Entscheidung
III ZR 323/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:160216BIIIZR323
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:160216BIIIZR323.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 16. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 durch den Richter Hucke als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung der Kostenschuldner gegen den Ansatz der Ge- richtskosten vom 2. Mai 2014 (Kostenrechnung vom 19. Mai 2014, Kassenzeichen 780014122714 und 780014122722) sowie vom 28. Juli 2014 (Kostenrechnung vom 13. August 2014, Kassenzei- chen 780014136785 und 780014136777) wird zurückgewiesen. Gründe: Die Kläger haben Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom 19. Mai 2014 und 13. August 2014 eingelegt. Die Kostenbeamtin hat diesen Erinnerun- gen mit Verfügungen vom 5. September und 5. November 2014 nicht abgehol- fen. Nachdem zunächst über verschiedene weitere Anträge der Kläger zu ent- scheiden war, kann nunmehr über diese Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts- anwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), ent- schieden werden. Hierüber hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu befinden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 6 f). Die Erinnerungen der Kläger sind unbegründet. Die Kostengrundent- scheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes von 956 € jeweils für die Kläger zu 1 und 2 entspricht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- 1 2 - 3 - schwerde der Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Auch der Kostenansatz nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Höhe von je 50 € als Gebühr für die er- folglose Anhörungsrüge ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz wird von den Klägern letztlich auch nicht in Frage gestellt. Soweit sie der Auffassung sind, eine Kostenerhebung habe wegen feh- lerhafter Sachbehandlung nach § 21 GKG generell unterbleiben müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger wenden sich damit lediglich gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und die an- schließende Anhörungsrüge. Dafür ist jedoch kein Raum, die Voraussetzungen des § 21 GKG liegen nicht vor. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG). Hucke 3 4