Urteil
V ZR 73/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB entsteht durch dingliche Einigung und Eintragung gemäß § 873 BGB; für die dingliche Einigung ist keine notarielle Beurkundung erforderlich.
• Ein Formmangel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts kann durch Einigung und Eintragung des dinglichen Rechts in das Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs.1 Satz2 i.V.m. § 873 BGB).
• Ein gutgläubiger Erwerb des dinglichen Vorkaufsrechts durch Dritte ist möglich, wenn Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Veräußerers weder aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis noch aus dem Grundbuch ersichtlich sind.
• Ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist zu verneinen, wenn das Grundbuch hinsichtlich des geltend gemachten Rechts nicht unrichtig ist und der Rechtsgrund wirksam geworden ist.
Entscheidungsgründe
Dingliches Vorkaufsrecht: Einigung formfrei, Entstehung durch Eintragung • Ein dingliches Vorkaufsrecht nach § 1094 BGB entsteht durch dingliche Einigung und Eintragung gemäß § 873 BGB; für die dingliche Einigung ist keine notarielle Beurkundung erforderlich. • Ein Formmangel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts kann durch Einigung und Eintragung des dinglichen Rechts in das Grundbuch geheilt werden (§ 311b Abs.1 Satz2 i.V.m. § 873 BGB). • Ein gutgläubiger Erwerb des dinglichen Vorkaufsrechts durch Dritte ist möglich, wenn Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Veräußerers weder aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis noch aus dem Grundbuch ersichtlich sind. • Ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB ist zu verneinen, wenn das Grundbuch hinsichtlich des geltend gemachten Rechts nicht unrichtig ist und der Rechtsgrund wirksam geworden ist. Der Kläger ist Eigentümer eines hinteren, unbebauten Grundstücks; das vordere Grundstück gehörte den Beklagten. Vormals gehörten beide Grundstücke der Großtante des Klägers, die Testamentsvollstreckung und Nacherbschaft anordnete. Der Testamentsvollstrecker und die Erbin übertrugen 1973 die Grundstücke an den Vater des Klägers; 1979 verkaufte der Testamentsvollstrecker das vordere Grundstück an die Beklagten. Zeitgleich wurden zwischen den Parteien ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten des hinteren Grundstücks und ein dingliches Vorkaufsrecht der Beklagten hinsichtlich des hinteren Grundstücks vereinbart und in die Grundbücher eingetragen; die Nebenabreden wurden nicht notariell beurkundet. Der Vater des Klägers verstarb, der Kläger verkaufte später sein Grundstück; die Beklagten erklärten von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch. Der Kläger begehrte die Löschung des Vorkaufsrechts und hatte vor dem Landgericht Erfolg; das Oberlandesgericht und der BGH wiesen die Klage ab. • Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB verneint, weil das Grundbuch hinsichtlich des dinglichen Vorkaufsrechts nicht unrichtig ist. Das dingliche Vorkaufsrecht ist gemäß § 1094 i.V.m. § 873 BGB entstanden durch dingliche Einigung und Eintragung. • Die zur Bestellung erforderliche dingliche Einigung unterliegt nicht der notariellen Beurkundungspflicht des § 311b Abs.1 BGB; diese pflicht bezieht sich auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, nicht auf die dingliche Einigung. Die Formfreiheit folgt aus dem Prinzip, dass eine gesetzliche Formpflicht nur besteht, wenn sie ausdrücklich vorgesehen ist, und liegt im Einklang mit der Regelung zur Auflassung (§ 925 BGB). • Die Heilung eines formunwirksamen Verpflichtungsgeschäfts nach § 311b Abs.1 Satz2 BGB (vormals § 313 Satz2 BGB aF) durch Einigung und Eintragung ist möglich und wurde hier vorgenommen, sodass der anfängliche Formmangel beseitigt ist. • Soweit streitig, ob Verfügungsbeschränkungen des Testamentsvollstreckers das Geschäft unwirksam machen, ist dies unbeachtlich: die Beklagten haben das Vorkaufsrecht gutgläubig nach § 2368 Abs.3 aF i.V.m. § 2366 BGB erworben, weil entsprechende Beschränkungen weder aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis noch dem Grundbuch ersichtlich waren. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung scheitert, weil ein ausreichender Rechtsgrund in der schuldrechtlichen Vereinbarung besteht, der durch Einigung und Eintragung wirksam geworden ist. Die Rüge, die Verfügung sei nach § 2205 Satz3 BGB unentgeltlich und damit unwirksam, war erfolglos. • Die Revision ist insgesamt unzulässig nicht und in der Sache unbegründet; das Berufungsurteil ist materiell zutreffend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO. Der Kläger hat die Revision verloren. Das dingliche Vorkaufsrecht der Beklagten ist wirksam durch dingliche Einigung und Eintragung gemäß § 873, § 1094 BGB entstanden; für die dingliche Einigung ist keine notarielle Beurkundung nach § 311b Abs.1 BGB erforderlich. Der anfängliche Formmangel des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts ist durch Einigung und Eintragung geheilt, sodass kein Grund zur Berichtigung des Grundbuchs nach § 894 BGB besteht. Die Beklagten haben das Vorkaufsrecht zudem gutgläubig erworben, weil etwaige Beschränkungen der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nicht erkennbar waren. Daher bleibt die Eintragung des Vorkaufsrechts bestehen und die Klage auf Löschung wird abgewiesen; die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.