Entscheidung
1 StR 606/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR606
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:030216B1STR606.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 606/15 vom 3. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Ansbach vom 30. Juli 2015 im Ausspruch über die An- ordnung des Verfalls des Wertersatzes mit den zugehörigen Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Höhe des aus den Taten Erlangten aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 Fällen unter Einbe- ziehung von zwei früheren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jah- ren verurteilt. Darüber hinaus ist Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 Euro angeordnet worden. Sein auf mehrere Verfahrensbeanstandungen und die ausgeführte Sachrüge gestütztes Rechtsmittel hat lediglich in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte aus den sich über einen Zeitraum von rund zehn Jahren erstreckenden verfahrens- gegenständlichen Betäubungsmittelstraftaten insgesamt 260.700 Euro erlangt. Unter Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat es im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und um dessen Resozialisierung nach dem Ende des Strafvollzugs nicht zu gefährden, Wertersatzverfall ledig- lich in dem genannten Umfang von 40.000 Euro angeordnet. 2. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes hält rechtlicher Überprü- fung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Die Anwendung des § 73c StGB ist zwar Sache des Tatrichters; Aus- legung und Anwendung (bzw. Nichtanwendung) der Vorschrift unterliegen aber – wie jede Gesetzesanwendung – der Überprüfung auf Rechtsfehler hin durch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 14 mwN; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177). In Bezug auf die Ermessensvor- schrift § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10 und vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 134/14, BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1) prüft dement- sprechend das Revisionsgericht lediglich, ob der Tatrichter das ihm eingeräum- te Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Dazu gehört, dass er von rechtlich zutreffenden Maßstäben für die Merkmale der Ermessensvorschrift ausgegan- gen ist. Zudem bedarf es ausreichender Feststellungen zu denjenigen rechtli- chen Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB, die dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens erst ermöglichen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; siehe auch 3 4 5 - 4 - BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Wert 4 Rn. 19). Fehlt es daran, liegt darin ein Rechtsfehler (Ermessensdefizit). b) An diesem Maßstab gemessen enthält das angefochtene Urteil Rechtsfehler bei der Handhabung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB. aa) Nach dieser Vorschrift kann eine Verfallsanordnung bzw. eine An- ordnung des Wertersatzverfalls unterbleiben, soweit das Erlangte oder dessen Wert zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung im Vermögen des Be- troffenen nicht mehr vorhanden sind. Es ist deshalb zunächst festzustellen, was der Angeklagte aus der Tat erlangt hat, sodann ist diesem Betrag der Wert sei- nes noch vorhandenen Vermögens gegenüberzustellen. Wenn hiernach auch ein Gegenwert des Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vor- handen ist, kann der Tatrichter von einer Verfallsanordnung absehen (siehe BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, BGHR StGB § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 26. März 2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177). Solche Feststellungen sind – wie dargelegt (Rn. 5) – erforderlich, damit der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt ausüben kann. Maß- gebend für die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ist nämlich neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Ver- hältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus dem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet. Hierbei können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa das „Verprassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits soll der Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des 6 7 - 5 - Betroffenen und seiner Familie als Erwägung für eine positive Ermessensent- scheidung dienen können (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2004 – 3 StR 246/04, BGHR § 73c Härte 10; BGH, Urteil vom 18. September 2013 – 5 StR 237/13, wistra 2013, 462, 463; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 134/14 BGHR StGB § 73c Ermessensentscheidung 1; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ-RR 2015, 176, 177). bb) Den für eine rechtsfehlerfreie Handhabung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB bestehenden Anforderungen an die Feststellungen zu dem im Vermögen des Angeklagten im Zeitpunkt der Entscheidung über Verfall oder Wertersatz- verfall ggf. noch vorhandenen Gegenwert des ursprünglich Erlangten genügt das Urteil nicht. Zwar sind rechtsfehlerfrei Feststellungen zu der Höhe des aus den verfahrensgegenständlichen Taten Erlangten im Gesamtumfang von 260.700 Euro getroffen worden. Das Landgericht hat allerdings ausdrücklich ausgeführt, mangels entsprechender Angaben des Angeklagten über den „Ver- bleib der Erlöse“ (UA S. 28) keine Feststellungen hierzu und damit auch keine darüber treffen zu können, ob der Wert des Erlangten noch in seinem Vermö- gen vorhanden ist (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB) oder lediglich noch einen geringen Wert hat (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 StGB). Das vermag die Ablehnung der Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht zu tra- gen. Dieser ist ausweislich der Urteilsdarlegungen mit Schulden von 30.000 Euro belastet, die allerdings u.a. aus der Anschaffung einer Cannabis- aufzuchtanlage stammen (UA S. 4). Zudem hat der Angeklagte eine 2010 be- gründete selbstständige Tätigkeit als Bauunternehmer im Bereich des Trocken- baus im Jahr 2014 wieder aufgegeben, weil „er mit dem Unternehmen in finan- 8 9 - 6 - zielle Schwierigkeiten kam“ (UA S. 4). Diese Umstände deuten darauf hin, dass es zu einer vollständigen Entreicherung des Angeklagten gekommen sein kann. Dies würde nach den vorgenannten Maßstäben dem Tatrichter die Ausübung seines Ermessens zur Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB eröff- nen. cc) Das Landgericht hat jedoch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass eine Ermessensausübung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB eröffnet war, weil es offenbar eine vollständige Entreicherung des Angeklagten ausge- schlossen zu haben glaubt. Soweit das Landgericht meint – worauf die an die- ser Stelle kursorischen Urteilsgründe (UA S. 28) deuten –, aus dem Fehlen von Angaben des ansonsten voll umfänglich geständigen Angeklagten über den Verbleib des Erlangten im Sinne eines ihrer tatrichterlichen Bewertung unterlie- genden Teilschweigens eine solche vollständige Entreicherung beweiswürdi- gend ausschließen zu können, trägt der Schluss nicht. Anders als in der dem Beschluss des Senats vom 17. Juni 2004 (1 StR 24/04, NStZ 2005, 232) zu- grunde liegenden Konstellation konnte angesichts der im vorstehenden Absatz genannten, vom Landgericht festgestellten Umstände eine Entreicherung des Angeklagten gerade nicht ohne weitere Feststellungen zu seinen Vermögens- verhältnissen ausgeschlossen werden. dd) Da das Landgericht damit keine für die Ausübung des Ermessens auf der Grundlage von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen der Vorschrift getroffen hat, hebt der Senat die Ent- scheidung über die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes auf. Im Hinblick auf die bislang getroffenen Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen lässt sich nicht ausschließen, dass aus Gründen, die zu einer Anwendung von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB führen können (oben Rn. 7), 10 11 - 7 - ein Gegenwert des aus den Taten Erlangten im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden ist und der Tatrichter deshalb sein Ermessen gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB dahingehend ausgeübt hätte, von der Anord- nung des Wertersatzverfalls gänzlich abzusehen. Daher beruht die Entschei- dung über den Wertersatzverfall auch auf dem Rechtsfehler. 3. Dem steht nicht entgegen, dass das Landgericht auf der Grundlage von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB den Wertersatzverfall lediglich in Höhe von 40.000 Euro und damit deutlich unterhalb des Gesamtwertes des aus den Ta- ten ursprünglich Erlangten angeordnet hat. Aus den vorstehenden dargelegten Gründen kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechts- fehlerfreier Anwendung des vorrangig zu erörternden § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB (siehe BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73c Härte 16 Rn. 16; BGH, Urteil vom 26. März 2015 – 4 StR 463/14, NStZ- RR 2015, 176, 177 jeweils mwN) bereits auf der Grundlage dieser Vorschrift von einer Anordnung des Wertersatzverfalls gänzlich abgesehen hätte. 12 - 8 - 4. Der Senat hebt die der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes zu- grunde liegenden Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatrichter umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 Satz 2 und § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB rele- vanten Umständen zu ermöglichen. Davon ist die rechtsfehlerfrei aufgrund des Geständnisses des Angeklagten festgestellte Höhe des aus den verfahrensge- genständlichen Taten insgesamt Erlangten mit 260.700 Euro ausgenommen. Raum Graf Cirener Radtke Bär 13