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Entscheidung

XI ZR 385/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR385
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:070616BXIZR385.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 385/15 vom 7. Juni 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juli 2015 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätz- liche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Si- cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Bei einer unechten Abschnittsfinanzierung steht einem Verbrau- cher kein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Verbraucher- darlehensverträge gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu, wenn nach Auslaufen der Zinsbindungsfrist mit der darlehensgebenden Bank lediglich neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden und die Konditionenanpassung entsprechend dem ursprünglich ge- schlossenen Darlehensvertrag vollzogen wird (Senatsurteil vom 28. Mai 2013 - XI ZR 6/12, WM 2013, 1314 Rn. 22). Das ist auch bei einer - hier als Forward-Darlehen bezeichneten - zeitlich vor- gezogenen Neuregelung des Zins- und Tilgungsanteils der Darle- hensraten der Fall, wenn dem Darlehensnehmer damit kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 3 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 125.000 €. Ellenberger Maihold Matthias Derstadt Dauber Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 O 399/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.07.2015 - 14 U 57/14 -