Beschluss
V ZR 108/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Streitigkeiten über die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Hausgeldrückstände fallen unter die Regelung des § 43 Nr. 2 WEG.
• Die persönliche Haftung nach § 128 HGB (analog für GbR-Gesellschafter) ist akzessorisch und eng mit der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin verbunden, sodass wohnungseigentumsrechtliche Spezialfragen regelmäßig auftreten.
• Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine vor dem 31.12.2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, wenn es um solche Haftungsfragen geht.
Entscheidungsgründe
Haftung von Gesellschaftern für Hausgeldrückstände als Wohnungseigentumssache • Streitigkeiten über die persönliche Haftung eines Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Hausgeldrückstände fallen unter die Regelung des § 43 Nr. 2 WEG. • Die persönliche Haftung nach § 128 HGB (analog für GbR-Gesellschafter) ist akzessorisch und eng mit der Zahlungsverpflichtung der Wohnungseigentümerin verbunden, sodass wohnungseigentumsrechtliche Spezialfragen regelmäßig auftreten. • Daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine vor dem 31.12.2015 verkündete Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, wenn es um solche Haftungsfragen geht. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (Klägerin) verlangt von zwei ehemaligen Gesellschaftern einer Wohnungseigentümerin in Gestalt einer GbR Zahlung rückständiger Hausgelder für April 2013 bis Februar 2014. Die Beklagten sind ehemalige Gesellschafter der GbR, die Eigentümerin einer Wohnung ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin richtet sich mit Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der Rechtsstreit betrifft die Frage der persönlichen Haftung der Gesellschafter für Beitragsrückstände nach § 128 HGB (analog für GbR) sowie die Reichweite des Begriffs der Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Nr. 2 WEG. • § 43 Nr. 2 WEG erfasst Streitigkeiten über Rechte und Pflichten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und Wohnungseigentümern; die Vorschrift ist weit und gegenstandsbezogen auszulegen. • Der Senat geht davon aus, dass darunter auch die persönliche Haftung eines Gesellschafters für Beitragsrückstände nach § 128 HGB fällt; dies gilt ebenso analog für Gesellschafter einer GbR sowie für ausgeschiedene Gesellschafter. • Die persönliche Haftung tritt kraft Gesetzes aufgrund der Organisationsform der Wohnungseigentümerin ein und ist akzessorisch, weshalb ein enger sachlicher Bezug zur Zahlungsverpflichtung der Gemeinschaft besteht. • Wegen dieses engen Bezugs stellen sich regelmäßig spezifisch wohnungseigentumsrechtliche Fragen, sodass die Angelegenheit in den Anwendungsbereich von § 43 Nr. 2 WEG fällt. • Folglich ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG gegen die vor dem 31.12.2015 verkündete Entscheidung nicht statthaft. • Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen; die Entscheidung des Landgerichts bleibt bestehen. Das Gericht stellt fest, dass Streitigkeiten über die persönliche Haftung von Gesellschaftern einer Wohnungseigentümerin für Hausgeldrückstände Wohnungseigentumssachen im Sinne des § 43 Nr. 2 WEG sind. Wegen des Vorliegens einer Wohnungseigentumssache war die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 62 Abs. 2 WEG nicht statthaft, sodass das Beschwerdeverfahren keinen Erfolg hat. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Verfahrenswert wird mit 29.151,78 € beziffert.