Entscheidung
2 StR 257/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR257
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:030817B2STR257.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 257/17 vom 3. August 2017 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aachen vom 8. Februar 2017 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer Brandstiftung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchter Kör- perverletzung und in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Brandstiftung zu ei- ner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Fer- ner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kran- kenhaus angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge des An- geklagten hat im Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn u.a. zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen De- fekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefähr- lichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Ur- teilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Be- schlüsse vom 21. Dezember 2016 - 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 - 4 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 74, 75; Senat, Beschluss vom 17. Februar 2016 - 2 StR 545/15, StV 2016, 720, 722, jeweils mwN). b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Vorliegen eines länger andauernden Zustands im Sinne des § 63 StGB beim Angeklagten ist nicht ausreichend belegt. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei den Taten infolge einer Kombina- tion aus einer nicht behebbaren Intelligenzminderung, einer Abhängigkeit von Cannabis und Amphetamin, einem schädlichen Alkoholgebrauch und einer Per- sönlichkeit mit emotional-instabilen, selbstunsicheren und dependenten Zügen erheblich vermindert gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landgerichts 2 3 4 5 6 - 4 - haben Intelligenzminderung und Persönlichkeitsstruktur nicht alleine, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Substanzmissbrauch zur Annahme des § 21 StGB geführt. Ein die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtferti- gender Zustand liegt im Fall einer Kombination aus Intelligenzminderung, Per- sönlichkeitsstörung und Alkoholkonsum indes regelmäßig erst vor, wenn der Täter an einer krankhaften Alkoholsucht leidet, in krankhafter Weise alkohol- überempfindlich ist oder eine länger andauernde geistig-seelische Störung hat, bei der bereits geringer Alkoholkonsum oder andere alltägliche Ereignisse die erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit auslösen können und dies getan haben (vgl. Senat, Beschluss vom 1. April 2014 - 2 StR 602/13, NStZ-RR 2014, 207; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ-RR 2010, 42; Senat, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/99, BGHSt 44, 369, 373 f.). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. Juni 2017 u.a. Folgendes ausgeführt: „Eine krankhafte Alkoholabhängigkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nicht festgestellt. Die hier festgestellte ‚zumindest psychische Drogenabhängigkeit‘ des Angeklagten (UA S. 26) ge- nügt nicht, den länger andauernden Zustand im Sinne des § 63 StGB zu begründen, da der Angeklagte nicht in Alltagssituationen, sondern nach den Feststellungen im Wesentlichen in ihn überfor- dernden Situationen zu Substanzmissbrauch neigt (UA S. 34). […] Die Feststellungen belegen aber auch nicht hinreichend eine län- ger dauernde geistig-seelische Störung des Angeklagten, bei der 7 8 - 5 - bereits alltägliche Ereignisse die erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit auslösen können. Die festgestellte ‚Desaktualisierungsschwäche‘ des Angeklagten, die dazu führt, dass er sich ihm aufdrängende Handlungsimpulse nur eingeschränkt zu unterdrücken vermag (UA S. 27), zeigt sich zwar nicht nur in Belastungs- sondern auch in Alltagssituationen (UA S. 34). Aber nach den Feststellungen führt sie nur in Verbin- dung mit Alkohol oder Drogenkonsum dazu, dass die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten erheblich vermindert ist (UA S. 24). Es bedarf bestimmter Außenreize und der enthemmenden Wirkung von Alkohol oder Amphetamin (UA S. 34). Nach den Urteilsgrün- den ist der Substanzmissbrauch ein wesentlicher, die Grundbe- findlichkeit des Angeklagten verstärkender konstellativer Faktor (UA S. 34). Nach den Feststellungen neigt der Angeklagte in ihn überfordernden Situationen zu Substanzmissbrauch. Führt aber die Persönlichkeitsstörung erst in Kombination mit einer zusätzli- chen Belastungssituation und hierauf folgenden Alkohol- oder Drogenkonsums zu einer zusätzlichen Enthemmung, so ist ein dauerhaft bestehender, den Täter beeinträchtigender psychischer Zustand damit nicht ausreichend belegt […].“ Dem tritt der Senat bei.9 - 6 - c) Da sich nicht ausschließen lässt, dass sich noch weitere Feststellun- gen treffen lassen, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Appl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 10