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Beschluss

1 StR 402/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt zweifelsfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB zur Zeit der Taten voraus. • Zur Beurteilung einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) ist nicht nur die Diagnose, sondern auch die Schwere und Alltagsrelevanz der Störung sowie tatbezogene Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich. • Bei Annahme erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter normativ zu bewerten, inwieweit tatbezogene Umstände (z. B. geplante, strukturierte Tatumsetzung) dieser Bewertung entgegenstehen. • Fehlerhafte Begründung der Maßregelanordnung und unzureichende Auseinandersetzung mit Minderbegabung und Tatstruktur rechtfertigen Aufhebung des Straf- und Maßregelausspruchs.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Straf- und Maßregelausspruch wegen unzureichender psychiatrischer Würdigung • Die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB setzt zweifelsfrei das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB zur Zeit der Taten voraus. • Zur Beurteilung einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ (§ 20 StGB) ist nicht nur die Diagnose, sondern auch die Schwere und Alltagsrelevanz der Störung sowie tatbezogene Prüfung der Leistungsfähigkeit erforderlich. • Bei Annahme erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) hat der Tatrichter normativ zu bewerten, inwieweit tatbezogene Umstände (z. B. geplante, strukturierte Tatumsetzung) dieser Bewertung entgegenstehen. • Fehlerhafte Begründung der Maßregelanordnung und unzureichende Auseinandersetzung mit Minderbegabung und Tatstruktur rechtfertigen Aufhebung des Straf- und Maßregelausspruchs. Der A. wurde vom Landgericht Mannheim wegen zahlreicher Betrugs- und Erschleichensdelikte zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt; zusätzlich ordnete das Landgericht Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB an. Die Taten umfassten u. a. das Veranlassen Dritter zum Abschluss von Handy- und Sky-Verträgen, Zugfahren ohne Fahrschein, Bestellung von Autoteilen und Werkzeugen auf Rechnung sowie Bezug großer Mengen Getränke auf Kommission; die erlangten Sachen wurden jeweils weiterverkauft. Der A. zeigte sich dabei planvoll, suchte gezielt leichtgläubige Opfer und nutzte fingierte Konten und Adressen. Ein Sachverständiger diagnostizierte eine dissoziale Persönlichkeitsstörung und einen Gesamt-IQ von 67; das Landgericht sah hierin zusammen mit Minderbegabung die Voraussetzungen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit bzw. erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit. Gegen das Urteil richtete sich die Revision des A., mit der u. a. die Verfahrens- und Sachrügen geltend gemacht wurden. • Das Revisionsgericht prüft die Maßregelanordnung nach § 63 StGB besonders streng, weil Unterbringung einen gravierenden Eingriff darstellt; sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 20 StGB und deren Bezug zur Tatfeststellung vorliegen. • Die bloße Diagnose einer Persönlichkeitsstörung genügt nicht; erforderlich ist eine polyvalente Prüfung der Schwere der Störung im Alltag und ein Abgleich mit den Kriterien krankhafter seelischer Störungen, insbesondere ob die Verhaltensmuster das Leben vergleichbar schwer einschränken. • Die Urteilsgründe geben keine nachvollziehbare Auseinandersetzung damit, ob die festgestellten Symptome der dissozialen Persönlichkeitsstörung dem Schweregrad einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" entsprechen. Es fehlt an tatbezogener Bewertung, etwa zur geplanten, gestreckten und geschickten Vorgehensweise des A., die gegen das Vorliegen einer krankheitsbedingten Unfähigkeit sprechen kann. • Die Annahme der Minderbegabung beruht ausschließlich auf Testergebnissen (IQ 67) ohne Abgleich mit dem tatsächlichen Leistungsverhalten; die praktische Befähigung zu strategischem Verhalten und sprachlicher Interaktion steht den Schlussfolgerungen entgegen, sodass nicht dargelegt ist, dass Minderbegabung strafrechtlich relevante Einschränkungen verursacht hat. • Die Frage, ob die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB), ist eine vom Tatrichter normativ zu beantwortende Rechtsfrage; sie erfordert eine Gesamtwürdigung von Persönlichkeit, Tatplanung und Verhalten danach. Das Landgericht hat diese tatbezogene Bewertung unterlassen. • Weiterhin hat das Landgericht nicht hinreichend geprüft, ob angesichts der festgestellten verminderten Schuldfähigkeit schuldmildernde Erwägungen geeignet waren, von einer Annahme des besonders schweren Falls abzusehen, oder ob schulderhöhende Umstände hierauf entgegenstanden; insbesondere wurde nicht gewürdigt, dass die Störung die Lernfähigkeit aus Sanktionen betreffen soll. • Wegen dieser erheblichen Mängel in der psychiatrischen Würdigung und der Strafzumessungsbegründung hebt der Bundesgerichtshof den Straf- und Maßregelausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts. Der Revision des A. wird im maßgeblichen Umfang stattgegeben: Das Urteil des Landgerichts Mannheim wird im Straf- und Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB nicht zweifelsfrei belegt sind und die erforderliche tatbezogene und alltagsbezogene Bewertung der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung sowie der angenommenen Minderbegabung fehlt. Ebenso ist die Entscheidung zur Strafzumessung nicht tragfähig, da die Auswirkungen der festgestellten Störung auf Lernfähigkeit und Sanktionseignung sowie die Relevanz der geplanten, strukturierten Tatumsetzung nicht ausreichend erörtert wurden. Im Übrigen bleibt die Revision als unbegründet verworfen; die Sache ist zur Neuentscheidung zurückzuverweisen, damit Tatrichter und ggf. Sachverständige die offenen Fragen fachgerecht aufarbeiten können.