Beschluss
I ZR 67/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das deutsche Arzneimittelpreisrecht und die Vorschrift §78 Abs.1 Satz4 AMG stehen nicht im Widerspruch zum primären Unionsrecht.
• Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein anderes Vorabentscheidungsverfahren war nicht geboten.
• Die Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Anwendung deutschen Arzneimittelpreisrechts auf ausländische Versandapotheken zulässig • Das deutsche Arzneimittelpreisrecht und die Vorschrift §78 Abs.1 Satz4 AMG stehen nicht im Widerspruch zum primären Unionsrecht. • Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über ein anderes Vorabentscheidungsverfahren war nicht geboten. • Die Zulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Klägerin ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk N. Die Beklagte betreibt eine Apotheke in den Niederlanden und versandte Arzneimittel nach Deutschland. Sie warb 2012 mit einem Bonusmodell, das Kunden für jeden Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel Gutschriften versprach. Die Klägerin hielt dies für einen Verstoß gegen das deutsche Arzneimittelpreisrecht und verklagte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Landgericht und Oberlandesgericht entschieden überwiegend zu Gunsten der Klägerin; die Beklagte wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an den Bundesgerichtshof. Streitpunkt war insbesondere, ob die nationale Preisbindung mit Unionsrecht (Warenverkehrsfreiheit, Art.34 AEUV; Rechtfertigung nach Art.36 AEUV) vereinbar ist und ob das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen sei. • Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§543 Abs.2 ZPO). • Zu Art.34 und Art.36 AEUV: Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hatte bereits entschieden, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel im Versandhandel aus anderen Mitgliedstaaten anwendbar und mit Unionsrecht vereinbar ist; diese Entscheidung ist maßgeblich und wurde hier nicht in Frage gestellt. • §78 Abs.1 Satz4 AMG ist nur klarstellend eingeführt und ändert die Beurteilung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht nicht; die Maßnahme stellt nach EuGH-Rechtsprechung Verkaufsmodalitäten dar, die inländische und ausländische Erzeugnisse gleichermaßen betreffen, soweit sie nicht ausländische Wirtschaftsteilnehmer ungleich härter trifft, was hier nicht der Fall ist. • Zur Aussetzung nach §148 ZPO: Zwar sind Fragen, die im Vorabentscheidungsverfahren C-148/15 anhängig sind, auch relevant, doch liegt kein Fall vor, der eine Aussetzung erfordert; der Senat hielt die Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung durch die nationalen Gerichte für ausreichend bestimmt. • Zum Einfluss eines von der Kommission eröffneten Vertragsverletzungsverfahrens: Ein Mahnschreiben der Kommission führt nicht zur Bindung der nationalen Gerichte wie bei beihilferechtlichen Verfahren nach Art.108 AEUV; hier bestand kein Grund, Verfahren auszusetzen oder die Revision zuzulassen. • Verfassungsrechtlich besteht kein begründeter Zweifel an der Vereinbarkeit des Arzneimittelpreisrechts mit der Berufsfreiheit (Art.12 GG); der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum zum Schutz der öffentlichen Gesundheit. • Mangels entscheidungserheblicher Fragen zur Auslegung des Unionsrechts wurde die Zulassung der Revision abgelehnt; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§97 Abs.1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Bundesgerichtshof bestätigt damit, dass das deutsche Arzneimittelpreisrecht einschließlich §78 Abs.1 Satz4 AMG auf im Versandhandel nach Deutschland gelangende verschreibungspflichtige Arzneimittel angewendet werden kann und nicht gegen primäres Unionsrecht verstößt. Eine Aussetzung des Verfahrens zur Abwarten einer EuGH-Entscheidung in einem anderen Vorabentscheidungsverfahren war nicht erforderlich. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 100.000 Euro festgesetzt.