Entscheidung
1 StR 99/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:300616B1STR99
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:300616B1STR99.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 99/16 vom 30. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 30. Juni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hildesheim vom 17. Juli 2015 im Strafausspruch aufge- hoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Drei Monate hat es wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensver- zögerung für vollstreckt erklärt und die Anrechnung in Ungarn erlittener Unter- suchungshaft im Maßstab 1:1 ausgesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den Gründen der Antrags- schrift des Generalbundesanwalts als erfolglos. Ergänzend bemerkt der Senat: 1 2 - 3 - a) Soweit die Revision die Ablehnung der Beweisanträge, die in Kasach- stan ansässigen Zeugen K. und S. im Wege der Rechtshilfe mit- tels Videokonferenz zu vernehmen, als fehlerhaft rügt, zeigt sie damit keinen Rechtsfehler auf. Ein Rechtsfehler ist bereits deswegen auszuschließen, weil beide Zeu- gen eine audiovisuelle Vernehmung abgelehnt haben. Der Zeuge K. hat ausdrücklich erklärt, an einer audiovisuellen Vernehmung nicht teilzuneh- men. Hinsichtlich des Zeugen S. kommt das Landgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dieser für eine audiovisuelle Vernehmung durch ein deutsches Gericht nicht zur Verfügung stand; er hatte nämlich erklärt, allenfalls einer Vernehmung durch ein kasachisches Gericht zuzustimmen. Der Zeuge S. hat mit Schreiben vom 19. Juni 2015 mitgeteilt, dass er „ausschließ- lich“ vor einem entsprechenden Gericht der Republik Kasachstan unter Anwe- senheit seines Rechtsanwaltes bereit sei, als Zeuge auszusagen. Das Landge- richt durfte aus dieser Erklärung ohne weiteres schließen, dass jede andere Form der Vernehmung für den Zeugen nicht in Betracht kam. b) Auch die Rüge, der Beweisantrag auf Vernehmung der Dolmetscherin Sa. als Zeugin über den Inhalt ihrer Telefonate mit dem Zeugen K. sei fehlerhaft abgelehnt worden, bleibt ohne Erfolg. Es lag bereits kein ordnungsgemäßer Beweisantrag vor. Vielmehr han- delt es sich bei dem Antrag vom 21. Mai 2015 um einen Beweisermittlungsan- trag, dessen Ablehnung hier nur mit einer zulässigen Aufklärungsrüge bean- standet werden kann. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt ausgeführt, dass ein Beweisan- trag hätte darlegen müssen, welche tatsächlichen Umstände die Kammer zur 3 4 5 6 7 8 - 4 - Prüfung drängen mussten, dass das Telefonat zwischen der Dolmetscherin und dem Zeugen K. vom 14. April 2015 einen völlig anderen Inhalt hatte als schriftlich niedergelegt. Dies gilt umso mehr, als die vereidigte Dolmetscherin in ihrer dienstlichen Stellungnahme die Behauptungen des Angeklagten, die Ge- spräche zwischen ihr und dem Zeugen K. hätten einen anderen Inhalt gehabt, als „frei erfunden“ bezeichnet hatte. 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Das Landgericht hat für beide Fälle der Steuerhinterziehung in den Ver- anlagungszeiträumen 2003 und 2004 den Strafrahmen für besonders schwere Fälle angenommen und dies mit dem „großen Ausmaß“ des verursachten Steuerschadens von mehr als 150.000 Euro für den Veranlagungszeitraum 2003 und von mehr als 660.000 Euro für den Veranlagungszeitraum 2004 be- gründet. Die Strafkammer hat dabei aber übersehen, dass sich § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO mit Wirkung zum 1. Januar 2008 geändert hatte (Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG, BGBl. I 2007, 3198). Für vor dem 1. Januar 2008 begangene Taten bedarf es zusätzlich zum „großen Ausmaß“ noch eines Handelns aus „grobem Eigen- nutz“. Angesichts der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für die Veran- lagungszeiträume 2003 und 2004 am 2. Mai 2006 bei dem zuständigen Fi- nanzamt, kommt die Anwendbarkeit von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF in Betracht, falls die Taten bis zum 31. Dezember 2007 beendet wurden (§ 2 Abs. 1, 2 StGB). Ob dies der Fall war, kann nicht beurteilt werden, da das 9 10 11 12 - 5 - Landgericht keine Feststellungen zum Zeitpunkt der Beendigung der Steuer- straftaten getroffen hat. a) Bei Veranlagungssteuern – wie hier der Einkommensteuer – ist der durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung verursachte Erfolg der Steuerverkürzung eingetreten und die Straftat damit vollendet, wenn auf Grund der unrichtigen Erklärung die Steuer zu niedrig festgesetzt und dies dem Steu- erpflichtigen bekannt gegeben worden ist. In diesem Zeitpunkt ist die Tat zu- gleich beendet (BGH, Beschlüsse vom 25. April 2001 – 5 StR 613/00, wistra 2001, 309, 310 und vom 7. Februar 1984 – 3 StR 413/83, wistra 1984, 142; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 376 Rz. 26). b) Sollte die Tat vor dem 1. Januar 2008 beendet worden sein, wird das Gericht zu prüfen haben, ob der Angeklagte grob eigennützig gehandelt hat. Dies ist der Fall, wenn der Täter sein Verhalten von dem Streben nach Vorteil in besonders anstößigem Maße hat leiten lassen. Dabei muss das Gewinnstre- ben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (vgl. BGH, Urteile vom 1. August 1984 – 2 StR 220/84, BGHSt 33, 35 [nicht abgedruckt]; vom 20. November 1990 – 1 StR 548/90, wistra 1991, 106; vom 23. Januar 1991 – 3 StR 365/90, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 4 und vom 24. Juli 1985 – 3 StR 191/85, wistra 1985, 228). Erforderlich ist eine vom Tatgericht vorzunehmende Gesamtbetrachtung sämtlicher Tatumstände, namentlich der vom Täter gezogenen Vorteile, der Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und des Verwendungszwecks der erlangten Vorteile. Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Tä- ters rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 – 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 und vom 13. Juni 2013 – 1 StR 226/13, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 5). 13 14 - 6 - c) Sollte die Strafkammer groben Eigennutz im Sinne von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO aF nicht feststellen können, kann ein unbenannter besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. August 2012 – 1 StR 257/12, wistra 2013, 28, 30; Beschluss vom 22. September 2008 – 1 StR 323/08, NStZ 2009, 159; Jäger in Klein, AO, 13. Aufl., § 370 Rn. 277). d) Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht be- troffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie dür- fen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht entgegenstehen. 3. Die Aufhebung des Urteils durch das Revisionsgericht im Straf- ausspruch lässt die angeordnete Kompensation für die eingetretene rechts- staatswidrige Verfahrensverzögerung unberührt (BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135; Beschlüsse vom 16. März 2016 – 1 StR 402/15 und vom 22. Januar 2013 – 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115). Etwaige weitere Verzögerungen wird das neue Tatgericht gegebenenfalls ergänzend zu berücksichtigen haben. Raum Cirener Mosbacher Fischer Bär 15 16 17