtlinie ist nur einzuhalten, wenn die Rückführung eines Betroffenen in sein Heimatland auf dem Luftweg erfolgen soll, aber nicht mit einem Direktflug erfolgen kann, sondern eine Zwischenlandung auf einem Flug- hafen in einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erfordert (Art. 1, Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinie regelt auch nicht die Verpflichtungen des Heimatlandes des Betroffenen zur Rücknahme, sondern ausschließlich die Unterstützungsverpflichtungen des Mitgliedstaats der Europäischen Union, auf dessen Flughafen die Zwischenlandung erfolgen soll. Für die hier vorgesehene Abschiebung des Betroffenen mit einem Direktflug nach Russland ist nicht nach der genannten Richtlinie, sondern nach dem Abkommen zwischen der europäi- schen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme vom 25. Mai 2006 (genehmigt durch den Beschluss des Rates vom 19. April 2007, ABl. EU Nr. L 129 S. 38) zu verfahren, das insbesondere andere Nach- weise und Fristen vorsieht. b) Dieser Fehler der beteiligten Behörde ändert aber an der Zulässigkeit des von ihr gestellten Haftantrages nichts. Die beteiligte Behörde musste in dem Antrag nach § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG darlegen, auf welcher Grundlage die Abschiebung erfolgen sollte, welche Schritte hierfür erforderlich waren und 5 6 7 - 5 - welchen Zeitraum sie jeweils in Anspruch nahmen (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 16). Dem hat die beteiligte Behörde entsprochen. Sie hat dargelegt, dass sie die Abschiebung auf der Grundlage der Richtlinie 2003/110/EG durchführen wollte. Sie hat das in dieser Richtlinie vorgeschriebene Verfahren zutreffend beschrieben. Das trifft entge- gen der Auffassung des Betroffenen auch für die Darlegung der beteiligten Be- hörde zu, zuerst den Flugschein beschaffen und erst dann das Ersuchen stellen zu wollen. Denn diese Vorgehensweise wird in den nach der Richtlinie zu ver- wendenden Formularen vorausgesetzt. Ob die der Beschreibung der beteiligten Behörde zugrundeliegende Annahme zutrifft, die Rückführung des Betroffenen habe nach der Richtlinie zu erfolgen, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine Frage der Begründetheit des Haftantrags (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - V ZB 214/12, juris Rn. 9). 2. Es lässt sich dennoch nicht ausschließen, dass die Haftanordnung den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Bislang ist nämlich entgegen § 26 FamFG nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, auf welcher Tatsachengrundla- ge bei Erlass der Haftanordnung die Prognose gerechtfertigt war, die beab- sichtigte Abschiebung des Betroffenen werde bei dem gebotenen Vorgehen nach dem genannten Abkommen vom 25. Mai 2006 in dem beantragten Zeit- raum gelingen. a) Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nach § 62 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 4 AufenthG nur angeordnet werden, wenn eine Prognose ergibt, dass die Abschiebung innerhalb des beantragten Haftzeitraums gelingen kann. Das gilt nicht nur, wenn eine Sicherungshaft von drei Monaten ver- hängt werden soll, die § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ausdrücklich anspricht. Diese Prognose ist auch bei der Anordnung einer kürzeren Haftdauer vorzu- nehmen, um die es hier ging (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9). Sie erfordert eine Feststellung der rechtli- 8 9 - 6 - chen und tatsächlichen Grundlagen der zu sichernden Abschiebung und ist nach § 26 FamFG von dem Richter von Amts wegen vorzunehmen (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10 aaO Rn. 8 f.). b) Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht nicht gerecht geworden. Es hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen der Abschiebung nicht (ord- nungsgemäß) festgestellt. In seinem Beschluss hat es sich darauf beschränkt, die Ausführungen der beteiligten Behörde zur Durchführbarkeit der Abschie- bung und zur erforderlichen Dauer der Haft aus dem Haftantrag wörtlich wie- derzugeben und hinzuzusetzen, es schließe sich dem an. Das war unzu- reichend. Die nach § 26 FamFG gebotene Überprüfung der Angaben der betei- ligten Behörde hätte ergeben, dass schon die genannte Rechtsgrundlage der beabsichtigten Abschiebung aus den dargelegten Gründen nicht einschlägig war und infolgedessen deren übrige Angaben nicht als Grundlage der anzustel- lenden Prognose taugten. c) Die Prognose hat das Beschwerdegericht nicht nachgeholt. Es hat sich zwar mit der Frage befasst, ob die gegen den Betroffenen angeordnete Haft zu lang gewesen sein könnte, und diese Frage verneint. Es hat sich aber nicht mit der Frage befasst, ob und aus welchen Gründen die Erwartung ge- rechtfertigt war, die Abschiebung des Betroffenen könne in dem beantragten Zeitraum gelingen. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist deshalb zu unter- stellen, dass eine ausreichende Tatsachengrundlage hierfür fehlte. Sollte sich das bestätigen, hätte das Beschwerdegericht die angeordnete Haft nicht mit Einschränkungen aufrechterhalten dürfen, sondern feststellen müssen, dass sie den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die erforderlichen Feststellungen zu der gebotenen Prognose fehlen. Diese können nachgeholt 10 11 12 - 7 - werden. Dem anwaltlich vertretenen Betroffenen kann rechtliches Gehör zu dem Ergebnis der weiteren Sachaufklärung gewährt werden. Die Sache ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur an- derweiten Behandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Das Beschwerdegericht wird unter Berücksichtigung der Dauer der Vor- bereitung der früheren Abschiebung des Betroffenen im Jahr 2012 aufzuklären haben, ob und auf welchen Tatsachengrundlage bei Anordnung der Haft die Aussicht bestanden hat, den Betroffenen bis zum Ende der beantragten Haft nach Russland abzuschieben. Dabei wird auch zu klären sein, ob sich die betei- ligte Behörde bei den russischen Behörden vor dem Haftantrag nach dem vor- aussichtlichen Zeitaufwand für die Beschaffung der Ersatzpapiere insbesondere nach den Möglichkeiten einer Abkürzung des Verfahrens mit Blick auf die 13 - 8 - frühere Abschiebung erkundigt hat und was eine solche Erkundigung ergeben hat oder, wenn sie nicht erfolgt sein sollte, ergeben hätte. Stresemann Schmidt-Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 13.01.2014 - 33a XIV 1/14 B - LG Braunschweig, Entscheidung vom 24.04.2014 - 8 T 60/14 -