Beschluss
V ZB 67/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Abschiebungshaft ist unbegründet, wenn die Beschwerdeinstanz trotz fehlender ausdrücklicher Begründung darlegt, dass eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen keine weiteren für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse hätte erbracht.
• Die unterbliebene Begründung der Nichthörung im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, führt aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war; hierzu bedarf es einer Darlegung, dass ohne Anhörung die Entscheidung die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S.2, Art. 104 Abs.1 GG verletzt.
• Bei Haft zur Sicherung der Abschiebung kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn der Betroffene kurz zuvor verfahrensgerecht angehört wurde und er nach Kenntnis von ergänzenden Behördenangaben erklärt, keine weiteren Ausführungen zu machen und eine zügige Entscheidung zu wünschen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde gegen Zurückweisung der Beschwerde gegen Abschiebungshaft zurückgewiesen • Die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde gegen eine Abschiebungshaft ist unbegründet, wenn die Beschwerdeinstanz trotz fehlender ausdrücklicher Begründung darlegt, dass eine erneute persönliche Anhörung des Betroffenen keine weiteren für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse hätte erbracht. • Die unterbliebene Begründung der Nichthörung im Beschwerdeverfahren stellt einen Verfahrensfehler dar, führt aber nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haft, wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war; hierzu bedarf es einer Darlegung, dass ohne Anhörung die Entscheidung die Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 S.2, Art. 104 Abs.1 GG verletzt. • Bei Haft zur Sicherung der Abschiebung kann auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn der Betroffene kurz zuvor verfahrensgerecht angehört wurde und er nach Kenntnis von ergänzenden Behördenangaben erklärt, keine weiteren Ausführungen zu machen und eine zügige Entscheidung zu wünschen. Die Behörde beantragte Abschiebungshaft gegen die kosovarische Betroffene; das Amtsgericht ordnete Haft bis zum 20.05.2015 an. Das Landgericht wies die gegen die Haft gerichtete Beschwerde ohne erneute persönliche Anhörung der Betroffenen zurück. Die Betroffene wurde am 29.04.2015 abgeschoben und erhob danach Rechtsbeschwerde mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung und ihrer Aufrechterhaltung feststellen zu lassen. Sie rügte insbesondere, das Beschwerdegericht habe die vorgeschriebene persönliche Anhörung unterlassen. Das Landgericht hatte zuvor ergänzende Ermittlungen nach § 26 FamFG angestellt; die Betroffene war anwaltlich vertreten und hatte nach Kenntnis zusätzlicher Behördenangaben erklärt, keine weiteren Angaben zu machen und eine schnelle Entscheidung zu wünschen. • Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet; das Beschwerdegericht hat nicht hinreichend dargelegt, warum auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde, was einen Verfahrensfehler darstellt (§ 68 Abs.3 FamFG i.V.m. § 420 FamFG). • Ein Verfahrensfehler führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Haft; nach § 72 Abs.1 FamFG kommt es auf die inhaltliche Belastung des Grundrechts an. Nur wenn die erneute Anhörung zwingend geboten war, ist die Haft wegen Verletzung von Art.2 Abs.2 S.2, Art.104 Abs.1 GG rechtswidrig. • Hier hat die Betroffene jedoch erst 14 Tage zuvor in ordnungsgemäßem Verfahren ausführlich angehört worden. Die ergänzenden Ermittlungen des Gerichts betrafen lediglich den für die Abschiebung relevanten Zeitraum; nachdem die Betroffene von den zusätzlichen Angaben in Kenntnis gesetzt wurde, ließ sie mitteilen, keine weiteren Ausführungen zu machen und bat um rasche Entscheidung. Deshalb waren keine weiteren für die Rechtslage erheblichen Erkenntnisse durch erneute persönliche Anhörung zu erwarten. • Mangels Darlegung, dass die erneute Anhörung zwingend erforderlich gewesen wäre, war die Unterlassung der Anhörung unschädlich für die Rechtmäßigkeit der Haftentscheidung; die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 84 FamFG; der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt (§ 36 GNotKG). Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Die Nichthörung im Beschwerdeverfahren stellt einen formellen Verfahrensfehler dar, führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Haft, weil die Betroffene kurz zuvor verfahrensfehlerfrei angehört worden war und nach Kenntnis ergänzender Behördenangaben erklärte, keine weiteren Angaben machen zu wollen; eine erneute Anhörung hätte keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erbracht. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt auf 5.000 €; die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.