Beschluss
1 StR 606/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Entscheidung über Verfall oder Wertersatzverfall nach § 73c StGB muss der Tatrichter feststellen, ob ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist.
• Fehlen hierfür ausreichende Feststellungen, liegt ein Ermessensfehler vor, der die Entscheidung über den Wertersatzverfall aufzuheben rechtfertigt.
• Das Revisionsgericht prüft nur die rechtmäßige Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Wertersatzanordnung bei unzureichenden Feststellungen zu Entreicherung (§73c StGB) • Bei der Entscheidung über Verfall oder Wertersatzverfall nach § 73c StGB muss der Tatrichter feststellen, ob ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Betroffenen noch vorhanden ist. • Fehlen hierfür ausreichende Feststellungen, liegt ein Ermessensfehler vor, der die Entscheidung über den Wertersatzverfall aufzuheben rechtfertigt. • Das Revisionsgericht prüft nur die rechtmäßige Ausübung des tatrichterlichen Ermessens, einschließlich der zugrundeliegenden Feststellungen. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Ansbach wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Landgericht stellte fest, der Angeklagte habe aus den Taten über rund zehn Jahre insgesamt 260.700 Euro erlangt. Zugleich ordnete das Landgericht den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 Euro an. Der Angeklagte rügte verschiedene Verfahrensmängel und insbesondere die Entscheidung über den Wertersatzverfall. Das Revisionsgericht prüfte die Rechtsanwendung des § 73c StGB und die den Ermessensentscheidungen zugrunde liegenden Feststellungen. Aus den Verfahrensakten ergaben sich Hinweise auf Schulden und eine aufgegebene selbstständige Tätigkeit, die für die Beurteilung des Vermögensstandes relevant waren. • Der Senat bestätigt, dass die Feststellung, ob ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen noch vorhanden ist, Voraussetzung für die Ausübung des Ermessens nach § 73c Abs.1 Satz2 StGB ist. • Die Revisionsprüfung erstreckt sich darauf, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtfehlerfrei ausgeübt hat; dazu gehören rechtlich zutreffende Maßstäbe und ausreichende Feststellungen. • Das Landgericht hat zwar die Gesamthöhe des Erlangten (260.700 Euro) festgestellt, jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, wie viel hiervon noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden sei oder ob eine vollständige Entreicherung vorliege. • Angesichts der im Urteil selbst festgestellten Umstände (Schulden von 30.000 Euro, Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit wegen finanzieller Schwierigkeiten) war jedenfalls die Möglichkeit einer vollständigen Entreicherung nicht auszuschließen. • Weil das Landgericht das Fehlen entsprechender Angaben des Angeklagten zum Verbleib der Erlöse ohne weitere Feststellungen als Ausschluss einer Entreicherung gewertet hat, liegen Feststellungsmängel vor. • Diese Mängel führen zu einem Ermessensdefizit nach § 73c Abs.1 Satz2 StGB, sodass die Entscheidung über den Wertersatzverfall aufzuheben ist. • Der Senat hebt die den Wertersatz betreffenden Feststellungen (§ 353 Abs.2 StPO) auf und verweist die Sache zur neuen tatrichterlichen Entscheidung, wobei die bereits rechtsfehlerfrei festgestellte Gesamthöhe des Erlangten (260.700 Euro) unberührt bleibt. Die Revision des Angeklagten hatte in Bezug auf die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes Erfolg; die Entscheidung über den Wertersatzverfall wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die Aufhebung beruht darauf, dass das Landgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen hat, ob ein Gegenwert des ursprünglich Erlangten noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist, wodurch das Ermessen nach § 73c Abs.1 Satz2 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt werden konnte. Die Feststellung der insgesamt aus den Taten Erlangten in Höhe von 260.700 Euro bleibt bestehen. In allen übrigen Punkten wurde die Revision verworfen.