OffeneUrteileSuche
Entscheidung

XIII ZB 118/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB118
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB118.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 118/19 vom 31. August 2021 in der Überstellungshaftsache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 7. August 2019 und der Be- schluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 26. August 2019 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Bitterfeld- Wolfen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene, ein guinea-bissauischer Staatsangehöriger, der be- reits am 9. November 2017 nach Italien abgeschoben worden war, reiste im Som- mer 2018 erneut aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Seinen Asyl- antrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) mit seit dem 7. September 2018 vollziehbarem Bescheid vom 21. August 2018 unter Anordnung der Abschiebung nach Italien als unzulässig ab. Eine am 29. November 2018 auch in englischer Sprache angekündigte Überstellung nach 1 - 3 - Italien scheiterte am 10. Dezember 2018, da der Betroffene nicht in der ihm zu- gewiesenen Unterkunft angetroffen werden konnte. Ein weiterer Überstellungs- versuch am 19. März 2019 blieb erfolglos, weil sich der Betroffene wiederum nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft, sondern bei seiner Freundin in Halberstadt befand. Für einen dritten Überstellungstermin am 30. April 2019 konnte der Betroffene nicht aufgefunden werden, da er vom 2. April bis zum 6. August 2019 untergetaucht war. Am 6. August 2019 sprach der Betroffene bei der beteiligten Behörde vor und teilte mit, sich während der letzten zwei Wochen bei Freunden in Bitterfeld aufgehalten zu haben. Nachdem er auf seine Ausrei- sepflicht hingewiesen worden war, bekräftigte der Betroffene, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 7. August 2019 hat das Amtsge- richt gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Überstellung nach Italien bis einschließlich 27. August 2019 angeordnet. Die dagegen am 20. August 2019 eingelegte Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 26. August 2019 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbe- schwerde, die nach seiner am 27. August 2019 erfolgten Überstellung nach Italien auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hält die Haftanordnung des Amtsgerichts für rechtmäßig. Dem Amtsgericht sei kein Verfahrensfehler unterlaufen. Die Vor- aussetzungen einer Überstellungshaft lägen vor. Zwar könne sich ein Haftgrund nicht - wie vom Amtsgericht angenommen - nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AufenthG aus der unerlaubten Einreise des Betroffenen ergeben, da es sich um eine Haft zur Sicherung der Überstellung des Betroffenen nach Italien handele. Es lägen jedoch konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Fluchtgefahr vor. Der 2 3 4 - 4 - Betroffene habe sich bereits in der Vergangenheit mehreren behördlichen Zugrif- fen entzogen, indem er seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeige- pflicht nicht nur vorübergehend gewechselt habe. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde war unzulässig. aa) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zur zweifelsfreien Ausrei- sepflicht, zu den Abschiebungs- oder Überstellungsvoraussetzungen, zur Erfor- derlichkeit der Haft, zur Durchführbarkeit der Abschiebung oder Überstellung und zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen. Sind diese Anforderungen nicht erfüllt, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8, vom 12. November 2019 - XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8, und vom 14. Juli 2020 - XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). bb) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Im Hin- blick auf die beantragte Haftdauer teilt die beteiligte Behörde lediglich mit, die erneute Organisation eines Flugtermins sei wegen der Vielzahl im Dublin-Verfah- ren beteiligter Behörden mit erheblichem Aufwand verbunden und dem Be- schleunigungsgebot sei bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Haftan- trag erst unmittelbar vor dem geplanten Abschiebungstermin am 27. August 2019 gestellt werde. Diese Angaben genügen den Anforderungen nicht. Der dem An- 5 6 7 8 - 5 - trag zugrunde gelegte Zeitraum von drei Wochen für die allein erforderliche Flug- buchung ist nicht so kurz, dass sich seine Notwendigkeit unter den gegebenen Umständen - der Betroffene hatte ein gültiges Rückreisedokument, es war ein Flug ohne Sicherheitsbegleitung geplant und die Überstellung sollte in ein europäisches Land (Italien) erfolgen - von selbst verstünde. Die beteiligte Behörde hätte daher vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mög- liche Dauer zu beschränken ist, durch Angaben zu Terminen und zur Fre- quenz nutzbarer Flugverbindungen und zur Buchungslage (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8, vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 10, und vom 23. März 2021 - XIII ZB 69/20, juris Rn. 9, jeweils mwN) oder auf sonstige Weise erläutern müssen, dass und warum ein früherer Transfer nicht möglich war. cc) Der Fehler ist nicht geheilt worden (vgl. zur Möglichkeit der Heilung Beschluss vom 12. Februar 2020 - XIII ZB 16/19, InfAuslR 2020, 241 Rn. 12, mwN). b) Zudem fehlt die verfahrensfehlerfreie Feststellung eines Haft- grunds. aa) Auf den vom Amtsgericht bejahten Haftgrund der unerlaubten Ein- reise konnte, wie das Beschwerdegericht nicht verkennt, die Haftanordnung nicht gestützt werden, da Haft nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2014 (Dublin-III-VO) nur angeordnet werden durfte, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr bestand. bb) Die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu dem von ihm ange- nommenen Haftgrund der Fluchtgefahr tragen die Haftanordnung nicht. Dabei kann dahinstehen, ob sie konkrete Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr ergeben. Denn der Beschluss des Amtsgerichts enthält insoweit keine Feststellungen, an die das Beschwerdegericht für die Annahme des Haftgrunds der Fluchtgefahr 9 10 11 12 - 6 - anknüpfen konnte. Will das Beschwerdegericht die Haft auf einen neuen, aus den Feststellungen des Amtsgerichts nicht zu begründenden Haftgrund stützen, muss es den Betroffenen jedoch erneut persönlich anhören (§ 68 Abs. 3, 420 FamFG). Da dies hier unterblieben ist, ist die Haft rechtswidrig, ohne dass es darauf ankommt, ob die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 67/15, InfAuslR 2016, 54 Rn. 6). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch ist infolge Versetzung an eine oberste Bundesbehörde an der Unterschrift gehindert. Meier-Beck Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Bitterfeld-Wolfen, Entscheidung vom 07.08.2019 - 17 XIV 7/19 - LG Dessau-Roßlau, Entscheidung vom 26.08.2019 - 8 T 256/19 - 13