Leitsatz
IX ZR 272/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR272
13mal zitiert
12Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR272.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 272/14 Verkündet am: 10. Dezember 2015 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzu- stellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzu- tragen. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - IX ZR 272/14 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main ECLI:DE:BGH:2015:101215UIXZR272.14.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp und Dr. Schopp- meyer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betraute die D. GmbH auf der Grundlage eines Spedi- tionsvertrages mit der Verschiffung mehrerer Maschinen von den Vereinigten Staaten von Amerika nach Frankreich. Da die Maschinen bei der Überfahrt Schäden erlitten, nahm die durch den beklagten Rechtsanwalt vertretene Klä- gerin in einem Vorprozess die D. GmbH wegen der Verletzung speditio- neller Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von 130.057,74 € in Anspruch. Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens war streitig, ob eine Allgefah- renversicherung ("All risk") oder lediglich eine Strandungsfalldeckung ("C- 1 - 3 - Klausel") vereinbart war. Der Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, das sich mit der Frage der Versiche- rungseindeckung nicht befasste, lediglich in Höhe von 14.287,36 € stattgege- ben. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, in dem Vorprozess nicht hinrei- chend geltend gemacht zu haben, dass die D. GmbH zum Abschluss ei- ner Allgefahrenversicherung verpflichtet gewesen sei, die den gesamten einge- tretenen Schaden einbegriffen hätte. Die - einschließlich der Kosten des Aus- gangsverfahrens - auf Schadensersatzzahlung über 138.319,71 € gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der von dem Senat zu- gelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es fehle an einer objektiven Pflichtverletzung des Beklagten. Dieser habe ausweislich der Klageschrift des Vorprozesses vorgetragen, dass der Abschluss einer All-Risk-Versicherung vereinbart gewesen sei, die D. GmbH jedoch abredewidrig eine Seetrans- portversicherung mit C-Klausel abgeschlossen habe. Die behauptete Vereinba- rung, eine All-Risk-Versicherung abzuschließen, habe der Beklagte außerdem 2 3 4 - 4 - unter Beweis gestellt. Dass eine All-Risk-Versicherung sämtliche Schäden ab- decke, ergebe sich schon aus ihrer Bezeichnung. Daher sei ein Anwaltsfehler des Beklagten hier nicht zu erkennen. Er könne allenfalls in dem unterlassenen Hinweis an das Berufungsgericht liegen, nachdem das Erstgericht auf die Frage der fehlerhaften Eindeckung nicht eingegangen sei. Ein solcher Hinweis sei erst in der mündlichen Verhandlung erfolgt. Da die insoweit notwendigen Tatsachen vollständig vorgetragen worden seien, habe der Beklagte nicht zu verantworten, dass das Berufungsgericht diesem Hinweis nicht nachgegangen sei ("iura novit curia"). II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand. 1. Es ist Aufgabe des Rechtsanwalts, der einen Anspruch seines Man- danten klageweise geltend machen soll, die zugunsten seiner Partei sprechen- den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, damit sie das Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann (BGH, Urteil vom 13. Juni 2013 - IX ZR 155/11, WM 2013, 1754 Rn. 8). a) Zwar weist die Zivilprozessordnung die Entscheidung und damit die rechtliche Beurteilung des Streitfalls dem Gericht zu; dieses trägt für sein Urteil die volle Verantwortung. Es widerspräche jedoch der rechtlichen und tatsächli- chen Stellung der Prozessbevollmächtigten in den Tatsacheninstanzen, würde man ihre Aufgabe allein in der Beibringung des Tatsachenmaterials sehen. Der Möglichkeit, auf die rechtliche Beurteilung des Gerichts Einfluss zu nehmen, entspricht im Verhältnis zum Mandanten die Pflicht, diese Möglichkeit zu nut- 5 6 7 - 5 - zen. Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließende Möglichkeit eines Irr- tums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtü- mern und Versehen des Gerichts entgegenzuwirken. Dies entspricht auch dem in § 1 Abs. 3 BORA zum Ausdruck gekommenen Selbstverständnis der Anwalt- schaft (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8). b) Im Zivilprozess obliegt die Beibringung des Tatsachenstoffs in erster Linie der Partei. Der für sie tätige Anwalt ist über den Tatsachenvortrag hinaus verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, das Gericht davon zu überzeugen, dass und warum seine Rechtsauffassung richtig ist (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, NJW-RR 1990, 1241, 1242; vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93, NJW 1994, 1211, 1213). Daher muss der Rechtsanwalt alles - ein- schließlich Rechtsausführungen - vorbringen, was die Entscheidung günstig beeinflussen kann (BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 1866). Kann die Klage auf verschiedene rechtliche Gesichtspunkte ge- stützt werden, ist der Sachvortrag so zu gestalten, dass alle in Betracht kom- menden Gründe im Rahmen der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten konk- ret dargelegt werden (BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413). Hat der Anwalt eine ihm übertragene Aufgabe nicht sachgerecht erledigt und auf diese Weise zusätzliche tatsächliche oder rechtliche Schwierig- keiten hervorgerufen, sind die dadurch ausgelösten Wirkungen ihm grundsätz- lich zuzurechnen. Folglich haftet er für die Folgen eines gerichtlichen Fehlers, sofern dieser auf Problemen beruht, die der Anwalt durch eine Pflichtverletzung erst geschaffen hat oder bei vertragsgemäßem Arbeiten hätte vermeiden müs- sen (BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15). Etwaige Versäum- 8 - 6 - nisse des Gerichts schließen die Mitverantwortung des Rechtsanwalts für eige- nes Versehen grundsätzlich nicht aus (BGH, Urteil vom 28. Juni 1990, aaO). Der Verpflichtung, "das Rechtsdickicht zu lichten", ist der Rechtsanwalt folglich nicht wegen der dem Gericht obliegenden Rechtsprüfung ("iura novit curia") enthoben (Vill in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der An- waltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 54). 2. Die angefochtene Entscheidung, die den Rechtsanwalt unter Berufung auf den Grundsatz "iura novit curia" von der gebotenen umfassenden Darle- gung des Rechtsstandpunkts seiner Partei freistellt, wird diesen Maßstäben nicht gerecht. Vielmehr hat der Beklagte die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfaltspflicht missachtet, weil er in dem Vorprozess den aus der Interessen- lage der von ihm vertretenen Partei streitentscheidenden Gesichtspunkt der Verwirklichung eines vereinbarungswidrigen, unzureichenden Versicherungs- schutzes nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zum Gegenstand des Rechts- streits gemacht hat. a) Der Beklagte hat in dem Ausgangsverfahren in erster Linie ausgeführt, die dortige Beklagte habe die Güter abredewidrig und zugleich gefahrerhöhend statt auf direktem Wege durch Umladungen in Zwischenhäfen sowie auf und nicht unter Deck transportiert, so dass sie für die Beschädigungen der ord- nungsgemäß verpackten Ware verantwortlich sei. Daneben hat er in der Klage- begründung eine nicht näher konkretisierte vertragliche Verpflichtung der Pro- zessgegnerin zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung anstelle der tatsäch- lich eingegangenen Versicherung mit C-Klausel behauptet. In den weiteren erstinstanzlichen Schriftsätzen ist er auf diese Verpflichtung am Rande zurück- gekommen. Bei dieser Sachlage war die Klage auf zwei eigenständige Ver- tragsverletzungen, einmal bei der Beförderung und zum anderen bei der Versi- 9 10 - 7 - cherung der verschifften Ware, gestützt. Deshalb war der Beklagte gehalten, zu beiden vertraglichen Ansprüchen substantiiert vorzutragen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Februar 2002 - IX ZR 209/00, NJW 2002, 1413). b) Der Verpflichtung zu schlüssigem Sachvortrag (vgl. Vill, aaO § 2 Rn. 218, 227) hinsichtlich des versäumten Abschlusses einer All-Risk-Versiche- rung hat der Beklagte indessen nicht genügt. aa) Der Beklagte durfte sich entgegen der Würdigung des Berufungsge- richts in dem Vorprozess nicht auf den erstinstanzlichen Vortrag beschränken, dass von der Gegenseite die vereinbarte All-Risk-Versicherung nicht abge- schlossen worden sei. Da es sich bei dieser speziellen Versicherungsart nicht um einen - wie etwa Eigentum - jedermann geläufigen einfachen Rechtsbegriff handelt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 43), bedurfte es der - tatsächlich jedoch unterbliebenen - Erläuterung, dass eine solche Versicherung verschuldensunabhängig sämtliche bei der Beförde- rung erlittenen Beschädigungen ausgeglichen hätte. Darauf aufbauend war die- ser eigenständige Vertragsanspruch durch die weitere Darlegung zu untermau- ern, dass bei Abschluss einer All-Risk-Versicherung der eingetretene Schaden unabhängig von einer Verursachung durch die Prozessgegnerin alleine wegen der Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Versicherers vermieden worden wäre. Deswegen äußerte sich aus der Warte der Klägerin die maßgebliche schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten des Vorprozesses darin, dass diese den vereinbarten Versicherungsschutz nicht geschaffen und dadurch den Regress gegen den Versicherer vereitelt hatte. Diese aus der Inte- ressenlage der von ihm vertretenen Partei anspruchstragenden rechtlichen Zu- sammenhänge hat der Beklagte pflichtwidrig nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 1974 - VI ZR 18/73, NJW 1974, 1865, 11 12 - 8 - 1866; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, WM 2009, 324 Rn. 8). Infolge der Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten hat sich das Landgericht entspre- chend der durchgeführten Beweisaufnahme lediglich mit den Umständen des Schiffstransports befasst, ohne die eigenständige Frage der Eindeckungspflicht überhaupt zu erörtern. bb) Auch im Berufungsrechtszug hat es der Beklagte versäumt, den für sich genommen die Klageforderung rechtfertigenden Gesichtspunkt der Ver- pflichtung zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung in der geschuldeten Wei- se durch geeigneten Sachvortrag zu verdeutlichen. Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revisionserwiderung geltend macht - das diesbezügliche erstinstanzli- che Vorbringen bereits aufgrund der allgemeinen Bezugnahme durch die Beru- fungsbegründung in Einklang mit den prozessualen Mindestanforderungen an eine Rechtsmittelbegründung zum Gegenstand des Berufungsrechtszugs wur- de. Eine bloße Bezugnahme genügte jedenfalls nicht der vertraglich geschulde- ten Sorgfalt, weil sich der erstinstanzliche Vortrag in der Behauptung der Ver- pflichtung zum Abschluss einer All-Risk-Versicherung erschöpft, sich jedoch nicht in schlüssiger Form zu den daraus abzuleitenden Erwägungen für die Be- gründetheit der Klage verhalten hatte. Nachdem das Erstgericht in seinen Ur- teilsgründen die Eindeckungspflicht nicht einmal erwähnt hatte, musste es sich dem Beklagten - schon zur Vermeidung einer in diesem Punkt eintretenden Rechtskraft - geradezu aufdrängen, im Interesse seines Mandanten diesen Ge- sichtspunkt einschließlich der sich daraus für die Schadensersatzpflicht erge- benden tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen nunmehr dem Beru- fungsgericht in aller Klarheit unmissverständlich zur Kenntnis zu bringen. Da der Beklagte dies nicht beachtete, hat das Berufungsgericht seine rechtliche und tatsächliche Prüfung - wie die Vorinstanz - auf die Gegebenheiten des Frachtverlaufs beschränkt. 13 - 9 - cc) Den Beklagten entlastet es nicht, falls die Gerichte des Vorprozesses den sich aus der Eindeckungspflicht ergebenden Rechtsfragen nicht das gebo- tene Augenmerk gewidmet haben, obwohl der lückenhafte Sachvortrag mög- licherweise Anlass zur Ausübung der materiellen Prozessleitungspflicht (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO) in Form von Hinweisen gab. Eine etwaige fehlerhafte Handhabung beruht maßgeblich auf Fehlern, deren Auftreten der Beklagte durch sachgemäßen Vortrag hätte verhindern müssen (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 1998 - IX ZR 107/97, NJW 1998, 2048, 2050; vom 15. November 2007 - IX ZR 44/04, BGHZ 174, 205 Rn. 15). III. Bei dieser Sachlage kann die angefochtene Entscheidung nicht beste- hen. Sie ist aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen, um die erforderlichen weiteren Feststellungen, ob eine All-Risk- 14 15 - 10 - Versicherung tatsächlich vereinbart war und den Schaden abgedeckt hätte, zu treffen. Vill Gehrlein Lohmann Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 21.03.2013 - 2-05 O 322/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.11.2014 - 3 U 85/13 -