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Entscheidung

VIII ZR 321/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:230216BVIIIZR321
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:230216BVIIIZR321.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 321/14 vom 23. Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Kosziol einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Gebührenstreitwert: 8.820 € Gründe: Die Revision der Klägerin ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung seiner Ent- scheidung nimmt der Senat zunächst auf seinen Beschluss vom 6. Oktober 2015 Bezug. Nachdem die Klägerin die Revision bezüglich der fristlosen Kündigung zurückgenommen hat, ist nur noch über das auf die ordentliche Kündigung be- zogene Rechtsmittel zu entscheiden, wobei die Klägerin insoweit den Rechts- streit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, nachdem die Beklagten das Mietverhältnis ihrerseits beendet und die Wohnung der Klägerin zurückgegeben haben. 1 2 - 3 - In der Sache bleibt es indes dabei, dass die Voraussetzungen des § 552a Satz 1 ZPO vorliegen und die Revision unbegründet ist, da das Beru- fungsgericht die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 erhobenen Einwendungen rechtfertigen keine abwei- chende Beurteilung. 1. Allerdings beanstandet die Revision zu Recht, dass das Berufungsge- richt die allgemeine Regel aufstellen will, dass eine ordentliche Kündigung im- mer dann rechtsmissbräuchlich sei, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsan- spruchs hinsichtlich der fälligen Miete oder der fälligen Entschädigung befriedigt werde, keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es künftig zu erneuten Zah- lungsrückständen kommen werde und der Mieter auch im Übrigen keine miet- vertraglichen Pflichten verletzt habe. Denn dies liefe, wie bereits im Hinweisbe- schluss des Senats vom 6. Oktober 2015 ausgeführt, letztlich auf eine unzuläs- sige analoge Anwendung der nur für die fristlose Kündigung geltenden Schon- fristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) hinaus. 2. Gleichwohl stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im kon- kreten Fall als richtig dar, weil sich seine Beurteilung, dass der Klägerin die Durchsetzung des auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsan- spruchs mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sei, ange- sichts der hier festgestellten besonderen Umstände im Rahmen zulässiger tat- richterlicher Würdigung hält, wie der Senat bereits in dem genannten Hinweis- beschluss ausgeführt hat. Soweit die Revision darauf abstellt, dass die Beklagten die Mietrückstän- de lediglich mit Hilfe einer Darlehensgewährung des Jobcenters beglichen hät- 3 4 5 6 - 4 - ten und geltend macht, das Berufungsgericht habe deshalb zu Unrecht keine Anhaltspunkte für künftige Vertragsverletzungen der Beklagten in Form erneu- ter Mietrückstände gesehen, setzt sie lediglich ihre eigene Wertung an die Stel- le der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts, zeigt aber einen Rechtsfehler nicht auf. Das Gleiche gilt, soweit die Revision das Verschulden der Beklagten stärker gewichten will als das Berufungsgericht und die Auffas- sung vertritt, das Berufungsgericht hätte eine Anwendung von § 242 BGB im vorliegenden Fall nur in Betracht ziehen dürfen, wenn mit Gewissheit feststün- de, dass es zukünftig zu keinen weiteren Mietrückständen kommen werde. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Kosziol Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 24.07.2014 - 106 C 7/14 - LG Bonn, Entscheidung vom 06.11.2014 - 6 S 154/14 -