Beschluss
VIII ZR 321/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
• Eine unzulässige Analogie zur Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB darf nicht zur allgemeinen Regel erhoben werden, dass ordentliche Kündigungen bei Begleichung fälliger Forderungen binnen zwei Monaten rechtsmissbräuchlich sind.
• Die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs kann wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterbleiben, wenn unter den konkreten Verhältnissen eine tatrichterlich zu prüfende besondere Härte vorliegt.
Entscheidungsgründe
Ordentliche Kündigung: Durchsetzung des Räumungsanspruchs wegen Treu und Glauben abzuweisen (kein Analogieschluss zur Schonfrist) • Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine unzulässige Analogie zur Schonfristregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB darf nicht zur allgemeinen Regel erhoben werden, dass ordentliche Kündigungen bei Begleichung fälliger Forderungen binnen zwei Monaten rechtsmissbräuchlich sind. • Die Durchsetzung eines Räumungsanspruchs kann wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) unterbleiben, wenn unter den konkreten Verhältnissen eine tatrichterlich zu prüfende besondere Härte vorliegt. Die Klägerin hatte gegen die Beklagten Räumung und Zahlung wegen Mietrückständen verlangt. Die Klägerin nahm die Revision hinsichtlich der fristlosen Kündigung zurück; streitig blieb die ordentliche Kündigung, wobei die Parteien das Mietverhältnis schließlich beendeten und die Wohnung zurückgegeben wurde. Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts zurück und verneinte die Durchsetzbarkeit des Räumungsanspruchs wegen Treu und Glauben. Die Klägerin rügte vor dem Senat Fehler der tatrichterlichen Würdigung, insbesondere dass die Beklagten die Rückstände mit einem Darlehen des Jobcenters beglichen hätten und deshalb keine Rückfallgefahr bestehe. Der Senat prüfte, ob aus der Begleichung innerhalb kurzer Frist generell ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei ordentlicher Kündigung folgt und ob die tatrichterliche Würdigung rechtsfehlerhaft war. • Die Revision ist nach § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen und die Revision aussichtslos ist. • Es wäre unzulässig, die für die fristlose Kündigung geltende Schonfristregelung (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) analog auf die ordentliche Kündigung zu übertragen; eine pauschale Regel, dass Begleichung fälliger Forderungen binnen zwei Monaten jede ordentliche Kündigung rechtsmissbräuchlich macht, ist nicht zulässig. • Das Berufungsgericht hat jedoch unter tatrichterlicher Würdigung zu Recht festgestellt, dass die Durchsetzung des auf der ordentlichen Kündigung beruhenden Räumungsanspruchs wegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu verweigern ist; die besonderen Umstände des Einzelfalls rechtfertigen diese Entscheidung. • Die Einwendung, die Mietrückstände seien lediglich durch ein Jobcenter-Darlehen beglichen worden, ändert an der tatrichterlichen Würdigung nichts; die Revision ersetzt nur die Würdung durch eigene Bewertung, ohne einen Rechtsfehler aufzuzeigen. • Soweit die Revision ein höheres Gewicht des Verschuldens verlangt oder eine Sicherheit gegen zukünftige Rückstände fordert, unterläuft sie die Grenzen der Überprüfung tatrichterlicher Feststellungen; es fehlt an einem Rechtsfehler in der Anwendung von § 242 BGB. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Durchsetzbarkeit des Räumungsanspruchs wegen Treu und Glauben zu verneinen, bleibt bestehen, weil die tatrichterliche Würdigung der besonderen Umstände keinen Rechtsfehler erkennen lässt. Eine allgemeine analoge Anwendung der Schonfristregel des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf ordentliche Kündigungen ist unzulässig, ändert aber nichts am konkreten Ergebnis. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Insgesamt gewinnt die Beklagtenposition: die Vollstreckung der ordentlichen Kündigung ist mit Rücksicht auf Treu und Glauben nicht durchsetzbar.