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Beschluss

2 StR 545/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bedarf es einer konkret darlegbaren Verknüpfung zwischen der festgestellten psychischen Störung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat. • Bei Anschluss des Tatrichters an ein Sachverständigengutachten sind dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen für das Verständnis und die Überprüfbarkeit im Urteil wiederzugeben. • Für die Prognose im Rahmen von § 63 StGB ist eine umfassende, individualisierte Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben, Krankheitsverlauf und situativen Risikofaktoren erforderlich; pauschale oder unergänzte statistische Aussagen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Darlegung von Schuldunfähigkeit und Prognose bei Anordnung der Unterbringung (§§ 20,63 StGB) • Zur Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB bedarf es einer konkret darlegbaren Verknüpfung zwischen der festgestellten psychischen Störung und der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit bei Begehung der Tat. • Bei Anschluss des Tatrichters an ein Sachverständigengutachten sind dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen für das Verständnis und die Überprüfbarkeit im Urteil wiederzugeben. • Für die Prognose im Rahmen von § 63 StGB ist eine umfassende, individualisierte Würdigung von Persönlichkeit, Vorleben, Krankheitsverlauf und situativen Risikofaktoren erforderlich; pauschale oder unergänzte statistische Aussagen genügen nicht. Der Angeklagte litt nach den Feststellungen an einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis. Nach Zwangsversteigerung seines Elternhauses lebte er ohne Geld in einem Zelt an einem Strand. Am 16. April 2015 näherte er sich zwei Urlauberinnen mit einem Ast und schlug ihnen nacheinander auf den Kopf, rief Geldforderungen und erlangte zehn Euro sowie ein Mobiltelefon, das er ins Meer warf. Das Landgericht sprach ihn frei wegen Schuldunfähigkeit und ordnete die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Der Angeklagte legte Revision ein, mit dem Ziel einer Verurteilung statt der Einweisung. Der BGH prüfte insbesondere die Darstellungen zur Schuldfähigkeit zur Tatzeit und die Voraussetzungen für die Maßregelanordnung. • Die Annahme der Schuldunfähigkeit setzt eine detaillierte Darlegung der Auswirkung der festgestellten psychischen Störung auf Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit in der konkreten Situation voraus; pauschale Diagnosen genügen nicht. • Schließt sich das Gericht dem Sachverständigen an, muss es dessen wesentliche Begründungspunkte im Urteil so wiedergeben, dass Gutachtenverständnis und Schlüssigkeit nachvollziehbar sind; dies gilt auch bei schizophrenen Psychosen, bei denen nicht automatisch ein dauerhafter Ausfall der Schuldfähigkeit vorliegt. • Das Landgericht hat nicht hinreichend geprüft und dargelegt, in welcher Weise sich die Psychose konkret auf Unrechtseinsicht oder Hemmungsvermögen des Angeklagten bei Begehung der Tat ausgewirkt hat; insoweit fehlt die Feststellung eines akuten Schubs oder einer anders gearteten akuten Beeinträchtigung. • Für die Prognose nach § 63 StGB ist eine individualisierte Würdigung des Krankheitsverlaufs, früherer Straffälligkeit, situativer Risikofaktoren und der Persönlichkeit erforderlich; bloße Verweise auf allgemein erhobene Wiederholungsrisiken oder pauschale Statistikangaben sind unzureichend. • Das Landgericht hat die vom Sachverständigen genannten risikobegründenden Behauptungen (z.B. über eine siebenfache Erhöhung der Rückfallwahrscheinlichkeit) nicht erläutert und es fehlen substanzielle Angaben zur bisherigen Krankheitsgeschichte und Entwicklung beim Angeklagten. • Mangels nachprüfbarer Darlegung sowohl der schuldbegründenden Wirkung der Psychose zur Tatzeit als auch der erforderlichen höheren Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher rechtswidriger Taten ist die Anordnung der Unterbringung nicht tragfähig begründet. • Folge: Die Revision war erfolgreich; die Feststellungen und die Maßregelanordnung sind aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Stralsund wird mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Entscheidung des Landgerichts genügte nicht den Anforderungen an die Darlegung der schuldbegründenden bzw. schuldaufhebenden Wirkung der festgestellten Psychose zur Tatzeit und an die erforderliche individualisierte Prognose für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zum akuten Krankheitszustand bei Tatbegehung, zur Entwicklung der Symptomatik und zu relevanten situativen Risikofaktoren sowie eine nachvollziehbare Wiedergabe und Prüfung der wesentlichen Anknüpfungspunkte des Gutachtens. Daher kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für eine unbefristete Unterbringung vorgelegen hätten.