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Beschluss

III ZB 61/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die anwaltliche Vertretung von Zessionar und Zedenten kann dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG bilden, wenn die Interessen und die Zielrichtung der Verfahren inhaltlich übereinstimmen. • Bei Klage des Zessionars und Drittwiderklage des Zedenten über denselben Schadensersatzanspruch besteht regelmäßig ein innerer Zusammenhang, da die Drittwiderklage darauf gerichtet ist, das Nichtbestehen der Ansprüche auch gegenüber dem Zedenten mit Rechtskraft festzustellen. • Entscheidend für die Einordnung als eine Angelegenheit ist der Inhalt des anwaltlichen Auftrags; gegensätzliche Interessen sind nicht gegeben, wenn der Zedent die Wirksamkeit der Abtretung nicht in Frage stellt und inhaltlich denselben Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht.
Entscheidungsgründe
Gemeinsame anwaltliche Vertretung von Zessionar und Zedenten kann eine Angelegenheit im RVG-Begriff sein • Die anwaltliche Vertretung von Zessionar und Zedenten kann dieselbe Angelegenheit im Sinne der §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG bilden, wenn die Interessen und die Zielrichtung der Verfahren inhaltlich übereinstimmen. • Bei Klage des Zessionars und Drittwiderklage des Zedenten über denselben Schadensersatzanspruch besteht regelmäßig ein innerer Zusammenhang, da die Drittwiderklage darauf gerichtet ist, das Nichtbestehen der Ansprüche auch gegenüber dem Zedenten mit Rechtskraft festzustellen. • Entscheidend für die Einordnung als eine Angelegenheit ist der Inhalt des anwaltlichen Auftrags; gegensätzliche Interessen sind nicht gegeben, wenn der Zedent die Wirksamkeit der Abtretung nicht in Frage stellt und inhaltlich denselben Anspruch gegenüber der Beklagten geltend macht. Die Klägerin nahm die Beklagte aus abgetretenem Recht ihres Vaters (Zedenten) auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Die Beklagte erhob Drittwiderklage des Zedenten auf negative Feststellung, dass dem Zedenten keine Ansprüche gegen sie zustehen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übernahm daraufhin die Vertretung auch des Drittwiderbeklagten. Die Parteien verglichen vor dem Oberlandesgericht und regelten die Kosten. In den nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren machten Klägerin und Drittwiderbeklagter jeweils Verfahrens- und Terminsgebühren für erste und zweite Instanz geltend. Das Landgericht setzte die von der Beklagten zu erstattenden Beträge mit der Maßgabe fest, dass wegen des Vorliegens einer Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren je Instanz nur einmal angesetzt werden können. Die sofortige Beschwerde hiergegen wurde vom OLG zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde war eingelegt. • Anwendbare Normen sind insbesondere § 7 Abs. 1 RVG, § 15 Abs. 2 RVG sowie § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG hinsichtlich der Streitwertbemessung. • Rechtsfrage ist, ob die gemeinsame anwaltliche Vertretung von Zessionar und Zedenten als dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 RVG zu qualifizieren ist. • Die Beurteilung richtet sich nach dem Inhalt des erteilten Auftrags und den Umständen des Einzelfalls; maßgeblich sind innerer Zusammenhang, inhaltliche Übereinstimmung und gemeinsame Zielrichtung anwaltlicher Tätigkeit. • Hier war der zugrundeliegende Schadensersatzanspruch in Klage und Drittwiderklage inhaltlich identisch; sowohl Zessionar als auch Zedent verfolgten die Durchsetzung oder die Abwehr desselben Anspruchs. • Die Drittwiderklage dient dazu, das Nichtbestehen der mit der Klage verfolgten Ansprüche auch gegenüber dem Zedenten mit Rechtskraft feststellen zu lassen; deshalb besteht ein rechtlich schutzwürdiges Interesse des Beklagten an der Drittwiderklage. • Entgegen der Auffassung, entgegengesetzte Interessen lägen wegen der potentiellen Unwirksamkeit der Abtretung vor, war die Abtretungswirksamkeit hier nicht Streitgegenstand; der Zedent bestritt die Abtretung nicht, sodass keine gegensätzliche Zielrichtung gegeben war. • Folglich lag bei Übernahme der Vertretung beider Parteien durch dieselbe Prozessbevollmächtigte dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG vor und die Festsetzung der Gebühren beschränkte sich rechtlich darauf, die Gebühren je Instanz nur einmal anzusetzen. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wurde zurückgewiesen. Der BGH bestätigte, dass die anwaltliche Vertretung von Zessionar und Zedenten in diesem Fall dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG bildete, so dass Verfahrens- und Terminsgebühren je Instanz jeweils nur einmal angesetzt werden durften. Maßgeblich war, dass Klage und Drittwiderklage denselben Schadensersatzanspruch betrafen und der Zedent die Wirksamkeit der Abtretung nicht bestritten hatte; damit lagen keine entgegenstehenden Interessen vor. Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens wurden zwischen Klägerin und Drittwiderbeklagtem aufgeteilt.