Urteil
1 StR 435/15
BGH, Entscheidung vom
40mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
40 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Begeben ungedeckter Verrechnungsschecks zur Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit begründet Betrug nach § 263 StGB, wenn hierdurch Vermögensverfügungen der Geschädigten mit Vermögensschäden ausgelöst werden.
• Bei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug ist der Vermögensschaden vorrangig nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen; bei Vorliegen eines funktionierenden Marktes kann der vereinbarte Kaufpreis als Maßstab dienen.
• Sexuelle Leistungen, die im Vertrauen auf Gegenleistung erbracht und vollendet worden sind, zählen zum strafrechtlich geschützten Vermögen; aufgrund von § 1 Satz 1 ProstG ist für deren Wertermittlung die vereinbarte Vergütung heranzuziehen.
• Fehlende ausdrückliche Bezifferung des Vermögensschadens in einfachen, eindeutig bestimmten Fällen verletzt nicht zwingend Verfassungsrecht; aus Gesamtzusammenhang der Feststellungen kann sich die Schadenshöhe ergeben.
• Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit können bei wiederholter, planmäßiger Begehung von Betrugsdelikten gegeben sein und werden hier angenommen.
Entscheidungsgründe
Begeben ungedeckter Schecks als Betrug; Schadensbemessung nach objektivem Markt- oder vereinbartem Preis • Das Begeben ungedeckter Verrechnungsschecks zur Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit begründet Betrug nach § 263 StGB, wenn hierdurch Vermögensverfügungen der Geschädigten mit Vermögensschäden ausgelöst werden. • Bei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug ist der Vermögensschaden vorrangig nach objektiv-wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen; bei Vorliegen eines funktionierenden Marktes kann der vereinbarte Kaufpreis als Maßstab dienen. • Sexuelle Leistungen, die im Vertrauen auf Gegenleistung erbracht und vollendet worden sind, zählen zum strafrechtlich geschützten Vermögen; aufgrund von § 1 Satz 1 ProstG ist für deren Wertermittlung die vereinbarte Vergütung heranzuziehen. • Fehlende ausdrückliche Bezifferung des Vermögensschadens in einfachen, eindeutig bestimmten Fällen verletzt nicht zwingend Verfassungsrecht; aus Gesamtzusammenhang der Feststellungen kann sich die Schadenshöhe ergeben. • Die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit können bei wiederholter, planmäßiger Begehung von Betrugsdelikten gegeben sein und werden hier angenommen. Der Angeklagte, bereits wegen Betrugs vorbelastet, beging zwischen April und August 2012 mehrere Betrugsdelikte. Er trat gegenüber verschiedenen Geschädigten als zahlungsfähiger Käufer oder Auftraggeber auf und übergab jeweils Verrechnungsschecks, deren mangelnde Deckung ihm bekannt war. Bei einer Geschädigten handelte es sich um die Vereinbarung von Domina-Leistungen zum Preis von 4.000 Euro; sie erbrachte die Leistungen, blieb aber unbezahlt und entstanden Anwaltskosten. In sechs weiteren Fällen erwarb der Angeklagte gebrauchte Pkw und beglich die Kaufpreise durch ungedeckte Schecks; in mehreren Fällen verkaufte oder veräußerte er die Fahrzeuge weiter, in einem Fall wurde das Fahrzeug sichergestellt und zurückgegeben. Die Taten wurden vom Landgericht als gewerbsmäßiger Betrug gewertet und führten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten. • Das Landgericht hat die Taten aufgrund rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung, insbesondere eines glaubhaft befundenen Geständnisses, als vollendete Betrugsdelikte nach § 263 StGB festgestellt. • Tathandlung: Der Angeklagte täuschte durch Übergabe scheinbar gedeckter Schecks über seine Zahlungsfähigkeit und veranlasste die Geschädigten zur Vermögensverfügung (Eingehen bzw. Erbringen vertraglich geschuldeter Leistungen). • Vermögensschaden: Der Schaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung wirtschaftlich zu einer nicht ausgeglichenen Minderung des Gesamtvermögens führt; bei Eingehungs- und Erfüllungsbetrug richtet sich die Schadensbemessung nach objektiven wirtschaftlichen Kriterien. • Marktwert und Parteienvereinbarung: Bei handelsüblichen Gebrauchtwagen besteht ein funktionierender Markt; daher durfte das Landgericht den vereinbarten Kaufpreis als objektiven Wert der erbrachten Leistung und damit als Maßstab für den Vermögensschaden nehmen. • Sexuelle Dienstleistungen: Nach § 1 Satz 1 ProstG begründet die erfolgte Leistung einen rechtswirksamen Anspruch; die vereinbarte Vergütung ist daher für die Schadensbemessung heranzuziehen. • Bezifferung des Schadens: Fehlende ausdrückliche Zahlenangaben in einzelnen Fällen (B.IV–B.VI und B.I) sind in diesen einfach gelagerten Konstellationen nicht rechtsfehlerhaft, da sich die Schadenshöhe aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen und der Strafzumessung erschließt. • Gewerbsmäßigkeit und Strafzumessung: Wiederholtes, planmäßiges Vorgehen diente der dauerhaften Einnahmebeschaffung; das Landgericht hat die Regelbeispielsvariante des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 StGB angewandt und die Einzel- sowie Gesamtstrafen sachgerecht bemessen. • Revisionsprüfung: Der Bundesgerichtshof sieht keine sachlich-rechtlichen Fehler, die das Urteil zu Lasten des Angeklagten beeinflussen würden, und verwarf die Revision. Die Revision des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Mannheim blieb somit in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte wurde wegen sieben Betrugsfällen verurteilt; die Taten wurden als gewerbsmäßig eingestuft, da sie wiederholt und planmäßig verfolgt wurden, um dauerhafte Einnahmen zu schaffen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die Schadensbemessungen sind rechtsfehlerfrei, wobei bei Gebrauchtwagenverkäufen der vereinbarte Kaufpreis als objektiver Maßstab für den Vermögensschaden herangezogen wurde. Die Klägerinnen und Kläger erhielten keine Gegenleistung, wodurch die Vermögensschäden eintraten; die verhängten Einzel- und Gesamtstrafen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände und der gesetzlichen Regelbeispiele angemessen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.