Entscheidung
III ZB 116/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZB116
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:240316BIIIZB116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 116/15 vom 24. März 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Tombrink und Reiter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 28. August 2015 - 6 T 82/15 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beklag- ten. Beschwerdewert: 1.788,56 € Gründe: I. Die Parteien streiten über die Berechnung der Anwaltsgebühren in einer Wildschadenssache. Die Beklagten sind Landwirte und bewirtschaften jeweils Flächen in der Gemarkung W. . Diese gehören zu dem Jagdbezirk, für welchen der Kläger als Pächter in dem mit der Jagdgenossenschaft abgeschlossenen Pachtvertrag die Verpflichtung zum Wildschadensersatz übernommen hat. In den Wintermo- naten 2012/2013 waren auf einer Reihe von Flurstücken, die die Beklagten 1 2 - 3 - überwiegend mit Winterraps eingesät hatten, Schäden durch Rotwild und in geringem Umfang auch durch Schwarzwild entstanden. Die Beklagten meldeten die Schäden bei der zuständigen Verbandsgemeinde an. Daraufhin fand ein Ortstermin auf den betroffenen Flurstücken zur Schadensbesichtigung und -schätzung statt. Die Verbandsgemeinde erließ unter demselben Aktenzeichen gegen den Kläger bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 1 einen Vor- bescheid über 8.721,58 € und bezüglich des Wildschadens des Beklagten zu 2 einen Vorbescheid über 5.915,90 €. Der Kläger erhob daraufhin gegen beide Beklagte gemeinsam Klage vor dem Amtsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Vorbescheide und der Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, den Wild- schaden zu ersetzen. Die Beklagten ließen sich im Verfahren von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten. Die von ihnen in der Klageerwiderung bean- tragte Trennung in zwei Verfahren lehnte das Amtsgericht ab. Hierfür bestehe "im Hinblick auf § 60 ZPO keine Veranlassung, weil die Ansprüche im Wesentli- chen gleichartig sind und deshalb aus ökonomischen Gründen in einem Pro- zess geltend gemacht werden können". Das Amtsgericht wies die Klage ab und setzte den Streitwert auf 14.637,48 € fest. Gegen das Urteil legte der Kläger Berufung ein. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich. Danach verpflichtete sich der Kläger, 7.000 € an den Beklagten zu 1 und 4.500 € an den Beklagten zu 2 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits sollten der Kläger 80 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 20 % tragen. Die Beklagten haben anschließend für beide Instanzen Anträge auf Kos- tenfestsetzung gestellt und hierbei jeweils getrennte Gebühren für den Beklag- ten zu 1 nach einem Streitwert von 8.721,58 € und für den Beklagten zu 2 nach einem Streitwert von 5.915,90 € geltend gemacht. Das Amtsgericht (Rechts- pflegerin) hat die vom Kläger an die Beklagten als Gesamtgläubiger zu erset- zenden Kosten auf 997,90 € für die 1. Instanz und auf 1.900,72 € für die 2. In- 3 - 4 - stanz festgesetzt. Hierbei ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG in der- selben Angelegenheit tätig geworden sei und die Gebühren deshalb nur einmal, insoweit aber gemäß § 22 Abs. 1 RVG nach dem kumulierten Streitwert von 14.637,48 € angefallen seien. Die gegen diese Beschlüsse eingelegte Be- schwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklagten. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Instanzgerichte sind rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es sich bei der anwaltlichen Vertretung der Beklagten um dieselbe Angelegenheit handelt. Nach § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit die Gebühren nur einmal fordern, auch wenn er für mehrere Auf- traggeber tätig wird. Bezieht sich die Angelegenheit auf mehrere Gegenstände, werden deren Werte zusammengerechnet (§ 22 Abs. 1 RVG). Ob von einer oder mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände beantworten, wobei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrags maßgeblich ist. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusam- menhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weit- gehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen anwaltlicher Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. nur Senat, Beschluss vom 17. Dezem- 4 5 6 - 5 - ber 2015 - III ZB 61/15, juris Rn. 3; BGH, Urteile vom 21. Juni 2011 - VI ZR 73/10, NJW 2011, 3167 Rn. 9 ff und vom 8. Mai 2014 - IX ZR 219/13, NJW 2014, 2126 Rn. 14). Hierbei setzt die Annahme einer Angelegenheit nicht vor- aus, dass der Anwalt nur eine Prüfungsaufgabe zu erfüllen hat. Von einem ein- heitlichen Rahmen kann vielmehr auch dann gesprochen werden, wenn der Anwalt verschiedene, in ihren Voraussetzungen voneinander abweichende An- spruchsgrundlagen zu prüfen oder mehrere getrennte Prüfungsaufgaben zu erfüllen hat. Die Angelegenheit ist dabei vom Gegenstand der anwaltlichen Tä- tigkeit abzugrenzen, der das konkrete Recht oder Rechtsverhältnis bezeichnet, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit bezieht. Eine Angelegenheit kann insoweit mehrere Gegenstände umfassen. Es ist grundsätzlich ausreichend, wenn die Gegenstände in dem Sinne einheitlich vom Anwalt bearbeitet werden können, dass sie verfahrensrechtlich zusammengefasst oder in einem einheitlichen Vor- gehen geltend gemacht werden können. Ein innerer Zusammenhang ist zu be- jahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Der Annahme derselben Ange- legenheit steht dabei, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 RVG ergibt, nicht entgegen, dass der Anwalt mehrere Personen vertritt (vgl. nur BGH, Urteile vom 21. Juni 2011, aaO Rn. 10 f und vom 8. Mai 2014, aaO Rn. 15 f). Bei den streitigen Wildschäden handelt es sich nicht um zwei Angele- genheiten in einem gerichtlichen Verfahren, sondern um zwei Gegenstände anwaltlicher Tätigkeit in derselben Angelegenheit. Ohne Erfolg verweisen die Beklagten insoweit darauf, dass sie den Auftrag zur Vertretung an ihren Pro- zessbevollmächtigten jeweils nur bezogen auf die sie betreffenden Anträge aus der Klageschrift erteilt hätten. Genauso wenig ist entscheidend, dass es um Schadensfälle an Flächen zweier verschiedener Personen geht, die - etwa zur 7 - 6 - Frage der Einhaltung der Meldefrist nach § 34 BJagdG - gegebenenfalls unter- schiedlich zu prüfen waren und gegebenenfalls auch zu einem unterschied- lichen Ergebnis hätten führen können. Bei ihrer gegenteiligen Argumentation übersehen die Beklagten, dass im gerichtlichen Verfahren der für die Bejahung einer Angelegenheit notwendige Zusammenhang grundsätzlich schon dadurch hergestellt wird, dass das Gericht von einer Trennung der Verfahren wegen ih- res Sachzusammenhangs absieht oder bei zwei ursprünglich getrennten Ver- fahren wegen ihres Sachzusammenhangs eine Verbindung herbeiführt. Regel- mäßig ist das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit (vgl. nur Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 15 RVG Rn. 16; Mayer in Gerold/Schmitt, 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f, 14). Werden bisher getrennte Verfahren vom Gericht ver- bunden, liegt ab diesem Zeitpunkt nur noch eine gebührenrechtliche Angele- genheit vor, wobei die Gegenstandswerte zu addieren und aus dieser Summe diejenigen Gebühren zu errechnen sind, deren Tatbestand nach der Verbin- dung erfüllt wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - IV ZB 6/09, NJW 2010, 3377 Rn. 13 mwN; Ahlmann, aaO Rn. 19; Bischof, RVG, 7. Aufl., § 15 Rn. 24). Genauso liegt eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, wenn Ansprüche gegen zwei Parteien von vornherein zum Gegenstand eines Klage- verfahrens gemacht werden und das Gericht eine Trennung wegen des zwi- schen den verschiedenen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit bejahten Zusammenhangs ablehnt. Auch in diesem Fall wird der Rechtsanwalt nur in derselben Angelegenheit tätig. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Be- klagten nicht, dass es damit im Belieben des Klägers stehe, unterschiedliche Angelegenheiten durch eine Klage zu derselben Angelegenheit zu machen und dadurch über die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigen der Gegen- seite zu entscheiden. Fehlt der innere Zusammenhang zwischen zwei Wild- schäden, handelt es sich um zwei Angelegenheiten und sind die Verfahren zu - 7 - trennen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Die Beklagten können insoweit nicht, nachdem ein Verfahren durch zwei Instanzen geführt worden ist, nach- träglich im Kostenfestsetzungsverfahren mit Erfolg geltend machen, sie müss- ten gebührenrechtlich so gestellt werden, als ob über beide Vorbescheide in verschiedenen Verfahren entschieden worden wäre. Herrmann Wöstmann Seiters Tombrink Reiter Vorinstanzen: AG St. Goar, Entscheidung vom 06.03.2015 - 31 C 167/13 - LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2015 - 6 T 82/15 -