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XI ZR 183/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR183
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:140616UXIZR183.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 183/14 Verkündet am: 14. Juni 2016 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger macht gegen die beklagte Bank Ansprüche im Zusammen- hang mit dem kreditfinanzierten Erwerb von Wohnungen geltend. Der Kläger wurde im Jahr 1995 geworben, Eigentumswohnungen in der V. Straße in K. zu erwerben. Im Verkaufsprospekt heißt es auszugswei- se: "Der Erwerber beauftragt einen unabhängigen Abwicklungsbeauftragten mit dem Abschluss der vorgesehenen Verträge und der Wahrnehmung der im Ge- 1 2 - 3 - schäftsbesorgungsvertrag beschriebenen Aufgaben. … Der Abwicklungsbeauf- tragte vertritt die Erwerber bei dem Abschluss des Grundstückskauf- und Werklieferungsvertrages, der Finanzierung und beim Abschluss der sonstigen vorgesehenen Verträge. Weitere Aufgaben, also insbesondere auch die Prü- fung des Objektes in bautechnischer Hinsicht, die Prüfung der Werthaltigkeit … kommen dem Abwicklungsbeauftragten nicht zu. …" (S. 40 des Prospekts) "Der Abwicklungsbeauftragte beauftragt im Namen des einzelnen Erwerbers den Finanzierungsvermittler auftragsgemäß mit der Beschaffung der gemäß Konzeption vorgesehenen langfristigen Darlehen sowie mit der Vermittlung von Finanzierungsangeboten für die Zwischenfinanzierungsdarlehen und eine Vorfi- nanzierung des konzeptionsgemäß vorgesehenen Eigenkapitals, soweit der Erwerber dies wünscht. Der Finanzierungsvermittler ist zur umfassenden Betreuung, der Beratung be- züglich aller Fragen der Endfinanzierung und der Vorlage unterschriftsreifer Darlehensverträge zu verpflichten." (S. 41 des Prospekts) "Für die Abwicklung des Erwerbsvorganges hat der Prospektherausgeber ein Angebot eines Abwicklungsbeauftragten vorliegen. Der Abwicklungsbeauftragte wird ausschließlich im Auftrag der zukünftigen Erwerber tätig werden. … Der Abwicklungsbeauftragte übernimmt die abwickelnde Tätigkeit für den Erwerber nach Maßgabe der in diesem Prospekt vom Prospektherausgeber gemachten Vorgaben und des mit dem Erwerber zu schließenden Geschäftsbesorgungs- vertrages (...)." (S. 44 des Prospekts) Dem Prospekt beigefügt waren auch Muster der vorgesehenen Verträge. Im Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrages werden die Aufgaben des Finanzierungsvermittlers wie folgt beschrieben: "Der Vermittler hat alle im Zusammenhang mit dem Finanzierungsnachweis und der Finanzierungsbeschaffung stehenden Arbeiten zu erledigen, insbesondere 3 - 4 - Angebote zur Finanzierung einzuholen und zu vergleichen, Finanzierungsver- handlungen zu führen und die Finanzierungsverträge so vorzubereiten, dass sie vom Auftraggeber unterzeichnet werden können." Weiter heißt es zur Vergütung des Finanzierungsvermittlers: "1. Der Vermittler erhält für die Bearbeitung und den Nachweis der a) Zwischenfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 1,80 % b) Endfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 2,0 % c) Eigenkapitalvorfinanzierung eine Gebühr in Höhe von 0,2 % des kalkulierten Gesamtaufwandes gemäß Anlage dieses Vertrages, soweit er vom Erwerber entsprechend beauftragt worden ist. …" Abwicklungsbeauftragte war die K. gesellschaft mbH (im Folgenden: Abwicklungsbeauftragte). Bauträgerin war laut Prospekt die B. GmbH. Finanzierungsvermittlerin war die A. GmbH (im Folgenden: Finanzierungsvermittlerin). Zwecks Erwerbs der Wohnungen Nr. 26 und 27 bot der Kläger der Ab- wicklungsbeauftragten mit notarieller Urkunde vom 26. Juli 1995 einen umfas- senden Geschäftsbesorgungsvertrag an und erteilte ihr eine ebensolche Voll- macht. Die Abwicklungsbeauftragte nahm das Angebot des Klägers am 17. August 1995 an. In dem Geschäftsbesorgungsvertrag heißt es unter I.: "Der Erwerber beauftragt den Abwicklungsbeauftragten, die im Zusammenhang mit dem Kauf seiner Einheit, deren Finanzierung und Verwaltung vorgesehenen Verträge abzuschließen und die damit zusammenhängenden Rechtsgeschäfte 4 5 6 7 - 5 - und Handlungen vorzunehmen. Der Abwicklungsbeauftragte soll u.a. die in nachstehender Vollmacht genannten Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, denen jeweils voneinander unabhängige Einzelleistungen zugrunde liegen - soweit er vom Erwerber keine gegenteiligen Weisungen erhält, z.B. in Form der Streichung von vorgesehenen Vertragsschlüssen in der Vollmacht - im Namen und für Rechnung des Erwerbers vornehmen (…) Der Erwerber erteilt dem Ab- wicklungsbeauftragten ausdrücklich den Auftrag, die Leistungen gem. Ziff. B.I.2.i. der nachfolgenden Vollmacht in Anspruch zu nehmen (…)." Unter Ziffer B.I.2.i. wird der Abwicklungsbeauftragte zum "Abschluss der nachfolgend aufgeführten Verträge, denen jeweils unabhängige Einzelleistun- gen zugrunde liegen", und dort unter anderem zum Abschluss von Finanzie- rungsvermittlungsverträgen bevollmächtigt. Zur Finanzierung des Gesamtaufwandes von 266.110 DM schloss die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers unter dem 22./28. September 1995 einen Darlehensvertrag mit zwei Unterkonten über 206.554 DM und 59.556 DM zur Zwischenfinanzierung und unter dem 24. Dezember 1995/ 3. Januar 1996 einen Darlehensvertrag über dieselben Beträge zur Endfinan- zierung. Mit Kauf- und Werklieferungsvertrag vom 6. Dezember 1995 erwarb die Abwicklungsbeauftragte namens des Klägers die streitgegenständlichen Eigen- tumswohnungen zu einem Kaufpreis von 206.555 DM von der B. GmbH. Am 31. Mai 2002 löste der Kläger durch Umfinanzierung den Kredit in Höhe von 102.700 € ab. Mit der im Jahr 2013 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Rückzah- lung dieses Betrags nebst Zinsen. Er vertritt die Auffassung, dass die Darle- hensverträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftrag- ten nicht wirksam zustande gekommen seien. Insoweit behauptet er, dass die 8 9 10 11 - 6 - Beklagte zu dem seines Erachtens entscheidenden Zeitpunkt der mit Rechts- bindungswillen erfolgten Bereitstellung der Darlehensvaluta auf dem Abwick- lungskonto die Bevollmächtigung der Abwicklungsbeauftragten nicht überprüft habe. Außerdem habe er die Darlehensvaluta nicht empfangen, da keine ord- nungsgemäß bevollmächtigte Person Auszahlungsanweisungen erteilt habe, die Bevollmächtigung bei Ausführung der Anweisungen nicht ordnungsgemäß überprüft worden sei und alle Konten auf Antrag der nicht wirksam bevollmäch- tigten Abwicklungsbeauftragten eröffnet worden seien. Zudem liege ein im kol- lusiven Zusammenwirken mit der Beklagten begangener Missbrauch der Voll- macht durch die Abwicklungsbeauftragte vor; insbesondere habe die Finanzie- rungsvermittlerin zu seinen Gunsten keine Finanzierungsvermittlungstätigkeit entfaltet, so dass ihr keine Provision zugestanden habe und die Abwicklungs- beauftragte insoweit pflichtwidrig einen zu hohen Darlehensbetrag vereinbart habe. Daneben stehe ihm der geltend gemachte Betrag auch im Wege des Schadensersatzes zu, weil er über die Höhe der vereinnahmten Provisionen, die wahre Rolle der Abwicklungsbeauftragten, die nachhaltig erzielbare Miete und die Zinsbelastung getäuscht worden sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä- gers hat das Berufungsgericht der Klage bis auf von der Beklagten bereits am 5. Juli 2000 an den Kläger gezahlter 1.685,22 € stattgegeben. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 12 - 7 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We- sentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 101.014,78 € aus Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Zu Gunsten der Beklagten könne zwar im Hinblick auf die Nichtigkeit der erteilten Vollmacht infolge eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge- setz vom Vorliegen einer Rechtsscheinsvollmacht nach §§ 171 f. BGB ausge- gangen werden. Die von der Abwicklungsbeauftragten namens des Klägers abgeschlossenen Darlehensverträge seien indes entsprechend § 177 BGB un- wirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt, weil die Abwicklungsbeauftrag- te die ihr durch den Rechtsschein vermittelte Vollmacht missbraucht habe und dies der Beklagten bekannt gewesen sei. Bei Abschluss der Darlehensverträge vom 22./28. September 1995 und vom 24. Dezember 1995/3. Januar 1996 habe die Abwicklungsbeauftragte zwar im Rahmen ihres rechtlichen Könnens gehandelt, aber ihr rechtliches Dürfen im Innenverhältnis überschritten, weil sie die Darlehen in Höhe eines Teilbetrags von 3,8% des Gesamtaufwands zur Finanzierung einer nicht angefallenen Fi- nanzierungsvermittlungsprovision aufgenommen habe. Der Prospekt beschrei- be den Charakter des Maklerauftrages - in Abgrenzung zu einer Nachweistätig- 13 14 15 16 - 8 - keit - eindeutig als Vermittlungsmaklervertrag. Auch nach dem Muster des Fi- nanzierungsvermittlungsvertrages sei von einem Vermittlungsmaklervertrag auszugehen. Gegen die Annahme eines Nachweismaklervertrags spreche bei der Finanzierungsvermittlung im Übrigen, dass allgemein Kreditverträge von grundsätzlich abschlussbereiten Kreditinstituten angeboten werden. Sollte der tatsächlich abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag entgegen Pros- pekt und Mustervertrag eine Provisionszahlung auch für einen vorab erfolgten Nachweis einer Finanzierungsmöglichkeit vorsehen, dann läge der Voll- machtsmissbrauch nicht in der Bezahlung und Finanzierung einer nicht ge- schuldeten Provision, sondern im Abschluss eines vom Prospektinhalt zum Nachteil des Erwerbers abweichenden Finanzierungsvermittlungsvertrages. Voraussetzung für einen zugunsten des Finanzierungsvermittlers entstehenden Anspruch sei das bewusste und zweckgerichtete Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners. Eine nach diesen Grundsätzen vergütungspflichtige Vermittlungsleistung habe die Finanzierungsvermittlerin nicht erbracht. Das von der Beklagten be- hauptete Tätigwerden der Finanzierungsvermittlerin zur Herbeiführung der Er- klärung der grundsätzlichen Finanzierungsbereitschaft in dem Schreiben der Beklagten vom 29. Mai 1995 stelle keine vergütungspflichtige Vermittlungsleis- tung zugunsten des Klägers dar. In jenem Schreiben habe sich die Beklagte nach ihrem Vortrag lediglich allgemein zur Übernahme von Finanzierungen be- reit erklärt, ohne sich verbindlich zu irgendeiner Finanzierung zu verpflichten. Außerdem werde die Abwicklungsbeauftragte im Geschäftsbesorgungsvertrag unter B.I.2.i. ausdrücklich bevollmächtigt zum "Abschluss der nachfolgend auf- geführten Verträge, denen jeweils unabhängige Einzelleistungen zugrunde lie- gen, (…)." Zudem habe die Abwicklungsbeauftragte laut Prospekt die Darle- hensverträge zu marktüblichen Bedingungen abschließen sollen, zum Zeitpunkt der Erklärung der allgemeinen Finanzierungsbereitschaft habe die Beurteilung 17 - 9 - der Marktüblichkeit der Bedingungen aber nur bezogen auf diesen Zeitpunkt vorgenommen werden können. Entsprechendes gelte für die nachfolgend namens des Klägers abge- schlossenen Darlehensverträge, die ohne Mitwirkung der Finanzierungsvermitt- lerin durch die Abwicklungsbeauftragte als Vertreterin des Klägers abgeschlos- sen worden seien. Im Ergebnis habe deshalb die Abwicklungsbeauftragte pflichtwidrig einen um 3,8% des Gesamtaufwands überhöhten Darlehensvertrag vereinbart. Die Beklagte habe Kenntnis davon gehabt, dass die Abwicklungsbeauf- tragte ihre Vollmacht im Innenverhältnis überschritten habe, indem sie ein Dar- lehen auch zur Bezahlung einer Finanzierungsvermittlungsprovision abge- schlossen habe, die entweder gar nicht angefallen sei oder nur deswegen habe bezahlt werden müssen, weil die Abwicklungsbeauftragte mit der Finanzie- rungsvermittlerin einen zum Nachteil des Klägers von dem laut Prospekt vorge- sehenen Finanzierungsvermittlungsvertrag abweichenden Vertrag abgeschlos- sen habe. Jedenfalls hätten massive Verdachtsmomente vorgelegen, so dass der Missbrauch für die Beklagte objektiv evident gewesen sei. Die Beklagte ha- be den Prospekt, die abzuschließenden Verträge und die Zusammensetzung des zu finanzierenden Gesamtaufwands gekannt. Ihre positive Kenntnis vom Vollmachtsmissbrauch ergebe sich daraus, dass die Finanzierungsvermittlungs- leistung zwingend unter ihrer Beteiligung als zu vermittelnder Darlehensgeberin habe erfolgen müssen. Sie habe gewusst, dass sich - entgegen der Beschrei- bung im Prospekt - die Abwicklungsbeauftragte direkt um die Finanzierung ge- kümmert habe und ihre Bereitschaft zum Abschluss eines Darlehensvertrags mit dem Kläger nicht durch eine irgendwie geartete Tätigkeit der Finanzierungs- vermittlerin gefördert worden sei. Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen 18 19 20 - 10 - sein sollte, die Finanzierungsvermittlerin schulde nur den Nachweis einer Ab- schlussmöglichkeit, wäre ihr die provisionsschädliche Vorkenntnis der Abwick- lungsbeauftragten von der Abschlussmöglichkeit zu marktüblichen Bedingun- gen ebenso bekannt gewesen wie der Umstand, dass die Abwicklungsbeauf- tragte - und nicht die Finanzierungsvermittlerin - den Darlehensantrag und die Bonitätsunterlagen übersandt habe. Der Darlehensvertrag sei vor diesem Hintergrund gemäß § 139 BGB ins- gesamt unwirksam. Eine lediglich teilweise Unwirksamkeit in Höhe von 3,8% des Nennbetrags entspreche nicht dem hypothetischen Parteiwillen. Bei einem Hinweis der Beklagten auf die nicht geschuldete Provision hätte der Kläger den Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Vertrauenswegfall gekündigt und die Voll- macht widerrufen. Es wäre dann weder zum Abschluss der Darlehensverträge noch zum Abschluss des Kaufvertrags gekommen. Auf den Bereicherungsanspruch müsse sich der Kläger die Darlehensva- luta nicht anrechnen lassen, weil er diese (abgesehen von den direkt an ihn überwiesenen 1.685,22 €) nicht empfangen habe. Eine ihm zurechenbare Aus- zahlungsanweisung liege aufgrund des Missbrauchs der Vollmacht nicht vor. Deswegen gehe auch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ins Lee- re. Der Bereicherungsanspruch sei auch nicht verjährt. II. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der ge- gebenen Begründung hätte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Rückzahlung von 101.014,78 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB nicht bejahen dürfen. 21 22 23 - 11 - Die Revision beanstandet mit Erfolg, dass das Berufungsgericht ange- nommen hat, der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sei wegen eines von der Abwicklungsbeauftragten begangenen Missbrauchs der Vertretungsmacht gemäß § 177 BGB analog unwirksam bzw. der Beklagten sei die Berufung auf die formale Vertretungsmacht im Außenverhältnis gemäß § 242 BGB versagt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen eines offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs nicht vor. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat grund- sätzlich der Vertretene das Risiko eines - hier unterstellten - Missbrauchs der Vertretungsmacht zu tragen (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18). Den Vertragspartner trifft keine Prüfungspflicht, ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist, von seiner nach außen unbeschränkten Vertre- tungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen (Senatsurteile vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 und vom 1. Juni 2010 - XI ZR 389/09, WM 2010, 1218 Rn. 29). Etwas anderes gilt allerdings zum einen nur in dem Fall, dass der Vertre- ter kollusiv mit dem Vertragsgegner zum Nachteil des Vertretenen ein Geschäft abschließt. Ein solches Geschäft verstößt gegen die guten Sitten und ist nichtig (§ 138 BGB; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. Mai 1988 - VI ZR 233/87, WM 1988, 1380, 1381, vom 14. Juni 2000 - VIII ZR 218/99, WM 2000, 2313, 2314 und vom 28. Januar 2014 - II ZR 371/12, WM 2014, 628 Rn. 10). Zum anderen ist der Vertretene gegen einen erkennbaren Missbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zum Vertragspartner dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein 24 25 26 - 12 - Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs (vgl. BGH, Urteile vom 25. Oktober 1994 - XI ZR 239/93, BGHZ 127, 239, 241, vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618, vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 307/10, WM 2012, 2020 Rn. 21 und vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, WM 2014, 1964 Rn. 18, jeweils mwN). Die objektive Evi- denz ist insbesondere dann gegeben, wenn sich nach den gegebenen Umstän- den die Notwendigkeit einer Rückfrage des Geschäftsgegners bei dem Vertre- tenen geradezu aufdrängt (Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, aaO). 2. An einer solchen objektiven Evidenz fehlt es hier. Zwar ist ihre Fest- stellung tatrichterliche Würdigung, die im Revisionsverfahren nur beschränkt überprüfbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber jedenfalls, ob der Begriff der objektiven Evidenz verkannt wurde und ob bei der Beurteilung wesentliche Um- stände außer Betracht gelassen wurden. Ist das - wie hier - der Fall, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen, wenn die Feststellungen des Berufungsgerichts ein - wie hier - abgeschlossenes Tatsachenbild ergeben (vgl. dazu Senatsurteil vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618 mwN). a) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten habe sich auf- drängen müssen, dass die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin ihr gegenüber keine vergütungspflichtige Tätigkeit entfaltet habe, entbehrt einer ausreichenden Grundlage. Art und Umfang der Tätigkeiten der Finanzierungs- vermittlerin richten sich nicht nach dem Fondsprospekt und dem diesem beige- fügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 263/09, BGHZ 188, 233 Rn. 41; Senatsbeschluss vom 27 28 - 13 - 19. Juni 2007 - XI ZR 375/06, juris), sondern nach dem tatsächlich abgeschlos- senen Finanzierungsvermittlungsvertrag. b) Selbst wenn man unterstellt, dass der Inhalt des Finanzierungsvermitt- lungsvertrags mit den Prospektangaben und dem dem Prospekt beigefügten Muster des Finanzierungsvermittlungsvertrags übereinstimmt, ergaben sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts für die Beklagte keine massiven Verdachtsmomente dafür, dass die Abwicklungsbeauftragte mit der Darlehens- aufnahme zur Zahlung der Finanzierungsvermittlungsprovision ihre rechtlichen Befugnisse aus der Vollmacht missbraucht hat. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht solche Verdachtsmomente nicht allein daraus abgeleitet, dass die Abwicklungsbeauftragte für den Kläger über- haupt einen Finanzierungsvermittlungsvertrag abgeschlossen hat, der die Fi- nanzierung einer Vermittlungsprovision in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands nach sich zog. Bei dem Abschluss des Kreditvertrags handelte es sich um ein alltägliches und normales Geschehen im bankgeschäftlichen Kreditverkehr. Dies schloss auch die zu finanzierenden und der Höhe nach marktüblichen Ne- benkosten, wie insbesondere die Kosten der Finanzierungsvermittlung in Höhe von 3,8% des Gesamtaufwands, ein. Ein Vollmachtsmissbrauch kann in diesem Zusammenhang nur dann vor- liegen, wenn die Vereinbarung und Finanzierung einer solchen Provision von dem Geschäftsbesorgungsvertrag und dem mit diesem Vertrag umzusetzenden Investitionskonzept zum Nachteil des Kapitalanlegers - hier des Klägers - ab- weicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, WM 2008, 1703 Rn. 13). Den Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und die Finan- zierung des Gesamtaufwands hat der Kläger aber ausdrücklich gewünscht und damit die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. 29 30 31 - 14 - Ob der Abschluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags erforderlich oder wirtschaftlich sinnvoll war, hatte die Beklagte als finanzierende Bank nicht zu prüfen, zumal sie im Zeitpunkt der Darlehensvergabe davon ausgehen durf- te, dass der Finanzierungsvermittlungsvertrag bereits abgeschlossen worden war. Davon abgesehen war ihr - auch im Fall einer vom Berufungsgericht ange- nommenen Kenntnis der Einzelheiten des Prospektinhalts - eine Prüfung der Sinnhaftigkeit des Abschlusses dieses Vertrags gar nicht möglich, weil hierfür ihr möglicherweise verschlossen gebliebene Umstände - wie etwa steuerliche Gründe - maßgeblich gewesen sein könnten. bb) Anders als das Berufungsgericht meint, lässt sich die Evidenz eines Vollmachtsmissbrauchs nicht damit begründen, der Beklagten habe sich bei Abschluss des Darlehensvertrags aufdrängen müssen, dass die Finanzierungs- vermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht habe. Un- abhängig von der Frage, ob die Abwicklungsbeauftragte durch die Finanzierung einer - unterstellt - nicht geschuldeten Provision in Höhe von 3,8% der gesam- ten Darlehenssumme die ihr erteilte Vollmacht überhaupt missbraucht hätte, ergaben sich für die Beklagte jedenfalls keine Verdachtsmomente, dass die Fi- nanzierungsvermittlerin ihre vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht haben könnte. (1) Die Vermittlungstätigkeit erfordert, dass der Makler auf den potenziel- len Vertragspartner mit dem Ziel einwirkt, die Abschlussbereitschaft für den be- absichtigten Hauptvertrag herbeizuführen (BGH, Urteil vom 2. Juni 1976 - IV ZR 101/75, WM 1976, 1118, 1119, Beschluss vom 17. April 1997 - III ZR 182/96, NJW-RR 1997, 884 und Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 82/08, WM 2009, 1801 Rn. 8). Dabei kann der die Vergütungspflicht auslösende Maklervertrag auch noch zeitlich nach bereits erfolgter Maklerleistung abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteile vom 18. September 1985 - IVa ZR 139/83, WM 1985, 1422, 1423, 32 33 34 - 15 - vom 10. Oktober 1990 - IV ZR 280/89, WM 1991, 78, vom 6. Februar 1991 - IV ZR 265/89, WM 1991, 818, 819, vom 6. März 1991 - IV ZR 53/90, WM 1991, 1129, 1131 und vom 3. Juli 2014 - III ZR 530/13, WM 2014, 1920 Rn. 14). Um die Provision zu verdienen reicht es aus, wenn die Maklerleistung neben anderen Bedingungen für den Abschluss des Hauptvertrags zumindest mitur- sächlich geworden ist. Sie braucht nicht die einzige und nicht die hauptsächli- che Ursache zu sein. Beim Vermittlungsmakler genügt es, dass seine Tätigkeit die Abschlussbereitschaft des Dritten irgendwie gefördert hat, der Makler also beim Vertragsgegner ein Motiv gesetzt hat, das nicht völlig unbedeutend war (BGH, Urteile vom 21. Mai 1971 - IV ZR 52/70, WM 1971, 1098, 1100 und vom 21. September 1973 - IV ZR 89/72, WM 1974, 257, 258). (2) Vor diesem Hintergrund musste sich der Beklagten das Fehlen einer zumindest mitursächlichen Vermittlungsleistung der Finanzierungsvermittlerin - anders als das Berufungsgericht meint - nicht deshalb aufdrängen, weil die konkret auf den Kläger bezogene Finanzierungsanfrage nicht von dieser, son- dern von der Abwicklungsbeauftragten gestellt worden ist und letztere auch dessen Selbstauskunft und die sonstigen Bonitätsunterlagen übermittelt hat. Das Berufungsgericht verkennt, dass bereits die vorab erzielte, im Schreiben vom 29. Mai 1995 wiedergegebene allgemeine Finanzierungsab- sprache auf eine Vermittlungsleistung zugunsten aller künftigen Erwerber - und damit auch zugunsten des Klägers - zurückzuführen ist. In diesem Schreiben bestätigt die Beklagte gegenüber der Finanzierungsvermittlerin unter Bezug- nahme auf eine zwischen ihnen erzielte Übereinstimmung ihre Bereitschaft, den Erwerbern von Wohnungen in dem Appartementhaus, die beste Bonität und eine näher beschriebene finanzielle Leistungsfähigkeit aufweisen, bei weiterer Vorlage im einzelnen aufgeführter Unterlagen für Zwischenfinanzierungsdarle- hen "zur Zeit" und "freibleibend" Konditionen von 9,25% Zins bei 100% Auszah- 35 36 - 16 - lung und für Endfinanzierungsdarlehen "freibleibend" Konditionen von 5,4% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von fünf Jahren bzw. 7,0% Zins p.a. bei 90% Auszahlung und einer Zinsfestschreibung von zehn Jahren anzubieten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht einer Vermittlungsleistung zugunsten des Klägers nicht entgegen, dass dieser damals noch nicht als Erwerber feststand, sondern die Vollmacht zum Ab- schluss des Finanzierungsvermittlungsvertrags und zur Aufnahme der Darlehen erst später erteilt hat. Auch spielt es keine Rolle, dass sich die in der allgemei- nen Finanzierungsabsprache konkret benannten Konditionen lediglich auf den damaligen Zeitpunkt bezogen. Letzteres entsprach der Vorgabe an die Finan- zierungsvermittlerin, Darlehen zu jeweils marktüblichen Bedingungen zu be- schaffen. Dass die im September 1995 und Januar 1996 geschlossenen Darle- hensverträge dieser Vorgabe nicht entsprochen hätten, macht der Kläger nicht geltend. Selbst wenn diese Absprache, wie der Kläger behauptet und das Beru- fungsgericht offen gelassen hat, nicht von der Finanzierungsvermittlerin, son- dern ebenfalls von der Abwicklungsbeauftragten getroffen worden sein sollte, hätten sich der Beklagten keine Zweifel an der Vergütungspflicht aufdrängen müssen. Vermittlungsleistungen müssen, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht höchstpersönlich erbracht werden. Nach der Konzeption des Anlagemodells sollten die Anleger - wie auch vorliegend geschehen - allein die Abwicklungsbeauftragte mit dem Abschluss von Darlehensverträgen bevoll- mächtigen. Dann ist es aber nicht bedenklich, wenn die finanzierende Bank auch nur unmittelbar mit dieser die allgemeinen Konditionen für die Zwischen- und Endfinanzierung verhandelt und ihr von dieser die konkrete Finanzierungs- anfrage und die Bonitätsunterlagen zugeleitet werden. Aus Sicht der Bank liegt es nahe, dass die Abwicklungsbeauftragte dabei mit Wissen und im Einver- ständnis der Finanzierungsvermittlerin als deren Erfüllungsgehilfin agiert. Dies 37 - 17 - wird hier durch das Finanzierungsbestätigungsschreiben vom 29. Mai 1995 verdeutlicht, welches die Beklagte, obwohl die zugrunde liegenden Verhandlun- gen nach der Behauptung des Klägers mit der Abwicklungsbeauftragten geführt worden sein sollen, an die Finanzierungsvermittlerin richtete. c) Mangels weiterer vom Berufungsgericht festgestellter oder vom Kläger behaupteter Umstände kann damit ein für die Beklagte offensichtlicher Voll- machtsmissbrauch durch die Abwicklungsbeauftragte nicht angenommen wer- den. 38 - 18 - III. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsscheinsvollmacht und man- gels Feststellungen zu den Schadensersatzansprüchen nicht zur Endentschei- dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zu- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ellenberger Joeres Matthias Menges Dauber Vorinstanzen: LG Hechingen, Entscheidung vom 23.08.2013 - 1 O 240/12 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2014 - 9 U 16/14 - 39