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Urteil

III ZR 159/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Notar verletzt seine Belehrungs- und Hinweispflichten nach § 17 Abs.1 BeurkG und § 14 Abs.1 Satz 2 BNotO, wenn er die Beurkundung einer Annahmeerklärung vornimmt, ohne den anbietenden Käufer über ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer im Angebot enthaltenen unbefristeten Fortgeltungsklausel zu belehren. • Unbefristete Fortgeltungsklauseln in formularmäßigen Kaufangeboten können nach § 308 Nr.1 BGB bzw. bei Nichtanwendbarkeit nach § 307 BGB unzulässig oder zumindest ernstlich zweifelhaft sein, weil sie den Anbieter unangemessen lange in Unsicherheit belassen. • War die Rechtslage zu einer Klausel zwar nicht höchstrichterlich geklärt, musste der Notar bei erkennbaren Zweifeln die Parteien auf die offene Rechtsfrage hinweisen und das weitere Vorgehen klären; unterlassene Belehrungen können Amtspflichtverletzung und damit Haftung begründen.
Entscheidungsgründe
Notarpflicht: Belehrungspflicht bei zweifelhafter unbefristeter Fortgeltungsklausel • Ein Notar verletzt seine Belehrungs- und Hinweispflichten nach § 17 Abs.1 BeurkG und § 14 Abs.1 Satz 2 BNotO, wenn er die Beurkundung einer Annahmeerklärung vornimmt, ohne den anbietenden Käufer über ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit einer im Angebot enthaltenen unbefristeten Fortgeltungsklausel zu belehren. • Unbefristete Fortgeltungsklauseln in formularmäßigen Kaufangeboten können nach § 308 Nr.1 BGB bzw. bei Nichtanwendbarkeit nach § 307 BGB unzulässig oder zumindest ernstlich zweifelhaft sein, weil sie den Anbieter unangemessen lange in Unsicherheit belassen. • War die Rechtslage zu einer Klausel zwar nicht höchstrichterlich geklärt, musste der Notar bei erkennbaren Zweifeln die Parteien auf die offene Rechtsfrage hinweisen und das weitere Vorgehen klären; unterlassene Belehrungen können Amtspflichtverletzung und damit Haftung begründen. Der Kläger bot notariell den Abschluss eines Wohnungskaufvertrags an; der beklagte Notar hatte den Angebotstext entworfen und als Vollzugsnotar fungieren sollen. Das Angebot enthielt eine kurze Bindungsfrist bis zum 03.09.2006 und darüber hinaus eine unbefristete Fortgeltung bis zum Widerruf; der Zugang einer Annahmeerklärung sollte nicht erforderlich sein. Die Käufer waren im August 2006 geworden Eigentümer nach Zahlung des Kaufpreises; die Verkäufer beurkundeten die Annahme jedoch erst am 19.12.2006 beim Beklagten. Der Kläger macht geltend, der Beklagte hätte vor dieser Beurkundung darauf hinweisen müssen, dass das Angebot wegen der Fortgeltungsklausel nach Ablauf der Bindungsfrist unwirksam sein könnte und die Erklärung der Verkäufer ein neues Angebot darstelle. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück. • Rechtsrahmen: Notarpflichten ergeben sich aus § 17 Abs.1 BeurkG und § 14 Abs.1 Satz 2 BNotO; Notar hat Willen zu erforschen, Sachverhalt zu klären und über rechtliche Tragweite zu belehren. • Grundsatz: Bei Beurkundung der Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots beschränken sich Belehrungspflichten grundsätzlich auf die rechtliche Bedeutung der Annahme; Ausnahmen bestehen gegenüber mittelbar Beteiligten oder bei besonderen Umständen (betreuende Belehrung). • Besondere Umstände hier: Der Beklagte fungierte als Empfänger von Widerruf, als beurkundender und als Vollzugsnotar; dadurch waren für den Kläger mehrere wesentliche Funktionen in einer Person gebündelt und die sukzessive Beurkundung barg das Risiko nachträglicher Veränderungen. • Rechtsproblem der Klausel: Die unbefristete Fortgeltungsklausel war wegen des unbegrenzten Zeitraums nach Maßgabe von § 308 Nr.1 BGB jedenfalls zweifelhaft und nach sorgfältiger Prüfung als unwirksam anzusehen; andernfalls bot § 307 Abs.2 Nr.1 BGB einen weiteren Prüfungsmaßstab. Damit war das Angebot nach Ablauf der Bindungsfrist erloschen und die spätere Annahme der Verkäufer stellte ein neues Angebot nach § 150 Abs.1 BGB dar. • Sorgfaltsmaßstab: Der durchschnittliche Notar hat die einschlägige Rechtsprechung und maßgebliche Literatur zu kennen; er muss erkennbare Tendenzen der Rechtsprechung beachten und bei unklarer Rechtslage die Parteien über die offene Rechtsfrage und das damit verbundene Risiko belehren. • Pflichtverletzung und Verschulden: Der Beklagte hätte die Zweifel an der Wirksamkeit der Fortgeltungsklausel erkennen und den Kläger vor oder bei Beurkundung der Annahme belehren müssen; das Unterlassen dieser Belehrung war fahrlässig und damit amtswidrig. • Prozessfolge: Das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dort die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs geprüft werden. Der BGH gab der Revision des Klägers statt, hob das Urteil des OLG auf und verwies die Sache zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Notar seine Belehrungs- und Hinweispflichten verletzt hat, weil er die Beurkundung der Annahme vornahm, ohne den Kläger über ernstliche Zweifel an der Wirksamkeit der unbefristeten Fortgeltungsklausel zu informieren. Eine sorgfältige Prüfung hätte den Notar veranlassen müssen, die Fortgeltungsklausel nach § 308 Nr.1 BGB bzw. alternativ nach § 307 BGB zu hinterfragen und den Kläger über die veränderte Rechtslage zu belehren. Wegen dieser fahrlässigen Amtspflichtverletzung ist die Frage eines Schadensersatzanspruchs weiter vom Berufungsgericht zu prüfen; deshalb erfolgte die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs.