Beschluss
4 StR 378/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe werden kraft Gesetzes angerechnet (§ 51 Abs. 2, 4 StGB).
• Für die Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe besteht kein Ermessen des Tatgerichts; die Berechnung gehört zur Strafvollstreckung.
• Die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist von der gesetzlichen Anrechnung einer Geldstrafe zu unterscheiden.
Entscheidungsgründe
Gesetzliche Anrechnung von Zahlungen auf einbezogene Geldstrafe • Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe werden kraft Gesetzes angerechnet (§ 51 Abs. 2, 4 StGB). • Für die Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe besteht kein Ermessen des Tatgerichts; die Berechnung gehört zur Strafvollstreckung. • Die Anrechnung der Untersuchungshaft (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) ist von der gesetzlichen Anrechnung einer Geldstrafe zu unterscheiden. Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Essen ein. Streitgegenstand war unter anderem die Anrechnung von Zahlungen auf eine zuvor einbezogene Geldstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013. Das Landgericht hatte die Anrechnung angeordnet; der Angeklagte rügte dies in der Revision. Es ging darum, ob das Tatgericht bei der Anrechnung von Zahlungen auf die einbezogene Geldstrafe ein Ermessen ausüben oder die Anrechnung gesetzlich erfolgen müsse. Relevante Tatsachen betreffen die bereits geleisteten Zahlungen und die Frage, ob diese bei der neuen Verurteilung zu berücksichtigen sind. Das Verfahren endete mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Auslegung von § 51 StGB. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Es wurde klargestellt, dass die konkrete Berechnung der Anrechnung nicht Aufgabe des Tatgerichts ist. • Die Anrechnung von Zahlungen auf eine einbezogene Geldstrafe folgt zwingend aus § 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB; daraus ergibt sich kein Ermessen des erkennenden Gerichts. • Anders ist die Rechtslage bei der Anrechnung von Untersuchungshaft nach § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB, bei der ein Ermessen besteht; diese Unterscheidung ist verfassungsgemäß und praxisgerecht. • Die konkrete Berechnung der anrechenbaren Beträge obliegt der Strafvollstreckung und nicht dem Tatgericht, weshalb das Urteil insoweit anzupassen war. • Vorherige Rechtsprechung des BGH stützt die Auffassung, dass bei Geldstrafen keine Ermessensentscheidung durch das Tatgericht möglich ist, sondern eine gesetzliche Anrechnung zu erfolgen hat. Die Revision des Angeklagten wurde insgesamt als unbegründet verworfen, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Anrechnung von Zahlungen entfällt, die auf die einbezogene Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Duisburg vom 9. April 2013 geleistet wurden. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Zahlungen auf einbezogene Geldstrafen kraft Gesetzes anzurechnen sind (§ 51 Abs. 2, 4 StGB) und das Tatgericht kein Ermessen hierbei hat; die konkrete Berechnung gehört in den Bereich der Strafvollstreckung. Dem Beschwerdeführer wurden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt. Damit blieb das Urteil des Landgerichts im Übrigen bestehen, lediglich die Anordnung zur Anrechnung der konkret bereits geleisteten Beträge war zu entfernen.