Leitsatz
I ZR 53/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:210917UIZR53.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 53/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Festzins Plus ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; UWG § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Der durch eine irreführende Blickfangangabe verursachte Irrtum wird auch bei wirtschaftlich bedeutsamen Erwerbsvorgängen regelmäßig nicht durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt, dessen inhaltlicher Bezug zum Blickfang nicht klargestellt wird. BGH, Versäumnisurteil vom 21. September 2017 - I ZR 53/16 - OLG München LG München I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 2016 aufgeho- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Verbraucherzentrale, ist in die Liste qualifizierter Ein- richtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist ein Immobilienun- ternehmen. Sie bot auf einer am 6. Februar 2015 abrufbaren Seite ihres Inter- netauftritts Kapitalanlagen an. Darin heißt es u.a.: UNSERE KAPITALANLAGE Die B. Immobilien AG ist ein stark wachsendes Immobilien-Unterneh-- men. […] Zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums bietet die B. 1 - 3 - Immobilien AG zwei unterschiedliche Immobilien-Kapitalanlagen an: HYPO FESTZINS und FESTZINS PLUS. HYPO FESTZINS: 100%-Besicherung des Kapitals Die Immobilien-Anleihe HYPO FESTZINS bietet Investoren einen Festzins. Das Besondere bei HYPO FESTZINS ist die 100%-Besicherung des Kapitals der In- vestoren. B. FESTZINS PLUS: 5,75% bis 6,25% FESTZINS PRO JAHR Die Immobilien-Kapitalanlage B. FESTZINS PLUS ist als Nachrang- darlehen konzipiert. Investoren können zwischen 3, 4 oder 5 Jahren Laufzeit wählen. INVESTOREN PROFITIEREN VON FOLGENDEN VORTEILEN: […] Es folgt eine textliche Beschreibung einzelner Aspekte der Anlagefor- men, die sich über mehrere, durch Herunterscrollen erreichbare Bildschirmsei- ten erstrecken. Die Ausführungen haben die Zwischenüberschriften "Festzins von 5,75 bis 6,25% pro Jahr", "Auszahlung des Festzinses erfolgt 4-mal im Jahr", "Inflationssicherungskonzept: 5% inflationsabhängiger Zusatzzins", "Jahr- zehntelange Erfahrung", "Gesetzliche Kontrolle", "Detaillierte Informationen", "Erfahrene Experten", wobei den letzten vier Zwischenüberschriften ein kreis- förmiges Symbol mit der Aufschrift "Sicherheit" vorangestellt ist. Als letzter Hin- weis vor dem Impressum erfolgt ein "Risikohinweis" folgenden Inhalts: Bei der Kapitalanlage B. FESTZINS PLUS der B. Immobilien AG handelt es sich nicht um eine so genannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Kapitalanlage in Form eines Nachrangdarlehens. Bei dieser Anlage kann ein Verlust des eingesetzten Darlehensbetrags, auch ein Totalver- lust, grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Verzin- sung. Das Angebot ist nur für Darlehensgeber geeignet, die dieses Risiko tra- gen und einen Totalverlust verkraften können. Das Nachrangdarlehen soll der B. Immobilien AG wie Eigenkapital zur Verfügung stehen. Darlehens- geber treten daher im Rang hinter die Forderungen aller anderen bestehenden und künftigen Gläubiger der B. Immobilien AG zurück. Die Forderun- gen der Gesellschafter der B. Immobilien AG sind gleichrangig. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens sowie auf Zahlung von Zinsen kann nicht geltend gemacht werden, solange und soweit dieser zu einer Zahlungsun- fähigkeit, bilanziellen Überschuldung oder zur Eröffnung des Insolvenzverfah- rens der B. Immobilien AG führen würde. Ein Anspruch auf Tilgung und Verzinsung des Darlehens besteht nur bei ausreichender Liquidität der B. Immobilien AG unter Berücksichtigung vorrangiger Gläubiger und ei- 2 - 4 - nem entsprechendem Gewinn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen bzw. des Darlehens. Jedem Anleger wird geraten, sich vor Eingehen der Kapitalanlage von einem fachkundigen Dritten, zum Beispiel einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, beraten zu lassen. In der Bildschirmansicht sieht der Angebotstext wie folgt aus:3 - 5 - - 6 - - 7 - - 8 - Die Klägerin hält die Werbung für das Angebot "B. FEST- ZINS PLUS" für irreführend, weil sie über das Ausfallrisiko für die Zinszahlung aus einem Nachrangdarlehen täusche. Sie hat nach vorgerichtlicher Abmah- nung beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verur- teilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett- bewerbs wie folgt zu werben: Im Rahmen der angebotenen "Immobilienkapitalanlage B. FESTZINS PLUS 5,75% bis 6,25% Festzins pro Jahr" ohne klarstellenden, deutlich hervorgehobenen Hinweis auf die Ausgestaltung als Nachrangdar- lehen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darle- hensnehmers abhängig ist; 4 - 9 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 250 € Auslagenersatz nebst Zin- sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2014 zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die ordnungsgemäß geladene Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Die Klägerin beantragt, über ihr Rechtsmittel durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage sowohl als unzulässig als auch un- begründet angesehen und hierzu ausgeführt: Die Klage sei hinsichtlich des Unterlassungsantrags mangels Bestimmt- heit unzulässig, weil danach unklar sei, unter welchen Umständen ein Hinweis im Sinne des Klageantrags "deutlich hervorgehoben" sei. Es sei nicht erforder- lich, der Klägerin Gelegenheit zur Nachbesserung des Antrags zu geben, weil die Klage unbegründet sei. Die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Schon die Gegenüberstellung der beworbenen Anlageformen weise den Ver- braucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls würden im als Risikohinweis bezeichneten Text die Risiken der An- lageformen hinreichend klar dargestellt. II. Über die Revision der Klägerin ist antragsgemäß durch Versäumnisur- teil zu entscheiden, weil die Beklagte in der mündlichen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sach- 5 6 7 8 9 - 10 - prüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Versäumnisurteil vom 12. Januar 2017 - I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 10 = WRP 2017, 418 - Motivkontaktlinsen, mwN). III. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen werden. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist zwar unzulässig (dazu III 1). Die Klägerin muss jedoch Gelegenheit erhalten, einen sachdienlichen Antrag zu stellen, weil ihr aufgrund des irreführenden Gehalts der beanstandeten Werbung ein Unter- lassungsanspruch zusteht (dazu III 2). 1. Der geltend gemachte Unterlassungsantrag ist, wie das Berufungsge- richt zutreffend erkannt hat, mangels hinreichender Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un- deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstre- ckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisi- onsverfahren von Amts wegen zu beachten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText; Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 207/14, GRUR 2017, 422 Rn. 18 = WRP 2017, 426 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Enthalten Unterlassungsanträge auslegungsbedürftige Formulierungen wie "eindeutig", "unübersehbar" oder "leicht erkennbar", ohne die Charakteristik des gerügten Verstoßes durch eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform klarzustellen, sind sie regelmä- ßig unbestimmt, weil der gesamte Streit über die Reichweite des Verbots in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 10 11 12 - 11 - - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 693 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 143/04, GRUR 2008, 84 Rn. 13 f. = WRP 2008, 98 - Versandkosten; Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 31/15, GRUR 2016, 1070 Rn. 12 f. = WRP 2016, 1217 - Apothekenabgabepreis, jeweils mwN). b) So verhält es sich im Streitfall. Der Unterlassungsantrag ist darauf ge- richtet, der Beklagten eine Werbung ohne "klarstellenden, deutlich hervorgeho- benen Hinweis" auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen zu verbieten, und enthält keine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform, die geeignet wä- re, das Verbot mit Blick auf Inhalt und Gestaltung des zur Vermeidung der Irre- führung nicht genügenden Hinweises einzugrenzen. 2. Die mangelnde Bestimmtheit des Unterlassungsantrags hat nicht zur Folge, dass dieser Antrag als unzulässig abzuweisen ist. Vielmehr ist der Klä- gerin aus Gründen der prozessualen Fairness durch Aufhebung des Beru- fungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Gele- genheit zu geben, das mit diesem Antrag verfolgte Begehren in einen Antrag zu fassen, der dem Bestimmtheitsgebot entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 226/13, GRUR 2016, 88 Rn. 17 = WRP 2016, 35 - Deltamethrin I; BGH, GRUR 2017, 422 Rn. 23 - ARD-Buffet, jeweils mwN). Der Klägerin steht - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - ein diesem Begehren entspre- chender materiell-rechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die Beklagte ist ge- genüber der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG verpflichtet, die beanstandete Werbung zu unterlassen. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die beanstandete Werbung sei nicht irreführend. Bereits bei der Vorstellung der beworbenen Kapitalanla- gen werde darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Angebot " B. FESTZINS PLUS" um ein Nachrangdarlehen handele, während das Angebot "HYPO FESTZINS" zu 100% besichert sei. Schon diese Gegenüberstellung weise den Verbraucher, der aufgrund der Tragweite eines solchen Investitions- 13 14 15 - 12 - entschlusses nicht nur flüchtig, sondern aufmerksam sei, darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht vollständig sicher sei. Jedenfalls werde der Verbrau- cher durch diesen Hinweis veranlasst, die weitere Darstellung der Anlagemög- lichkeit auf nähere Erläuterungen zu prüfen. Dabei werde er das Informations- angebot auf der Webseite der Beklagten ausschöpfen und auch den erst nach weiterem Scrollen sichtbaren, ausdrücklich als Risikohinweis bezeichneten Text zur Kenntnis nehmen, in dem die Risiken der Anlageformen hinreichend klar dargestellt würden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Da die Klägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstande- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Revisionsinstanz rechts- widrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 2/16, GRUR 2017, 1135 Rn. 16 = WRP 2017, 1332 - Leuchtballon). Nach dem Aufruf der Internetseite mit der beanstandeten Werbung am 6. Februar 2015 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Durch die dabei erfolgte Einfügung der dem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (EG) 2005/29 über unlautere Ge- schäftspraktiken entsprechenden Relevanzklausel in § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG hat sich die Rechtslage nicht geändert (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 - Geo-Targeting). c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die bean- standete Werbung gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG. aa) Eine geschäftliche Handlung ist im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt. 16 17 18 - 13 - Mögliche Bezugspunkte der Irreführung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie etwa die mit ihnen verbundenen Risiken. Für die Beurteilung einer geschäftlichen Handlung kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den angesprochenen Verkehrs- kreisen hervorruft. Dabei sind die vom Tatrichter zu treffenden Feststellungen zur Verkehrsauffassung in der Revisionsinstanz nur darauf nachprüfbar, ob das Gericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver- stoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 89/12, GRUR 2013, 1254 Rn. 15 f. = WRP 2013, 1596 - Matratzen Factory Outlet; Urteil vom 21. April 2016 - I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 20 = WRP 2016, 1354 - Ansprech- partner, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird die Beurteilung des Beru- fungsgerichts nicht gerecht. bb) Die Annahme des Berufungsgerichts, bereits die Gegenüberstellung der beiden Anlageformen " B. FESTZINS PLUS" als Nachrangdarlehen und "HYPO FESTZINS" mit hundertprozentig besichertem Kapital weise den Durchschnittsverbraucher darauf hin, dass ein Nachrangdarlehen nicht voll- ständig sicher sei, lässt erkennen, dass das Berufungsgericht die Zielrichtung des Klagebegehrens nicht zutreffend erfasst hat. Dies gilt ebenfalls für die wei- tere Erwägung des Berufungsgerichts, der in der beanstandeten Werbung ent- haltene Risikohinweis schließe eine Irreführung durch den im Blickfang verwen- deten Begriff "Festzins plus" aus, weil sich hieraus hinreichend deutlich die Ri- siken eines Nachrangdarlehens ergäben. Nach dem Klageantrag soll der Beklagten verboten werden, in der ange- griffenen Weise unter Verwendung der Angabe "FESTZINS PLUS" zu werben, ohne auf die Ausgestaltung als Nachrangdarlehen hinzuweisen, bei dem die Zinszahlung von der wirtschaftlichen Situation des Darlehensnehmers abhängig ist. Gegenstand der von der Klägerin vorgetragenen Irreführung ist nicht die 19 20 - 14 - Täuschung über die Sicherheit des Nachrangdarlehens. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass die Angabe "FESTZINS PLUS" den angesprochenen Verkehr darüber im Unklaren lässt, dass die Zinszahlung nicht nur dem allge- meinen Insolvenzrisiko des Darlehensnehmers unterliegt, sondern dieser die Zinszahlung aufgrund des Charakters als Nachrangdarlehen nachträglich an die wirtschaftliche Situation des Unternehmens anpassen kann. Hinsichtlich dieses Vorbringens fehlt es an Feststellungen des Berufungsgerichts. cc) Die für die Ermittlung des Verkehrsverständnisses erforderlichen Feststellungen kann der erkennende Senat anhand des unstreitigen Sachver- halts und des Vortrags der Klägerin selbst treffen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Ok- tober 2002 - I ZR 100/00, GRUR 2003, 361, 362 f. = WRP 2003, 1224 - Spar- vorwahl). Danach erweist sich die angegriffene Werbung als irreführend. (1) Die im Blickfang der Werbung verwendete Bezeichnung "Festzins plus" ist objektiv unrichtig, weil sie eine Sicherheit der für das Darlehen anfal- lenden Zinszahlung suggeriert, obgleich die Zinszahlung tatsächlich nicht nur von der Solvenz des Darlehensnehmers abhängt, sondern mit der Erwirtschaf- tung eines hinreichenden Gewinns des Darlehensnehmers steht und fällt. Es handelt sich mithin nicht um einen festen, also einen - vorbehaltlich der Zah- lungsfähigkeit des Darlehensnehmers - über die Laufzeit des Darlehens unver- ändert gezahlten Zins. Vielmehr ist der Zins von der Ertragslage des Darle- hensnehmers abhängig und kann daher nachträglichen Veränderungen unter- worfen sein. (2) Der in der Werbung gegebene Risikohinweis ist zur Beseitigung des durch den im Blickfang verwendeten Begriff "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtums über die Risikolage nicht geeignet. Nach der Rechtsprechung des Senats kann in Fällen, in denen der Blick- fang für sich genommen eine fehlerhafte Vorstellung vermittelt, der dadurch 21 22 23 24 - 15 - veranlasste Irrtum regelmäßig nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden, der selbst am Blickfang teilhat (vgl. BGH, Ur- teil vom 28. November 2002 - I ZR 110/00, GRUR 2003, 249 f. = WRP 2003, 379 - Preis ohne Monitor). Zwar ist nicht in jedem Fall ein Sternchenhinweis oder ein anderer klarstellender Hinweis an den isoliert irreführenden blickfang- mäßigen Angaben in einer Werbung erforderlich, um einen Irrtum der Verbrau- cher auszuschließen. Vielmehr kann es genügen, dass es sich um eine Wer- bung - etwa für langlebige und kostspielige Güter - handelt, mit der sich der Verbraucher eingehend und nicht nur flüchtig befasst und die er aufgrund einer kurzen und übersichtlichen Gestaltung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 Rn. 19 = WRP 2015, 851 - Schlafzimmer komplett). Mit Blick auf den hauptsächlichen Zweck der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, den Ver- braucher in seiner Fähigkeit zu einer freien und informationsgeleiteten Ent- scheidung zu schützen, ist die Annahme, der Verbraucher werde die Ein- schränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere Aussage in der Werbung erkennen, zu der er nicht durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis an der blickfangmäßig herausgestellten Aussage hingeführt wird, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - I ZR 260/14, GRUR 2016, 207 Rn. 18 = WRP 2016, 184 - All Net Flat). Im Streitfall vermag der "Risikohinweis" die Irreführung nicht auszuräu- men. Eine Werbung ist nur dann "kurz und übersichtlich" gestaltet, wenn der Zusammenhang zwischen unrichtiger Blickfangangabe und aufklärendem Hin- weis gewissermaßen "auf einen Blick" erkannt werden kann, weil beide Be- standteile in räumlicher Nähe zueinander stehen und die aufklärende Informati- on nicht in unübersichtlichem Text "versteckt" wird (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Die beanstandete Werbung genügt diesem Erfordernis nicht. Zwischen der für sich genommen unzutreffenden Angabe 25 - 16 - "FESTZINS" und dem "Risikohinweis" am Ende der Werbung befinden sich in erheblichem Umfang textliche Hinweise. Diese enthalten zudem eine Anzahl positiver Ausführungen, die die Solidität der Anlageform betonen und Risikobe- denken des Verbrauchers entgegenwirken sollen (z.B.: "Auszahlung des Fest- zinses erfolgt 4-mal im Jahr"; "Jahrzehntelange Erfahrung"; "Gesetzliche Kon- trolle: Unser Aufsichtsrat ist gesetzlich verpflichtet, den Vorstand zu kontrollie- ren und zu überwachen. Darum ist dieser mit erfahrenen Experten wie z.B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern besetzt"; "Erfahrene Experten: Zusätz- lich zum Aufsichtsrat unterhält die B. Immobilien AG einen mit Exper- ten besetzten Beirat. Dieser steht dem Vorstand bei wichtigen Entscheidungen beratend zur Seite. Denn bei allen Investitionen hat Sicherheit die höchste Prio- rität"). Durch den umfangreichen Text zwischen der isoliert unzutreffenden An- gabe "FESTZINS" und dem Risikohinweis unterscheidet sich die Werbung im Streitfall von der im Fall "Schlafzimmer komplett" gegebenen Konstellation, in der lediglich eine Preisangabe mit Zusatz ("1499,- Schlafzimmer komplett") und eine fußnotenähnliche Angabe am unteren Seitenrand zu beurteilen waren. Angesichts der unübersichtlichen Gestaltung der beanstandeten Wer- bung wirkt sich nicht aus, dass die Entscheidung über eine Geldanlage von ei- niger wirtschaftlicher Tragweite sein kann und daher anzunehmen ist, dass der Verbraucher sich mit einer Werbung hierfür eingehend befasst (vgl. BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 19 - Schlafzimmer komplett). Auch bei wirtschaftlich be- deutsamen Erwerbsvorgängen ist nach der Lebenserfahrung nicht sicherge- stellt, dass der Irrtum, der durch eine irreführende Blickfangangabe verursacht wird, durch einen Hinweis am Ende eines nachfolgenden umfangreichen und unübersichtlichen Texts ausgeräumt wird, dessen inhaltlicher Bezug zum Blick- fang nicht klargestellt wird. 26 - 17 - dd) Die angegriffene Werbung ist auch geeignet, den Verbraucher zu ei- ner geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getrof- fen hätte (§ 5 Abs. 1 Satz 1 UWG). (1) Eine geschäftliche Entscheidung ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG je- de Entscheidung eines Verbrauchers darüber, ob, wie und unter welchen Be- dingungen er ein Geschäft abschließen will. Der Begriff der geschäftlichen Ent- scheidung erfasst außer der Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten eines Geschäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezem- ber 2013 - C-281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 bis 38 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo; BGH, GRUR 2015, 698 Rn. 20 - Schlafzimmer komplett; BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn. 28 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen). (2) Ist der am Ende der Werbung gegebene Risikohinweis nicht geeignet, den durch die Bezeichnung "Festzins plus" hervorgerufenen Irrtum des Ver- brauchers über die Sicherheit der Zinszahlung auszuräumen, droht die Gefahr, dass der Verbraucher aufgrund der Werbung der Beklagten eine nicht hinrei- chend informationsgeleitete Anlageentscheidung trifft. 3. Nach dem Vorstehenden kann auch die Abweisung des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrags keinen Bestand haben. Da das Berufungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen zur Abmahnung, insbe- sondere zur Höhe der mit ihr verbundenen Kosten, getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung insoweit verwehrt. IV. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhand- lung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 27 28 29 30 31 - 18 - Rechtsbehelfsbelehrung Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bin- nen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.09.2015 - 1 HKO 2238/15 - OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 29 U 3467/15 -