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Beschluss

1 StR 433/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Bei Gesamtsaldierung ist als Vermögensschaden der vollen Anlagebetrag anzusetzen, wenn Rückzahlungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos waren. • Rückflüsse an Geschädigte berühren den tatbestandlichen Schaden nicht, können aber strafzumessungsrechtlich zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden. • Bei betrügerischen Systemen, in denen Rückzahlungen aus deliktisch erlangten Mitteln ausschließlich der Aufrechterhaltung des Systems dienen, ist eine individuelle Zuordnung der Rückflüsse zur Strafzumessung nicht stets erforderlich.
Entscheidungsgründe
Revision wegen Anlagebetrugs: Vermögensschaden und strafzumessungsrechtliche Bedeutung von Rückflüssen • Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts ist unbegründet, wenn die Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt. • Bei Gesamtsaldierung ist als Vermögensschaden der vollen Anlagebetrag anzusetzen, wenn Rückzahlungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos waren. • Rückflüsse an Geschädigte berühren den tatbestandlichen Schaden nicht, können aber strafzumessungsrechtlich zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden. • Bei betrügerischen Systemen, in denen Rückzahlungen aus deliktisch erlangten Mitteln ausschließlich der Aufrechterhaltung des Systems dienen, ist eine individuelle Zuordnung der Rückflüsse zur Strafzumessung nicht stets erforderlich. Der Angeklagte hatte Anlegergelder in großem Umfang vereinnahmt und ein betrügerisches Anlagesystem betrieben. Das Landgericht stellte die Gesamtvereinnahmung auf 22.175.913,81 Euro fest und berücksichtigte Rückzahlungen an Anleger in Höhe von 9.882.805,62 Euro. Gegen das Urteil des Landgerichts wandte sich der Angeklagte mit Revision. Streitgegenstand war insbesondere die Bestimmung des Vermögensschadens (Ansetzung der vollen Anlagebeträge) und die Höhe der Einzelstrafen in 188 Fällen gewerbsmäßigen Betrugs. Das Landgericht hatte die Rückzahlungen bei der Strafzumessung berücksichtigt, aber den tatbestandlichen Schaden ungeachtet späterer Rückflüsse bestimmt. Der Generalbundesanwalt beantragte Abänderungen, u. a. Herabsetzung einzelner Strafen auf das gesetzliche Mindestmaß. Der Bundesgerichtshof prüfte, ob dadurch Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten entstanden seien. • Die Revision greift nicht durch; nach § 349 Abs. 2 StPO ergab die Nachprüfung keinen für den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. • Zum Vermögensschaden: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Vermögensverfügung. Waren Rückzahlungsansprüche zu diesem Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos, ist der volle Anlagebetrag als Schaden anzusetzen. Spätere Rückzahlungen ändern den bereits eingetretenen tatbestandlichen Schaden nicht. • Zur Strafzumessung: Das Landgericht hat die Rückflüsse an Geschädigte als strafmildernd berücksichtigt, weil diese Zahlungen aus deliktisch erlangten Mitteln ausschließlich der Fortführung des betrügerischen Systems dienten. In solchen Konstellationen ist es nicht erforderlich, die Rückflüsse individuell den einzelnen Fällen zuzuordnen, sofern ihr Gesamtumfang berücksichtigt wird. • Bei der Festlegung der Einzelstrafen hat das Landgericht die Gesamtsumme der Rückzahlungen zugunsten des Angeklagten innerhalb des nach § 263 Abs. 3 StGB eröffneten Strafrahmens berücksichtigt; dies liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nicht rechtsfehlerhaft. • Die Frage, ob das Regelbeispiel des großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Var. 1 StGB) anzulegen wäre, stellte sich nicht, weil das Landgericht dieses nicht angewandt hat. • Der Antrag des Generalbundesanwalts, die Strafen auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen, konnte nicht durchdringen, weil die Revision nach Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis ebenfalls keinen Erfolg hat und § 349 Abs. 2 StPO die Entscheidung nicht hinderte. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.02.2015 wurde als unbegründet verworfen. Der Bundesgerichtshof befand, dass keine Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten vorliegen: Der Vermögensschaden durfte als voller Anlagebetrag angesetzt werden, weil Rückzahlungsansprüche zum maßgeblichen Zeitpunkt wirtschaftlich wertlos waren, und spätere Rückzahlungen berühren den tatbestandlichen Schaden nicht. Die vom Landgericht getroffene strafzumessungsrechtliche Berücksichtigung der Rückflüsse war innerhalb des Ermessensspielraums des Tatrichters zulässig, insbesondere in einem betrügerischen System, in dem Rückzahlungen aus deliktisch erlangten Mitteln allein der Aufrechterhaltung des Systems dienten. Somit blieb die Strafzumessung in den 188 angefochtenen Fällen rechtsfehlerfrei. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.