Urteil
I ZR 168/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vom Verbraucher erklärter Schuldbeitritt ist kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB aF; daher besteht daraus regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 355 BGB aF.
• Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung "frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung" angibt, ist unzureichend und setzt die Frist nicht in Gang.
• Die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF entfällt, wenn der Unternehmer den Mustertext inhaltlich verändert oder nicht die im maßgeblichen Zeitraum geltende Fassung verwendet.
• Bei Haftungsübernahme durch Schuldbeitritt trägt der Gläubiger die Darlegungslast dafür, inwieweit ein gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangenes Urteil Wirkungen gegenüber dem erstinstanzlich in Anspruch genommenen Gesamtschuldner entfaltet.
Entscheidungsgründe
Schuldbeitritt durch Verbraucher: kein Fernabsatzvertrag, fehlerhafte Widerrufsbelehrung verhindert Fristbeginn • Ein vom Verbraucher erklärter Schuldbeitritt ist kein Fernabsatzvertrag im Sinne von § 312b BGB aF; daher besteht daraus regelmäßig kein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312b, 355 BGB aF. • Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist mit der Formulierung "frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung" angibt, ist unzureichend und setzt die Frist nicht in Gang. • Die Schutzwirkung der Musterbelehrung nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF entfällt, wenn der Unternehmer den Mustertext inhaltlich verändert oder nicht die im maßgeblichen Zeitraum geltende Fassung verwendet. • Bei Haftungsübernahme durch Schuldbeitritt trägt der Gläubiger die Darlegungslast dafür, inwieweit ein gegen einen anderen Gesamtschuldner ergangenes Urteil Wirkungen gegenüber dem erstinstanzlich in Anspruch genommenen Gesamtschuldner entfaltet. Die Klägerin und die V. GmbH schlossen Ende März 2010 eine Vertriebsvereinbarung; die V. sollte Vermittlungsleistungen erbringen und erhielt eine erfolgsabhängige Courtage. Die Beklagte, Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der V., unterzeichnete zugleich eine Haftungserklärung, mit der sie als Schuldbeitretende neben der V. für bestehende und künftig entstehende Verpflichtungen einstand; die Unterzeichnung war mit einer gesonderten Widerrufsbelehrung verbunden. Die Klägerin erwirkte gegen die V. ein rechtskräftiges Urteil über Rückzahlung von Zahlungen und Kosten; die Vollstreckung blieb ohne Erfolg. Die Klägerin klagte gegen die Beklagte auf Zahlung der in dem Urteil titulierten Beträge. Die Beklagte erklärte später den Widerruf der Haftungserklärung. Landgericht und Berufungsgericht gaben der Klage weitgehend statt; das Berufungsgericht sah den Widerruf als verspätet an, weil die Belehrung die Widerrufsfrist in Gang gesetzt habe. Die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Berufungsgericht Rechtsfehler bei der Bewertung des Widerrufsrechts der Beklagten gemacht hat. • Zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärung der Beklagten als Schuldbeitritt und nicht als Bürgschaft gewertet; die Auslegung individualvertraglicher Regelungen obliegt dem Tatrichter und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. • Die Annahme, die Widerrufsbelehrung habe die Widerrufsfrist in Gang gesetzt, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand: Nach der bis zum 10.06.2010 geltenden Rechtslage beginnt die Frist nur, wenn eine ordnungsgemäße, deutlich gestaltete Belehrung in Textform erfolgt ist. • Die verwendete Formulierung "frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung" ist nach ständiger BGH-Rechtsprechung unzureichend, weil sie dem Verbraucher den Beginn der Frist nicht eindeutig vermittelt; daher war die Belehrung fehlerhaft und konnte die Frist nicht auslösen. • Die Klägerin kann sich nicht auf die Schutzwirkung der BGB-InfoV aF berufen, weil sie nicht die maßgebliche Musterversion in der zutreffenden Fassung verwendet hat; eine inhaltliche Abwandlung oder die Nutzung einer nicht maßgeblichen Fassung entzieht der Belehrung die Fiktion der Ordnungsmäßigkeit. • Nach hiesiger Auffassung stellt ein Schuldbeitritt keinen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB aF dar, weil der Schuldbeitretende keine vertragscharakteristische Leistung vom Unternehmer erwirbt; daher kommt das gesetzliche Widerrufsrecht des Fernabsatzrechts regelmäßig nicht zur Anwendung. • Soweit die Parteien vertraglich ein Widerrufsrecht vereinbart haben könnten, ist dies gesondert vom Berufungsgericht zu prüfen; maßgeblich ist insoweit die Auslegung der streitigen Belehrung. • Die Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt, inwieweit das gegen die V. ergangene Urteil Wirkungen gegenüber der Beklagten als gesamtschuldnerisch Haftender entfaltet; ein rechtskräftiges Urteil gegen einen Gesamtschuldner wirkt nicht ohne Weiteres gegen einen anderen Gesamtschuldner nach § 425 BGB. • Damit ist die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Hauptforderung, vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, rechtskräftig festgesetzten Prozesskosten und Zinsen nicht ohne weitere Feststellungen tragfähig; das Berufungsgericht muß insoweit nacherheben. Der Senat hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts München auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidender Grund ist, dass die von der Klägerin verwendete Widerrufsbelehrung den Beginn der Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt hat, weil sie die unklare Formulierung "frühestens am Tag nach Erhalt dieser Belehrung" enthält und zudem nicht die für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebliche Musterversion der BGB-InfoV aF verwendet wurde. Ferner ergibt sich aus den bisherigen Feststellungen nicht, dass der Beklagten ein gesetzliches Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht zustand, da ein Schuldbeitritt typischerweise kein Fernabsatzvertrag ist; auch ob vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt wurde, ist vom Berufungsgericht zu prüfen. Schließlich muss das Berufungsgericht klären, ob und inwieweit die Klägerin die konkrete Anspruchsgrundlage und die Höhe der gegen die Beklagte geltend gemachten Forderung hinreichend dargelegt hat, da ein rechtskräftiges Urteil gegen die V. nicht ohne Weiteres Wirkungen gegenüber der Beklagten als Gesamtschuldnerin entfaltet. Aufgrund dessen kann die Sache vom Senat nicht abschließend entschieden werden; das Berufungsgericht hat neu zu entscheiden, auch über die Kosten der Revision.