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Entscheidung

4 StR 158/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR158
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR158.19.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 158/19 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1, § 421 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. November 2018 wird mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen auf den Betrag von 728.301,42 Euro be- schränkt wird, wobei die Angeklagte in Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben dem Mitange- klagten B. haftet; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonde- ren Kosten und die der Adhäsionsklägerin erwachsenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Fälschung beweiserheblicher Daten in 459 Fällen, davon in 286 Fällen in Tat- einheit mit Urkundenunterdrückung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah- ren verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Es hat gegen sie die „Einzie- hung eines Betrages in Höhe von 1.464.914,74 Euro“ angeordnet, wobei sie in 1 - 3 - Höhe von 673.976,48 Euro als Gesamtschuldnerin neben ihrem mitabgeurteil- ten Ehemann haftet. Ferner hat das Landgericht eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiel- len Rechts gestützte Revision der Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg. 1. Der Senat beschränkt die Entscheidung über die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen auf den im Tenor näher bezeichneten Betrag. Im Übrigen sieht er aus prozessökonomischen Gründen mit Zustimmung des Generalbun- desanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO von einer Einziehung ab (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18). Im danach verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten un- begründet, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revi- sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. 2. Der Senat kann über das Rechtsmittel ungeachtet des Antrags des Generalbundesanwalts durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO entscheiden. Soweit dieser eine Schuldspruchänderung dahin beantragt hat, dass die Ange- klagte der Fälschung beweiserheblicher Daten in Tateinheit mit Urkundenunter- drückung in 459 Fällen sowie des Computerbetruges in 2681 Fällen schuldig ist, ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung, welcher der Senat nicht folgen will, einer Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluss nicht entgegensteht (BGH, Be- schlüsse vom 14. Januar 2015 – 2 StR 150/14; vom 22. Juni 2007 – 2 StR 203/07, NJW 2007, 2565, 2566; vom 11. August 1999 – 2 StR 44/99, wistra 2000, 465, 466; vom 11. Juni 1997 – 2 StR 231/97; zust. z.B. Franke in LR- StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 13). Daran ändert der Umstand, dass sich der Gene- 2 3 4 - 4 - ralbundesanwalt auch auf Absatz 4 des § 349 StPO bezogen hat, nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 1993 – 2 StR 346/93, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Antrag 1). Soweit der Generalbundesanwalt neben der Herabsetzung der Einzel- strafen in den 459 vom Landgericht abgeurteilten Fällen auf das gesetzliche Mindestmaß der Geldstrafe die Verhängung von 2681 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei und neun Monaten nach Maßgabe der gegen den mitangeklagten Ehemann angewendeten Strafenstaffel – bei Aufrechterhaltung der verhängten Gesamtstrafe – beantragt hat, handelt es sich nicht um einen Antrag zugunsten der Angeklagten im Sinne des § 349 Abs. 4 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2012 – 3 StR 128/12; vom 25. September 2013 – 4 StR 351/13; vom 7. April 2015 – 4 StR 69/15; für einen den Angeklagten begünstigenden Re- chenfehler auch BGH, Beschluss vom 25. März 2014 – 3 StR 314/13). Der Um- stand, dass der Generalbundesanwalt in den 459 Fällen die Herabsetzung der Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß beantragt hat, steht dieser Be- wertung nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. März 2016 – 1 StR 433/15). Quentin Roggenbuck Cierniak Bartel Paul 5