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Beschluss

5 Ws 105/19, 5 Ws 105/19 - 161 AR 146/19

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:0907.5WS105.19.00
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Leitsätze
1. Für Entscheidungen nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO besteht keine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 462a StPO die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen.(Rn.6) 2. Mit der als Folge der Streichung des § 73c StGB a.F. eingeführten Neuregelung in § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist in Fällen der Wertersatzeinziehung die Prüfung einer Entreicherung (soweit diese nicht gutgläubige Drittbegünstigte betrifft) oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit in das Vollstreckungsverfahren verlagert worden. Die Vollstreckung hat – anders als nach bisherigem Recht – zwingend zu unterbleiben, soweit der Betroffene entreichert ist.(Rn.10) 3. Der Senat lässt offen, ob die Bestimmung der Entreicherung der Anwendung von Wertungskriterien zugänglich ist und auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Entreicherung ankommt.(Rn.12) 4. Für die sichere Annahme, dass der Wert des Erlangten zumindest teilweise nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist, bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage, wozu das Gericht konkrete Feststellungen zu treffen hat. Die Tatsachen sind nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern vom Einziehungsadressaten darzulegen und nachzuweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die den Vermögensabfluss begründenden Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ohnehin bereits bekannt sind, etwa aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft oder aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils. Bestehen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen Zweifel an diesen Urteilsfeststellungen, lebt die Darlegungs- und Beweislast des Verurteilten hinsichtlich des Vermögensabflusses wieder auf.(Rn.18) 5. Die in der zivilrechtlichen Judikatur für Überzahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen entwickelten Beweiserleichterungen für gutgläubige Begünstigte finden im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO keine Anwendung.(Rn.27) 6. Ein Abzug von nicht nach § 73d Abs. 1 StGB anerkennenswerten Aufwendungen ist im Rahmen des § 459g Abs. 5 StPO nicht möglich.(Rn.30) 7. Die Vollstreckungsbehörde kann bereits ohne den Nachweis eines Vermögensabflusses gemäß § 459c Abs. 2 StPO von der Vollstreckung absehen.(Rn.29) 8. An die Unverhältnismäßigkeit nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu der mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehenden Belastung des Schuldners müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459a StPO begegnet werden kann.(Rn.32)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. April 2019 wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Entscheidungen nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO besteht keine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges; vielmehr ist unter den Voraussetzungen des § 462a StPO die Strafvollstreckungskammer zur Entscheidung berufen.(Rn.6) 2. Mit der als Folge der Streichung des § 73c StGB a.F. eingeführten Neuregelung in § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist in Fällen der Wertersatzeinziehung die Prüfung einer Entreicherung (soweit diese nicht gutgläubige Drittbegünstigte betrifft) oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit in das Vollstreckungsverfahren verlagert worden. Die Vollstreckung hat – anders als nach bisherigem Recht – zwingend zu unterbleiben, soweit der Betroffene entreichert ist.(Rn.10) 3. Der Senat lässt offen, ob die Bestimmung der Entreicherung der Anwendung von Wertungskriterien zugänglich ist und auf welchen Zeitpunkt es für die Beurteilung der Entreicherung ankommt.(Rn.12) 4. Für die sichere Annahme, dass der Wert des Erlangten zumindest teilweise nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist, bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage, wozu das Gericht konkrete Feststellungen zu treffen hat. Die Tatsachen sind nicht von Amts wegen zu ermitteln, sondern vom Einziehungsadressaten darzulegen und nachzuweisen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die den Vermögensabfluss begründenden Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft ohnehin bereits bekannt sind, etwa aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft oder aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils. Bestehen aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen Zweifel an diesen Urteilsfeststellungen, lebt die Darlegungs- und Beweislast des Verurteilten hinsichtlich des Vermögensabflusses wieder auf.(Rn.18) 5. Die in der zivilrechtlichen Judikatur für Überzahlungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen entwickelten Beweiserleichterungen für gutgläubige Begünstigte finden im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO keine Anwendung.(Rn.27) 6. Ein Abzug von nicht nach § 73d Abs. 1 StGB anerkennenswerten Aufwendungen ist im Rahmen des § 459g Abs. 5 StPO nicht möglich.(Rn.30) 7. Die Vollstreckungsbehörde kann bereits ohne den Nachweis eines Vermögensabflusses gemäß § 459c Abs. 2 StPO von der Vollstreckung absehen.(Rn.29) 8. An die Unverhältnismäßigkeit nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sind hohe Anforderungen zu stellen. Zu der mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehenden Belastung des Schuldners müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459a StPO begegnet werden kann.(Rn.32) Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 18. April 2019 wird auf seine Kosten verworfen. I. Das Landgericht Berlin – große Strafkammer – sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 17. Juli 2017, rechtskräftig seit dem 5. Juli 2018, des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwanzig Fällen, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit solchen Stoffen schuldig und erkannte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten. Diese verbüßt der Verurteilte zurzeit. Des Weiteren ordnete das Landgericht betreffend den Beschwerdeführer und seinen ebenfalls verurteilten Bruder bei gesamtschuldnerischer Haftung die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 180.000,00 Euro an; darüber hinaus ordnete es betreffend den Beschwerdeführer zusätzlich die Einziehung von Taterlösen in Höhe von 10.000,00 Euro an. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 beantragte der Verurteilte „gemäß § 459g Abs. 5, 459o StPO“, den Ausschluss der Vollstreckung der gerichtlichen Einziehungsentscheidung anzuordnen. Er trug im Wesentlichen vor, er sei im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StPO entreichert, worauf er sich entsprechend zivilrechtlichen Rechtsgedanken (§§ 818 Abs. 3, Abs. 4, 819 BGB) berufen könne und was nach der zu § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB a. F. ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen sei. Der Ausschluss der Vollstreckung sei auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StPO geboten, da die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung über 190.000 Euro seine Resozialisierung gefährde. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf den vorbezeichneten Schriftsatz sowie den ergänzenden Schriftsatz vom 19. Februar 2019 Bezug. Ferner beantragte der Verurteilte „gegenüber der Vollstreckungsbehörde (…), die Vollstreckung jedenfalls nach § 459c Abs. 2 StPO“ einzustellen. Über diesen ihr bekannten Antrag hat die Staatsanwaltschaft bislang nicht entschieden. Nach Anhörung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Berlin – Strafvollstreckungskammer – den Antrag mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass über die Vermögensverhältnisse des Verurteilten „bisher mangels entsprechender Ermittlungen oder Vollstreckungsversuche keine objektiven Erkenntnisse“ vorlägen. Nach den Ausführungen des Verurteilten stehe lediglich fest, dass größere Vermögenswerte, die bei ihm ermittelt werden sollten, aus der Straftat stammen müssten. Aus seinen Ausführungen ergebe sich nicht nachvollziehbar, dass keine Vermögenswerte mehr vorhanden seien. Soweit er angebe, er sei durch eigenen Kokainkonsum und die Investitionen für den Ankauf der verkauften Drogen entreichert, fehle es bereits an der Angabe des genauen Einkaufspreises von Haschisch und Kokain, um diese Angaben nachvollziehen zu können. Die Staatsanwaltschaft werde deshalb die Vollstreckung fortzusetzen und nach Vermögen des Verurteilten zu suchen haben. Sollten dabei „Zweifel an einer tatsächlichen Vermögenslosigkeit des Verurteilten“ entstehen, werde dieser seine Vermögenslosigkeit gegebenenfalls eidesstattlich zu versichern haben. Wie die (endgültige) Beurteilung der Frage der Verhältnismäßigkeit komme die begehrte Anordnung erst in Frage, wenn durch die Ermittlungen eine fundierte Einschätzung hinsichtlich des Vorhandenseins etwaiger Vermögenswerte erfolgen könne. Dagegen hat der Verurteilte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 2. Mai 2019 sofortige Beschwerde eingelegt und mit weiteren Schriftsätzen vom 14. Mai und 26. Juni 2019 begründet, im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vortrags. Darüber hinaus hat er vorgetragen, die Strafvollstreckungskammer hätte sich, sofern sie die durch das Tatgericht geschaffene Tatsachengrundlage als nicht ausreichend oder nicht mehr aktuell angesehen habe, von Amts wegen um Aufklärung bemühen müsse. Das Vorgehen der Strafvollstreckungskammer habe den Verurteilten in seinem Recht auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren verletzt, weil er keine Möglichkeit erhalten habe, ergänzend vorzutragen oder Kenntnis von dem Sachverhalt zu erlangen, der „aus Sicht des Gerichts zur Beurteilung“ vorliege. Der Senat nimmt wegen der Einzelheiten auf die genannten Schriftsätze Bezug. II. Die nach § 462 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegte, sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die Strafvollstreckungskammer war nach dem klaren Gesetzeswortlaut gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO das zur Entscheidung nach den §§ 459g Abs. 5 Satz 1, 462 Abs. 1 Satz 1 StPO berufene Gericht, da gegen den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt die (auch derzeit noch vollstreckte) Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 17. Juli 2017 vollstreckt wurde. Eine alleinige Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges, wie sie teilweise unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO angenommen wird (vgl. Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 674 Fn. 86, 675; Nestler in: Münchner Kommentar, StPO 1. Aufl., § 459g Rn. 22 [zur Entscheidung nach Abs. 3]), besteht im Hinblick auf die eindeutige Regelung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 15.Juni 2020 – 2 Ws 152/19 – juris Rn. 8 ff.; LG Hildesheim, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 23 StVK 30/20 – juris Rn. 4; Lubini NZWiSt 2019, 419, 423; Coen in BeckOK StPO 37. Ed. 1. Juli 2020, § 459g Rn. 19; vgl. ferner [die Anwendbarkeit des § 462a Abs. 1 StPO voraussetzend] BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17 –, juris [obiter dictum]; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Februar 2020 – Ws 2/20 – juris Rn. 7 ff.; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30. Januar 2020 – 2 Ws 69/19 [40/19] – juris Rn. 3; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 12; ferner [die Zuständigkeit des nach § 82 JGG für die Vollstreckung zuständigen Jugendgerichts voraussetzend] BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 – juris Rn. 22). Soweit in den Gesetzesmaterialien ebenfalls von einer alleinigen Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache nach § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO ausgegangen und dies mit der Entscheidungszuständigkeit des erstinstanzlichen Tatgerichts für die Entscheidung nach § 73e StGB n.F. in Zusammenhang gebracht wurde (BT-Drs. 18/11640, 89), lässt sich die darin zum Ausdruck kommende fehlende Berücksichtigung des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO rechtlich nicht nachvollziehen. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist dem für die Auslegung maßgeblichen Wortlaut der Gesetz gewordenen Neuregelungen sowie deren Sinn und Zweck (vgl. dazu BT-Drs. 18/9525, 46 ff.) nicht zu entnehmen. 2. Das Landgericht Berlin hat dem Beschwerdeführer die Anordnung des Absehens von der Vollstreckung im Ergebnis zu Recht versagt. Gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt in Fällen der Wertersatzeinziehung (§ 73c, 74c StGB) auf Anordnung des Gerichts die Vollstreckung, soweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist oder die Vollstreckung sonst unverhältnismäßig wäre. Die seit dem 1. Juli 2017 geltende Vorschrift wurde im Rahmen der umfassenden Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung (BGBl. 2017 I, 872 ff.; vgl. BT-Drs. 18/9525 [Begründung des Entwurfs des Reformgesetzes] und BT-Drs. 18/11640 [Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz]) als Folge der Streichung des § 73c StGB a.F. eingeführt. Nach § 73c Abs. 1 StGB a.F. hatte bereits das Tatgericht zu prüfen, inwieweit die Verfallsanordnung zu unterbleiben hatte, weil sie für den Betroffenen eine unbillige Härte war (Satz 1), oder inwieweit von ihr abgesehen werden konnte, weil der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden war (Satz 2 Alt. 1). Mit der rechtlichen Neuregelung hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, die Prüfung einer etwaigen Entreicherung – soweit diese nicht Drittbegünstigte betrifft, die zum Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die Herkunft des Gegenstandes ohne grobe Fahrlässigkeit gutgläubig waren (73e Abs. 2 StGB; vgl. Fischer, StGB 67. Aufl., § 73e Rn. 5 ff.) – oder sonstigen Unverhältnismäßigkeit in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern (vgl. BT-Drs. 18/9525, 57). Die Neuregelung in § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StPO dient im Hinblick auf die Streichung des § 73c Abs. 1 [Satz 2] StGB der Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung bei Tatbeteiligten und schützt diese damit vor der Gefahr der „erdrosselnden“ Wirkung der Anordnung der Einziehung des Wertersatzes trotz Entreicherung (BT-Drs. 18/9525, 57, 94 [zu dem insoweit inhaltsgleichen § 459g Abs. 4 Satz 1 [[Alt. 1]] StPO-E]). a) Im Rahmen der Vollstreckung kann derzeit eine Entreicherung des Verurteilten nicht festgestellt werden. aa) Nach der Neuregelung hat die Vollstreckung – anders als nach bisherigem Recht – zwingend zu unterbleiben, soweit der Betroffene entreichert ist. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nunmehr anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 1 StR 467/18 – juris Rn. 21 m.w.N. [obiter dictum]) und wird auch von mehreren Oberlandesgerichten vertreten (vgl. Thür. OLG, Beschluss vom 7. November 2019 – 1 Ws 341/19 – juris Rn. 10 f.; OLG Nürnberg, a.a.O. – juris Rn. 8, 10 ff.; ebenso auch LG Bochum, Beschluss vom 24. April 2020 – II-12 KLs-450 Js 18/16-6/19 – BeckRS 2020, 7603, Rn. 14; Coen in: BeckOK, StPO 37. Edition 01.07.2020, § 459g Rn. 23). Der Bundesgerichtshof hat – entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift – wiederholt darauf hingewiesen, dass die Neuregelung zum Wegfall der Bereicherung für den Straftäter insofern vorteilhaft sei, als nach § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StPO die Vollstreckung obligatorisch zu unterbleiben habe, während § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB a. F. für diesen Fall lediglich ein fakultatives Absehen von der Verfallsanordnung nach tatrichterlichem Ermessen geregelt habe (vgl. BGH, Urteile vom 8. Mai 2019 – 5 StR 95/19 – juris Rn. 6 und 27. September 2018 – 4 StR 78/18 – juris Rn. 11 sowie Beschlüsse vom 6. Februar 2020 – 5 ARs 20/19 – juris Rdn. 23, 28. März 2019 – 4 StR 45/19 – juris Rn. 12 und 22. März 2018 – 3 StR 577/17 – juris). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an. Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, der Wortlaut des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO sei missverständlich (vgl. Appl in: Karlsruher Kommentar, StPO 8. Aufl., § 459g Rn. 17), misslungen (Blanke-Roeser, a.a.O, 780) oder korrekturbedürftig (Podolsky/Brenner/Baier/Veith, Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, 6. Aufl., 208 f.), und das Gericht habe weiterhin ein Ermessen, ob es in Fällen der Entreicherung ein Unterbleiben der Vollstreckung anordne (Blanke-Roeser, a.a.O, 780; vgl. auch Appl a.a.O.), wobei es maßgebend insbesondere auf den Grund ankomme, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten befinde (Appl a.a.O., § 459g Rn. 16 f., zustimmend Lubini, a.a.O., 423 f.; Reitemeier/Koujouie, Das neue Recht der Vermögensabschöpfung, Ein Leitfaden für die Praxis, 1. Aufl., 91 f.; Rhode wistra 2018, 103), vermag dies im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, der keinen Raum für eine anderweitige Auslegung eröffnet, nicht zu überzeugen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O., juris Rn. 8, 14; Thür. OLG, a.a.O. – juris Rn. 11). Eine – mit Blick auf die von der Neuregelung bezweckte Gewährleistung einer wirksamen und möglichst vollständigen Vermögensabschöpfung (vgl. BT-Drs. 18/9525, 45 ff., 54, 57 ff.) naheliegende – Korrektur dieser Rechtslage muss dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben (vgl. Thür. OLG a.a.O.). bb) Dagegen hat sich zu der (vorrangig zu prüfenden) Frage, wann nach der vollstreckungsrechtlichen Vorschrift eine berücksichtigungsfähige (teilweise) Entreicherung des Verurteilten eingetreten ist, in der Rechtsprechung noch keine gefestigte Entscheidungspraxis entwickelt (vgl. Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13). Vielmehr werden in bisher vereinzelt gebliebenen Gerichtsentscheidungen und in der juristischen Literatur unterschiedliche Auffassungen zur Berücksichtigungsfähigkeit der Gründe der Entreicherung sowie zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Einritt der Entreicherung vertreten (einen Überblick bietet Seeger in: Bittmann/Köhler/Seeger/Tschakert, Handbuch der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, 488-491). Den Gesetzesmaterialien ist nicht zu entnehmen, ob die zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze zur Beurteilung der Entreicherung des Betroffenen oder zur unbilligen Härte der Anordnung (vgl. zur alten Rechtslage BGH, Beschluss vom 3. Februar 2016 – 1 StR 606/15 – juris Rn. 7 m.w.N.; BGH, Urteile vom 11. April 1995 – 1 StR 836/94 – juris und 9. Juli 1991 – 1 StR 316/91 – juris Rn. 7; Blanke-Roeser, StV 2019, 776, 779) auf die Neuregelung übertragbar und (entsprechend) anwendbar sind. (1) So hat der Bundesgerichtshof – wenn dies auch im konkreten Fall nicht entscheidungserheblich war – in einem Urteil vom 15. Mai 2018 ausgeführt, dass wegen der Ausgestaltung des neuen § 459g Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 StPO als zwingend anzuwendender Vorschrift „eine wertende Entscheidung des zuständigen Gerichts, die etwa die Gründe für die Entreicherung einbezöge (…), (…) nicht mehr möglich“ sei (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 – juris Rn. 57). Diese Auffassung wird auch von einigen Oberlandesgerichten vertreten (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. – juris Rn. 8 ff.; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017 – 3 Ws 861/17 – BeckRS 2017, 136057 Rn. 12; Thür. OLG, a.a.O. – juris Rn. 10; ebenso LG Bochum, a.a.O.; Rettke NZWiSt 2019, 338, 340; ferner [unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes] Greier, jurisPR-StrafR 7/2020 Anm. 3). Nach anderer Auffassung ist die Bestimmung der Entreicherung der Anwendung von Wertungskriterien zugänglich. Danach soll es darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt, aufgrund welcher Dispositionen und mit welchen Folgen für ihn selbst der Betroffene den Wert des Erlangten verloren hat und ob die weitere Vollstreckung mit dem nicht-repressiven Charakter der Einziehung noch in Einklang steht (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. – juris Rn. 9). Danach könnte die Vollstreckung beispielsweise fortgeführt werden, wenn der Verurteilte die durch die Tatbegehung erlangten Erlöse „verprasst“ und damit letztlich Aufwendungen für Luxusausgaben erspart hätte (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 10; Blanke-Roeser, a.a.O, 780). (2) Hinsichtlich des Zeitpunktes, auf den es für die Beurteilung einer etwaigen Entreicherung ankommt, wird teilweise die Auffassung vertreten, dass mit Blick auf die quasi-bereicherungsrechtliche Rechtsnatur der Vermögensabschöpfung die verschärfte Haftung gemäß den §§ 818 Abs. 4, 819 BGB gilt (vgl. Köhler/Burkhard NStZ 2017, 665, 674 f.; ebenso [mit der Forderung nach einer Klarstellung durch den Gesetzgeber] Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13). Da sich der Vorsatztäter danach regelmäßig nicht auf den Umstand der Entreicherung berufen könnte, wird teilweise einschränkend auf den Zeitpunkt der Anklagezustellung als entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Eintritt der Bösgläubigkeit abgestellt (so jedenfalls noch Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl. 2018, § 459g Rn. 13). Nach anderer Ansicht kommt jedenfalls die schlichte Anwendung der §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht in Betracht (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. – juris Rn. 15 f.; Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 6 ff.; LG Bochum, a.a.O., Rn. 16 f.; Coen a.a.O. unter Verweis auf eine fehlende Grundlage in Gesetzestext und Materialien). Anders als im Zivilrecht seien sowohl Belange der Vermögensabschöpfung und Rückgewinnungshilfe als auch die Auswirkungen auf die Strafzwecke und Vollstreckungsziele zu beachten; der Gesetzgeber habe sich für eigenständige Wertungen des Vollstreckungsrechts entschieden, um zwar einerseits die Vermögensabschöpfung zu effektivieren, andererseits aber die Tatbeteiligten vor der Gefahr der erdrosselnden Wirkung der Wertersatzanordnung zu schützen (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 8). Durch die Nichtanwendbarkeit des § 819 Abs. 1 BGB werde sichergestellt, dass der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung kein Strafcharakter zukommt (vgl. Rettke a.a.O., 341). cc) Der Senat muss den unter bb) aufgezeigten Meinungsstreit in dieser Sache nicht entscheiden, da die dargestellten Auffassungen nur dann zu unterschiedlichen Bewertungen führen, wenn zunächst sicher festgestellt werden kann, dass der Wert des der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung unterliegenden Erlangten zumindest teilweise nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist (siehe zum Erfordernis der sicheren Feststellung die ausdrückliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/9525, 57; ebenso OLG Nürnberg, a.a.O. – juris Rn. 11; Lubini, a.a.O., 422; Podolsky/Brenner/Baier/Veith, a.a.O., 208). Das ist hier jedoch nicht der Fall. (1) Für die sichere Annahme eines Vermögensabflusses bedarf es über bloße Vermutungen hinaus einer tragfähigen Tatsachengrundlage, wozu das Gericht konkrete Feststellungen, etwa zu dessen Umfang, zu treffen hat; insoweit kann bei der Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nichts anderes gelten als bei der Feststellung einer Entreicherung im Erkenntnisverfahren (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2019 – 3 Ws 939/18 – juris Rn. 13; Lubini a.a.O.; Appl, a.a.O., § 459g Rn. 17; Schmidt, Vermögensabschöpfung 2. Aufl., Rn. 2130; ferner [zum Erkenntnisverfahren] BT-Drs. 18/9525, 47; BGH, Beschlüsse vom 08. August 2013 – 3 StR 179/13 – juris Rn. 2 und vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08 – juris Rn. 11 [jeweils zu § 73c StGB a.F.]). Eine Amtspflicht zur Ermittlung dieser Tatsachengrundlage besteht für das Gericht indes nicht (Rettke, NZWiSt 2019, 338, 339; Coen, a.a.O., § 459g Rn. 20). Sie muss vielmehr – soweit entsprechende Tatsachen dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft nicht ohnehin bereits bekannt sind (dazu nachfolgend) – vom Einziehungsadressaten dargelegt und nachgewiesen werden (Lubini a.a.O.; Wolf, Rpfleger 2017, 489, 493; Rettke, a.a.O., 340; vgl. auch BT-Drs. 18/10146, 6, 12 [hinsichtlich des Erlöschens des Anspruchs im Rahmen des § 459g Abs. 3 Satz 2 StPO]). Dies ist Folge der Verschiebung der Entreicherungsprüfung in das Vollstreckungsverfahren. Die Darlegungs- und Beweislastzuschreibung stellt dabei keine ungebührliche Belastung des Verurteilten dar, da die maßgeblichen Umstände zur Ermittlung eines Vermögensabflusses grundsätzlich in seiner Einfluss- und Kenntnissphäre liegen und er – anders als im Erkenntnisverfahren – bei der Tätigung von Angaben zu seinem Vermögen nicht mehr auf seine Verteidigung gegen den Tatvorwurf Bedacht nehmen muss (dazu vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018 – 3 StR 577/17 – juris). Bloße, nicht nachprüfbare Behauptungen des Verurteilten bilden keine ausreichende Grundlage für die durch das Gericht zu treffenden Feststellungen (vgl. [zur Berücksichtigungsfähigkeit schlüssigen Vortrags] Thür. OLG, a.a.O. – juris Rn. 12), da sonst das Rechtsinstitut der Vermögensabschöpfung auf Vollstreckungsebene ausgehöhlt werden könnte, was dem gesetzgeberischen Zweck der effektiven Abschöpfung inkriminierten Vermögens zuwiderliefe (siehe dazu BT-Drs. 18/9525, 45, 48). Von seiner Nachweispflicht ist der Verurteilte ausnahmsweise nur dann entbunden, wenn die absehensbegründenden Tatsachen der Strafvollstreckungsbehörde bzw. dem gemäß § 462a StPO zur Entscheidung berufenen Gericht sicher bekannt sind (vgl. Thür. OLG a.a.O.; Rettke, a.a.O., 339). Eine entsprechende Kenntnis kann beispielsweise aus erfolglosen Vollstreckungsversuchen der Staatsanwaltschaft (dazu vgl. OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O. – Rn. 15) oder aus den Feststellungen des die Wertersatzeinziehung anordnenden rechtskräftigen Urteils erwachsen. Hat das erkennende Gericht konkrete Feststellungen zum (teilweisen) Vermögensabfluss bei dem Verurteilten getroffen, sind diese von Amts wegen ermittelten und durch Strengbeweis gewonnenen Erkenntnisse im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich taugliche Beurteilungsgrundlage für die Frage der Entreicherung (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. – juris Rn. 2, 8; OLG München, Beschluss vom 3. November 2017, a.a.O. – Rn. 16). Etwas anderes gilt aber dann, wenn nachträglich bekannt gewordene Tatsachen geeignet sind, die Urteilsfeststellungen in Zweifel zu ziehen. In diesem Fall lebt die Darlegungs- und Beweislast des Verurteilten hinsichtlich des Vermögensabflusses wieder auf. Denn für die Prüfung der Entreicherung kommt es auf den Zeitpunkt der Vollstreckungsentscheidung und nicht auf den der Verurteilung an (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13); die Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung soll gerade auch der Abschöpfung nachträglich entdeckten Vermögens dienen (vgl. BT-Drs. 18/9525, 47 f., 57, 94). Für die Berücksichtigungsfähigkeit nachträglich bekannt werdender oder eintretender Umstände streitet auch die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 2 StPO, die für diese Fälle sogar die Wiederaufnahme der Vollstreckung nach einer zuvor gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO getroffenen Absehensentscheidung vorsieht. (2) Nach diesen Maßstäben kann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Verurteilten vorhanden ist. Den (teilweisen) Vermögensabfluss hinsichtlich der rechtskräftig angeordneten Einziehungsbeträge hat der Verurteilte weder ausreichend konkret dargetan, noch hat er hierüber den erforderlichen Nachweis geführt. Dies gilt sowohl hinsichtlich des inkriminierten Vermögens, das der Verurteilte aus den Cannabisverkäufen mit seinem Bruder erlangt hat, als auch für die aus seinem allein betriebenen Kokaingeschäft erlangten Geldbeträge. (a) Soweit er lediglich behauptet, die aus dem Cannabishandel vereinnahmten Gelder bis auf eine monatliche Entlohnung von 400,00 Euro an seinen Bruder weitergereicht zu haben, genügt er seiner Darlegungs- und Beweislast damit nicht. Diese ist auch nicht mit Blick auf die schriftlichen Urteilsgründe eingeschränkt. Zwar entspricht der Vortrag seiner Einlassung in der Hauptverhandlung. Seine Angaben haben aber ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe keine Bestätigung durch die Einlassungen der weiteren, ebenfalls geständigen Mitangeklagten gefunden, auch nicht durch seinen Bruder, dem die Gelder zugeflossen sein sollen. Die Einlassung des Verurteilten hat zudem keinen Eingang in die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts gefunden. Ebenso wenig ist in den Strafzumessungserwägungen ein Hinweis darauf zu finden, dass der Verurteilte lediglich in geringem Umfang von den Taterlösen profitierte. Vielmehr weisen die tragenden Feststellungen sowie die Strafzumessungserwägungen des rechtskräftigen Urteils aus, dass der Verurteilte gemeinsam mit seinem Bruder Kopf der Gruppierung war und die Gelder verwaltete. Dass er in dieser führenden Position weniger Geld zugedacht bekommen haben soll als der vormals Mitangeklagte K…, der ausweislich der Urteilsgründe für die Zurverfügungstellung einer Bunkerwohnung und Aushändigung der in seiner Wohnung portionierten Ware an die Verkäufer 500,00 Euro monatlich erhielt, oder der Mitangeklagte W…, dem als „Läufer“ eine Vergütung zwischen 100 und 120 Euro pro Tag gezahlt wurde, erschließt sich dem Senat nicht ohne weiteres. (b) Die behaupteten Geldausgaben für den Kokain-Eigenkonsum sind ebenfalls nicht ausreichend dargelegt und auch anhand der Urteilsgründe nicht nachvollziehbar. Aus diesen ergibt sich insoweit lediglich, dass der Verurteilte im Tatzeitraum nach eigenen Angaben zwei bis drei Gramm Kokain wöchentlich konsumiert hat, wobei er bereits seit seinem 16. Lebensjahr an den Wochenenden Kokain zu sich nahm. An anderer Stelle weist das Urteil aus, dass der Verurteilte unbestimmte Mengen Kokain für den Eigenkonsum kaufte. Diesen habe er aus den Erlösen seines Kokainhandels finanzieren wollen. Dabei weist die erkennende Kammer jedoch ausdrücklich darauf hin, dass keine sicheren Feststellungen zu den Kokainmengen zu treffen waren, die der Verurteilte für den Eigenkonsum erworben hat. Ein bestimmter Umfang des Vermögensabflusses kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden. Überdies käme eine Entreicherung nur soweit in Betracht, als der Verurteilte durch den Einsatz des inkriminierten Geldes bei dem Erwerb von Kokain keine sonstigen Aufwendungen erspart hat (vgl. Coen, a.a.O., § 459g Rn. 25). Beim Verbrauch von rechtsgrundlos erlangtem Geld hat der Empfänger Aufwendungen erspart, wenn er ohne den Empfang dieses Geldes andere Ressourcen aus seinem Vermögen hätte angreifen müssen, die ihm nun erhalten geblieben sind. Danach lassen sogenannte Luxusausgaben die Bereicherung entfallen, wenn der Vorteil als solcher nicht mehr herausgegeben werden kann und die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass der Empfänger sich in diesem Fall einen vergleichbaren Vorteil nicht anderweitig gegen Entgelt verschafft hätte. Umgekehrt scheidet die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung aus, wenn anzunehmen ist, dass der Empfänger die Ausgabe, wäre das rechtsgrundlos empfangene Geld nicht geflossen, aus anderen Mitteln bestritten hätte (Schwab in: Münchener Kommentar, BGB 7. Aufl., § 818 Rn. 187 f.; siehe auch Wendehorst in: BeckOK, BGB 54. Edition 01.05.2020, § 818 Rn. 53). Sieht man mit dem Verurteilten im Erwerb von Kokain eine abzugsfähige Luxusausgabe, käme eine Entreicherung nach den vorbenannten Grundsätzen nur in Betracht, soweit er sich die Drogen ohne die inkriminierten Handelserlöse nicht gekauft hätte. Auch hierzu bedürfte es einer näheren Darlegung des Verurteilten, denn ausweislich der Urteilsfeststellungen hat er bereits seit 2006 regelmäßig Kokain konsumiert. Abzugsfähig wäre daher nur der Mehrbetrag, den er über seine üblichen Ausgaben hinaus in den Kokainerwerb investiert hat. Zum konkreten Umfang seines vormaligen Kokainkonsums hat der Verurteilte indes nicht vorgetragen. Dieser ergibt sich auch nicht aus den der Einziehungsentscheidung zugrunde liegenden Urteilsgründen. Daher kann im konkreten Fall offen bleiben, ob der Erwerb von Drogen – wie jeder andere Vermögensabfluss – dem Wortlaut des § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StPO entsprechend ohne Wertungsmöglichkeit zur Entreicherung führen kann (vgl. die unter 2. a) bb) (1) zitierte Rechtsprechung) oder nach einer wertenden Entscheidung des Gerichts wegen der dem Drogengeschäft innewohnenden Sittenwidrigkeit ohnehin nicht berücksichtigungsfähig wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O., Rn. 10). Unabhängig davon käme eine (teilweise) Entreicherung aufgrund der Ausgaben für den Kokainkonsum nach den Feststellungen des erkennenden Gerichts wie auch dem Vortrag der Verteidigung in dem Schriftsatz vom 26. Juni 2019 ohnehin nur bezüglich der mit dem Kokainhandel erzielten Erlöse – aus denen der Eigenkonsum finanziert wurde – in Betracht, nicht aber bezüglich der weitaus höheren Erlöse aus dem bandenmäßigen Betäubungsmittelhandel. (c) Mit seinem weiteren Vortrag, ihm verbliebene Gelder zur Erhöhung des sonst auf ALG-II-Niveau geführten Lebensstandards für seine vierköpfige Familie verwendet zu haben, genügt der Verurteilte seiner Darlegungspflicht ebenfalls nicht in ausreichendem Maße. Soweit er behauptet, das meiste Geld für einen erhöhten Lebensstandard ausgegeben zu haben, den er sich sonst nicht geleistet hätte, entbindet ihn dieser Vortrag unter Berücksichtigung der erheblichen Einziehungsbeträge im sechs- und fünfstelligen Bereich nicht von einer schlüssigen Darlegung und dem Nachweis seiner Ausgaben. Dem Urteil lässt sich insoweit lediglich entnehmen, dass der Angeklagte von den Einnahmen aus den Betäubungsmittelgeschäften seinen Lebensunterhalt finanzieren und sich hierdurch einen höheren Lebensstandard leisten konnte. In welchem Umfang er die inkriminierten Vermögenswerte hierfür verbraucht hat, ist nicht festgestellt worden. Ein durch Luxusausgaben erhöhter Lebensstandard drängt sich auch nicht anhand der sonstigen Verfahrenserkenntnisse auf, insbesondere geht ein solcher nicht aus den Durchsuchungsberichten zur Wohnsituation des Verurteilten hervor. Vielmehr bestehen aufgrund der bereits im Ermittlungsverfahren und sodann in seiner Einlassung in der Hauptverhandlung wiederholten Angaben des Mitangeklagten W… Anhaltspunkte dafür, dass auch der Vater des Verurteilten aus dem Cannabisgeschäft vereinnahmte Gelder für den Verurteilten und seinen Bruder verwaltet (hat). Ein ersatzloser Verbrauch der inkriminierten Gelder lässt sich danach gerade nicht feststellen. Anders als der Verurteilte meint, gelten für ihn auch nicht die in der zivilrechtlichen Judikatur entwickelten Sonderregeln für Beweiserleichterungen in Kondiktionsverhältnissen (siehe zu diesen zusammenfassend Wendehorst in: BeckOK, BGB 54. Edition 01.05.2020, § 818 Rn. 55). Ein Anscheinsbeweis, der Bereicherungsschuldner habe den fraglichen Vermögenszuwachs zur Verbesserung seines Lebensstandards verbraucht, besteht zugunsten des Verurteilten nicht. Denn diese Rechtsprechung ist für die verhältnismäßig geringfügige Überzahlung von Gehalt, Dienstbezügen oder Unterhalt unterer und mittlerer Einkommensgruppen entwickelt worden (siehe beispielhaft BGH, Urteil vom 20. Oktober 1958 – III ZR 101/57 – juris Rn. 11 [Dienstbezüge]; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 12 WF 445/94 – juris Rn. 3 [Unterhalt]; Wendehorst, a.a.O., Rn. 55 m.w.N.). Sie gilt mithin für Bereicherungstatbestände in Dauerschuldverhältnissen bei gutgläubigen Begünstigten (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 6). Für eine Übertragung dieser Schuldner begünstigenden Ausnahmeregelung besteht mangels vergleichbarer Sachlage vorliegend kein Raum. (3) Der Senat verkennt nicht die Beweisschwierigkeiten, die den Verurteilten – vor allem hinsichtlich des vorgetragenen Kokainerwerbs - im konkreten Fall treffen. Diese ergeben sich indes aus der Natur der von dem Verurteilten begangenen Straftaten und der behaupteten Verwendung der erlangten Gelder, d.h. aus Umständen, die in seiner Einflusssphäre liegen. Gerade in Kriminalitätsbereichen, in denen im wesentlichen Bargeldgeschäfte getätigt werden – wie etwa im Bereich des Betäubungsmittelhandels – und Zahlungsflüsse dadurch regelmäßig kaum nachzuverfolgen und Ausgaben nicht belegbar sind, können die grundsätzlich geltenden Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast des Verurteilten bei der Geltendmachung vollstreckungshindernder Einwendungen nicht abgesenkt werden. Anderenfalls führte dies zu einer ungerechtfertigten Privilegierung von einzelnen Tätergruppen und begründete die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung des Rechts zur Vermögensabschöpfung bezweckte Korrektur der durch den deliktischen Vermögenserwerb eingetretenen Störung der Rechtsordnung (siehe BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95 – juris Rn. 67) vereitelt würde. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bereits die Vollstreckungsbehörde ohne den Nachweis eines Vermögensabflusses im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 StPO gemäß § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459c Abs. 2 StPO von der Vollstreckung absehen kann. Nach dieser Vorschrift kann die Vollstreckung unterbleiben, wenn zu erwarten ist, dass sie in absehbarer Zeit zu keinem Erfolg führen wird. Anders als bei § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO muss die Entreicherung des Verurteilten nicht feststehen, um von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (Lubini, a.a.O., 422). Gelingt es dem Verurteilten nicht, seine Entreicherung nachzuweisen, sind aber für die Vollstreckungsbehörde auch keine Vermögenswerte bei ihm auffindbar, bietet § 459c Abs. 2 StPO die für die Staatsanwaltschaft Ressourcen schonende und für den Verurteilten entlastende Möglichkeit, von der weiteren Vollstreckung einstweilen abzusehen, notfalls bis zur Vollstreckungsverjährung (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459c Rn. 6). (4) Schließlich kann der Verurteilte mit dem Vorbringen, dass der tatsächlich realisierte Vermögenszuwachs hinter dem ausgeurteilten Einziehungsbetrag unter Berücksichtigung der Einkaufpreise für die gehandelten Drogen zurückgeblieben sei, bei der Prüfung von Vermögensabflüssen nicht gehört werden. Ein Abzug von nicht nach § 73d Abs. 1 StGB anerkennenswerten Aufwendungen ist im Rahmen des § 459g Abs. 5 StPO nicht möglich (allg. Meinung, siehe nur Coen, a.a.O., § 459g Rn. 24). Die gesetzgeberische Wertung des Bruttoprinzips, nach der Aufwendungen für die Tatbegehung nicht abzugsfähig sind, darf im Vollstreckungsverfahren nicht ausgehebelt werden (Coen, a.a.O., Rn. 24; vgl. zum Wesen des Bruttoprinzips BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 77 ff.). Das gesetzlich verankerte Bruttoprinzip soll dem Rechtsgedanken des § 817 Satz 2 BGB folgend vielmehr sicherstellen, dass das in ein verbotenes Geschäft Investierte unwiederbringlich verloren ist (vgl. BT-Drs. 18/9525, 67 f.; BVerfG, a.a.O., Rn. 79). b) Die Vollstreckung der Wertersatzeinziehung ist auch nicht sonst unverhältnismäßig. aa) An die Unverhältnismäßigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 675; Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 459g Rn. 13a). Über die allgemeine Verhältnismäßigkeitsklausel des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO soll, auch jenseits der Entreicherung, eine „erdrückende Wirkung“ (BT-Drs. 18/9525, 94) der Wertersatzeinziehungsentscheidung auf der Vollstreckungsebene vermieden werden (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 – 1 StR 651/17 – juris Rn. 57). Die Unverhältnismäßigkeit kann nur angenommen werden, wenn anderenfalls das Übermaßverbot verletzt wäre (Köhler in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 459g Rn. 13a). Welche Fälle dies betrifft, ist obergerichtlich noch nicht geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird die Unverhältnismäßigkeit bejaht, wenn der Wegfall der Bereicherung für die Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, etwa aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern – insbesondere staatlicher Institutionen, die sich im Verwaltungsverfahren selbst einen Titel verschaffen können (Coen, a.a.O., § 459g Rn. 28; befürwortend für den Fall bereits erfolgender Parallelvollstreckungen LG Stralsund Rpfleger 2019, 357 – juris Rn. 15; Reh NZWiSt 2018, 20, 23; ablehnend Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 13a unter Verweis auf § 459g Abs. 4 StPO). Berücksichtigungsfähig sollen künftige finanzielle Einbußen aufgrund beamtenrechtlicher Konsequenzen sein (Coen a.a.O.). Teilweise wird vertreten, dass auch Folgen für unbeteiligte Dritte in Betracht zu ziehen seien, etwa die drohende Insolvenz (Coen a.a.O.; vgl. Bittmann NZWiSt 2018, 209, 211; zw. Köhler, a.a.O., Rn. 13a) oder der Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund von Abschöpfungsmaßnahmen gegen ein Unternehmen (Coen a.a.O.; ablehnend bereits für die alte Rechtslage Joecks in: Münchener Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 73c a.F. Rn. 15 m.w.N.). Teilweise wird unter § 459g Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 StPO auch der früher in § 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F. ausdrücklich erwähnte Fall subsumiert, dass das Erlangte nur einen geringen Wert hat und daher prozessökonomische Erwägungen gegen eine Vollstreckung sprechen (Coen, a.a.O., Rn. 29). Trotz des durch das Gesetz zur Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung gestrichenen Verweises auf § 459d Abs. 1 StPO sehen Teile der Literatur die Möglichkeit, das Unterbleiben einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung auch auf Resozialisierungsaspekte zu stützen. Der Gesetzgeber habe die Regelung in § 459g Abs. 4 StPO über den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung zwar ausdrücklich für abschließend erklärt (vgl. die Begründung BT-Drs. 18/11640, 89), deren Auswirkungen auf die künftige Lebensgestaltung des Verurteilten sei indes als eine Facette des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu berücksichtigen (vgl. Köhler a.a.O.; zu dieser Auffassung neigend auch Coen, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.). Denkbar ist die Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung jedenfalls dann, wenn der Betroffene erwerbsunfähig erkrankt und deshalb dauerhaft an der Rückzahlung des Einziehungsbetrages gehindert ist (vgl. Köhler, a.a.O.). bb) Danach ist eine Unverhältnismäßigkeit der (weiteren) Vollstreckung jenseits der vorliegend nicht feststellbaren Entreicherung derzeit nicht zu besorgen. (1) Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Verurteilte die Einziehungsbeträge zur Finanzierung unabdingbarer, für ihn oder seine Familie lebensnotwendiger Aufwendungen einsetzen muss. Aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsausbildung und seines jungen Lebensalters ist auch nicht ersichtlich, dass er zukünftig nicht in der Lage sein sollte, Einkommen zu generieren, das über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dem Übermaßverbot bei der Inanspruchnahme des Einziehungsschuldners kann durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen nach § 459a StPO entgegengewirkt werden, dessen Regelungen gemäß § 459g Abs. 2 StPO für die Vollstreckung von Nebenfolgen entsprechend gelten. Die von der Verteidigung insoweit vorgenommene Berechnung eines die Lebensdauer des Verurteilten sicher überschreitenden Tilgungszeitraums basiert auf der rein hypothetischen Annahme, dass dieser nie in der Lage sein wird, monatliche Raten von mehr als 70,00 Euro zu zahlen. Aufgrund der bisherigen Ausführungen bestehen hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte. Dass sich der Verurteilte im Falle der Vollverbüßung noch weitere drei Jahre ohne nennenswertes Einkommen im Strafvollzug befindet, führt mit Blick auf die gesetzlich vorgesehene Vollstreckungsverjährung von zwanzig Jahren (§ 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2 StGB i.V.m. § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB) zu keiner anderen Bewertung. (2) Der Resozialisierungsgedanke steht der (weiteren) Vollstreckung der Wertersatzeinziehung gegen den Verurteilten ebenfalls nicht entgegen. Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verhältnismäßigkeitsprüfung jenseits der Entreicherung handelt und die Vollstreckungsbehörde grundsätzlich das rechtsstaatlich Mögliche unternehmen soll, um eine Nutznießung von Verbrechensgewinnen zu unterbinden (vgl. BVerfG, a.a.O. – juris Rn. 103 m.w.N.). Es liegt daher auf der Hand, dass nicht allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen kann. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Muster trotz zumutbarer Willensanstrengungen befürchten lassen und denen nicht durch Maßnahmen nach § 459g Abs. 2 StPO i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Allein die Annahme, dass der noch lebensjunge Verurteilte vor der Aufnahme einer legalen Beschäftigung mit einem über der Pfändungsfreigrenze liegenden Einkommen dauerhaft zurückschrecken und erneut den Weg strafbewehrter Geldbeschaffung beschreiten könnte, weil die Vollstreckungsbehörde sonst zur Befriedigung ihrer erheblichen Forderungen auf diesen überschießenden Lohnanteil zugreift, rechtfertigt die Annahme der Unverhältnismäßigkeit nicht. Eine entsprechende Einstellung des Verurteilten bereits während des Strafvollzugs ohne ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung – bei bisher nicht feststellbarem Vermögensabfluss – offenbarte im konkreten Fall eher andauernde Persönlichkeitsmängel, als dass sie Ausdruck einer objektiven Überforderungssituation des Verurteilten wäre. Eine der Resozialisierung entgegenstehende finanzielle Schlechterstellung der Familie des Verurteilten gegenüber deren Lebenssituation vor Begehung der Anlasstaten ist mit Blick auf die geltenden Pfändungsfreigrenzen durch die Vollstreckung nicht zu befürchten. 3. Der Senat konnte abschließend entscheiden. Eine Zurückverweisung der Sache an das untere Gericht kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei nicht behebbaren Verfahrensmängeln in Betracht (Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 309 Rn. 7 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verurteilte hat mit der Beschwerdebegründung zwar die Verletzung rechtlichen Gehörs rügen lassen. Ihm sei keine Möglichkeit zu einem ergänzenden Vortrag eingeräumt worden, obwohl die Strafvollstreckungskammer keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Anordnung des Absehens von der Vollstreckung gesehen und damit ihre ablehnende Entscheidung begründet habe. Ob eine derartige Hinweispflicht des Gerichts bestand, kann dahinstehen, da dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren ergänzend rechtliches Gehör gewährt wurde. Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 hat der Senat der Verteidigerin des Verurteilten die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft vom 11. und 13. Juni 2019 sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Juni 2019 übersandt und Gelegenheit zu weiterem Vortrag eingeräumt, wovon der Verurteilte über seine Verteidigerin in Kenntnis der Rechtsauffassung der Strafvollstreckungskammer, die auch auf den unzureichenden Vortrag des Verurteilten hingewiesen hatte, zwar Gebrauch gemacht, sein tatsächliches Vorbringen indes weiterhin weder durch inhaltliche Ergänzungen plausibilisiert noch es glaubhaft gemacht oder dafür Beweis angetreten hat. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.