Entscheidung
IX ZR 218/02
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 218/02 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 2. Dezember 2004 beschlossen: Satz 1 der Urteilsformel des am 15. Mai 2003 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO berichtigt und wie folgt neu gefaßt: "Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. August 2002 wer- den mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz insgesamt der Beklagten auferlegt und die Kosten der Berufungsinstanz gegenein- ander aufgehoben werden." - 3 - Gründe: Entgegen der beratenen und verkündeten Fassung sowie abweichend von IV der Urteilsgründe fehlt in der Formel des schriftlich abgesetzten Urteils die Überbürdung der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz auf die Beklagte. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak