Beschluss
3 StR 417/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Nebeneinander von Privatklagedelikten und Offizialdelikten ist die öffentliche Verfolgung einheitlich zu führen; die Staatsanwaltschaft kann durch Anklageerhebung konkludent das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 230 Abs. 1 S.1 StGB bejahen.
• Die Verhängung von Dauerarrest nach § 16 Abs. 4 JGG gegenüber zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden, die bei Urteilseröffnung bereits Erwachsen sind, darf den Erziehungsgedanken nur in geringem Gewicht zum Maßstab haben; die Anwendung des Jugendstrafrechts hierfür ist nur eingeschränkt möglich.
• Berichtigte Verfahrensprotokolle sind maßgeblich, wenn das Berichtigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
• Die Annahme einer (schweren) Freiheitsberaubung setzt nicht voraus, dass die Einsperrung physisch unüberwindbar ist; es genügt, dass dem Opfer die Benutzung üblicher Ausgangsvorrichtungen objektiv oder psychisch ausgeschlossen erschien.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs bei Heranwachsenden; Verfahrens- und Sachrügen unbegründet • Bei Nebeneinander von Privatklagedelikten und Offizialdelikten ist die öffentliche Verfolgung einheitlich zu führen; die Staatsanwaltschaft kann durch Anklageerhebung konkludent das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 230 Abs. 1 S.1 StGB bejahen. • Die Verhängung von Dauerarrest nach § 16 Abs. 4 JGG gegenüber zum Tatzeitpunkt Heranwachsenden, die bei Urteilseröffnung bereits Erwachsen sind, darf den Erziehungsgedanken nur in geringem Gewicht zum Maßstab haben; die Anwendung des Jugendstrafrechts hierfür ist nur eingeschränkt möglich. • Berichtigte Verfahrensprotokolle sind maßgeblich, wenn das Berichtigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. • Die Annahme einer (schweren) Freiheitsberaubung setzt nicht voraus, dass die Einsperrung physisch unüberwindbar ist; es genügt, dass dem Opfer die Benutzung üblicher Ausgangsvorrichtungen objektiv oder psychisch ausgeschlossen erschien. Mehrere Angehörige einer Familie wurden wegen gemeinsamer Freiheitsberaubung und daneben stehender Körperverletzungs- und Sexualdelikte verurteilt. Die Angeklagten M., Y. und A. erhielten Freiheitsstrafen; Ad. und I. wurden als Heranwachsende mit Dauerarrest belegt. Die Nebenklägerin hatte die Strafantragsfrist versäumt; die Staatsanwaltschaft verfolgte jedoch die Körperverletzungsdelikte wegen eines besonderen öffentlichen Interesses. Alle Verurteilten legten Revision ein, mit Rügen materiellen Rechts; Ad. und I. beanstandeten zusätzlich Verfahrensfragen. Der BGH prüfte Beweiswürdigung, Verfahrensrügen, die Frage des besonderen öffentlichen Interesses und die Zulässigkeit sowie Angemessenheit des Jugendstrafrechts bei bereits erwachsenen Verurteilten. • Verfahrensvoraussetzungen: Die Strafanträge der Nebenklägerin waren verspätet, aber das Antragserfordernis entfiel, weil die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung konkludent das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 230 Abs. 1 S.1 StGB bejaht hat; die Formulierung in der Anklageschrift stellt ein Schreibversehen dar und ist nach Gesamtbetrachtung als Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses zu verstehen. • Verfahren und Protokollberichtigung: Die Rügen gegen das Verfahren (insbesondere Versagung des letzten Wortes und Mängel im Protokollberichtigungsverfahren) sind unbegründet; das berichtigte Protokoll ist maßgeblich, weil das Berichtigungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt und allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. • Beweiswürdigung und Tatfeststellungen: Die umfassende revisionsgerichtliche Nachprüfung ergab keine rechtsfehlerhaften Feststellungen zur Tatbeteiligung, zur Tatherrschaft und zum Tatentschluss; entgegen den Vorbringen liegt keine unzulässige Umgehung der Beweiswürdigung vor. • Einsperrung und Freiheitsberaubung: Für die Annahme einer Freiheitsberaubung nach § 239 StGB ist kein physisch unüberwindbares Hindernis erforderlich; es genügt, dass die Benutzung üblicher Ausgangsvorrichtungen objektiv oder aufgrund psychischer Hemmungen ausgeschlossen erscheint. • Rechtsfolgen bei Heranwachsenden: Die Verhängung von Dauerarrest nach § 16 Abs.4 JGG gegen die zum Zeitpunkt des Urteils bereits erwachsenen Angeklagten ist rechtsfehlerhaft, weil der Erziehungsgedanke bei solchen Verurteilten nach bisheriger Rechtsprechung nur geringes Gewicht hat und das Gericht nicht geprüft hat, ob eine Aussetzung zur Bewährung nach § 47 StGB bzw. § 56 StGB in Betracht kommt. • Folgen der Rechtsfehler: Wegen der rechtsfehlerhaften Anwendung des Jugendstrafrechts und der fehlenden Prüfung der Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung sind die Rechtsfolgenaussprüche gegen Ad. und I. aufzuheben; im Übrigen bleiben die Verurteilungen und Rechtsfolgen rechtsfehlerfrei. • Verweisungsentscheidung: Zur Neuentscheidung und erneuten Prüfung von Sanktion und Kompensation wird das Verfahren an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; bei der neuen Sanktionierung ist das Verbot der Verschlechterung durch die Rechtsmittelinstanz (§ 358 Abs.2 StPO) zu beachten. Die Revisionen von Ad. L. und I. L. führen zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs und der jeweils hierzu gehörigen Feststellungen; die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die übrigen Revisionen der Angeklagten M., Y. und A. sind verworfen; ihre Verurteilungen und Rechtsfolgen bleiben inhaltlich bestehen. Gründe für die Aufhebung lagen vor allem in der rechtsfehlerhaften Anwendung des Jugendstrafrechts gegenüber zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung bereits erwachsenen Heranwachsenden und in der unterlassenen Prüfung, ob eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung möglich gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft durfte die Körperverletzungsdelikte trotz Fristversäumnis der Nebenklägerin verfolgen, weil die Anklageschrift das besondere öffentliche Interesse nach § 230 Abs.1 S.1 StGB konkludent ergab. Die Kostenentscheidung trifft die in den erfolglosen Revisionen unterlegenen Beschwerdeführer.