Beschluss
3 StR 163/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Revision des Angeklagten führt nur zur Ergänzung des Strafausspruchs um die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1; sonstige Rügen sind unbegründet.
• Unterlassenes Mitteilungsdetail nach § 243 Abs.4 Satz 2 StPO kann verfahrensfehlerhaft sein, begründet aber nicht stets die Aufhebung des Urteils; maßgeblich ist, ob das Urteil ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre (§ 337 Abs.1 StPO).
• Bei der Prüfung des Beruhens auf den Verstoß genügt in der Regel die kausalitätsorientierte Prüfung; normative Ergänzungen führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis.
• Beschwerden gegen Verteidigungsführung, Beweisantragsablehnungen und Verfahrensführung sind nur dann erfolgreich, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden.
Entscheidungsgründe
Revision verworfen, Anrechnung ausländischer Haft 1:1 • Revision des Angeklagten führt nur zur Ergänzung des Strafausspruchs um die Anrechnung der in der Schweiz erlittenen Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1; sonstige Rügen sind unbegründet. • Unterlassenes Mitteilungsdetail nach § 243 Abs.4 Satz 2 StPO kann verfahrensfehlerhaft sein, begründet aber nicht stets die Aufhebung des Urteils; maßgeblich ist, ob das Urteil ohne den Verstoß möglicherweise anders ausgefallen wäre (§ 337 Abs.1 StPO). • Bei der Prüfung des Beruhens auf den Verstoß genügt in der Regel die kausalitätsorientierte Prüfung; normative Ergänzungen führen hier nicht zu einem anderen Ergebnis. • Beschwerden gegen Verteidigungsführung, Beweisantragsablehnungen und Verfahrensführung sind nur dann erfolgreich, wenn konkrete Tatsachen vorgetragen und die hierzu erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Er legte Revision ein und rügte formelle und materielle Rechtsfehler. Unter anderem monierte die Verteidigung, das Gericht habe in einem außerhalb der öffentlichen Hauptverhandlung geführten Rechtsgespräch zur Möglichkeit einer Verständigung nicht hinreichend und unverzüglich über den Inhalt informiert (§ 243 Abs.4 StPO). Weiter wurden Mängel bei der Verteidigerbestellung und die Ablehnung von Beweisanträgen gerügt. Der BGH überprüfte umfassend die Beweiswürdigung, verwarf die Revision überwiegend als unbegründet und stellte lediglich fest, dass die in der Schweiz verbüßte Haft im Ergebnis 1:1 auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen ist. • Die materielle Prüfung ergab keinen durchgreifenden Rechtsfehler gegen den Angeklagten; die Beweiswürdigung des Landgerichts war sorgfältig und tragfähig. • Das Landgericht hat zwar die Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs für die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung unterlassen; nach einschlägiger Rechtsprechung kommt hier ersichtlich nur der Maßstab 1:1 in Betracht, den der Senat gemäß § 354 Abs.1 StPO selbst bestimmt. • Die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs.4 Satz 2 StPO dient der Transparenz; die erste formelhafte Erklärung des Vorsitzenden genügte inhaltlich nicht und die ergänzende Mitteilung erfolgte verspätet. • Trotz des Verstoßes ist das Urteil nicht im Sinne des § 337 Abs.1 StPO darauf begründet, weil ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Schuldspruch ausgeschlossen werden kann: Die Kammer hat nach umfassender Beweisaufnahme rechtsfehlerfreie Feststellungen getroffen, und es besteht keine Aussicht, dass der Angeklagte bei rechtzeitiger vollständiger Unterrichtung früher geständig geworden wäre oder der Strafausspruch ohne den Verstoß milder ausgefallen wäre. • Eine normative Erweiterung der Beruhensprüfung führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis; auch unter den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstäben rechtfertigen die Umstände die Feststellung, dass das Urteil nicht auf dem Verstoß beruht. • Die Rügen zur unzureichenden Verteidigung (§§ 338 Nr.8, 140 Abs.1 Nr.1 StPO) und zur Ablehnung von Beweisanträgen sind unbegründet oder unzulässig, weil notwendige Tatsachen, Unterlagen oder Stellungnahmen nicht vorgetragen bzw. nicht vorgelegt wurden. • Die Vorwürfe einer unzulässigen Druckausübung durch eine angeblich unvertretbar große Sanktionsschere sind nicht substantiiert dargelegt und daher unzulässig. Die Revision des Angeklagten wird insgesamt verworfen; das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2014 bleibt inhaltlich bestehen. Der Strafausspruch wird jedoch ergänzt: Die in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung wird im Maßstab 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet. Die übrigen Verfahrensrügen führen nicht zur Aufhebung oder Änderung des Schuldspruchs oder der Strafhöhe, weil das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verstoß gegen § 243 Abs.4 Satz 2 StPO und dem Urteil ausgeschlossen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.