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Urteil

V ZR 305/12

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Veräußerungen eines Angestellten können dem Arbeitgeber durch Anscheinsvollmacht zugerechnet werden, wenn äußere Umstände eine Bevollmächtigung nahelegen. • Zustimmungen privater Zahlungen des Vertragspartners an einen Angestellten sind sittenwidrig und können die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB begründen. • Hat der Käufer die Sittenwidrigkeit oder die Umstände, die die Nichtigkeit nahelegen, gekannt oder sich bewusst der Erkenntnis verschlossen, haftet er verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB; in diesem Fall stehen dem Eigentümer Herausgabeansprüche gegen das Surrogat und Schadensersatz nach § 989 BGB zu. • Der auf Herausgabe verklagte Besitzer hat nach § 989 BGB auch den entgangenen Gewinn bzw. den speziellen Vertriebsschaden zu ersetzen; dabei kann Mitverschulden oder unzulässige Rechtsausübung des Eigentümers gem. § 254 BGB berücksichtigt werden. • Ist das Berufungsurteil in tatsächlichen Feststellungen lückenhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Anscheinsvollmacht, sittenwidrige Nebenvereinbarungen und verschärfte Bereicherungshaftung • Veräußerungen eines Angestellten können dem Arbeitgeber durch Anscheinsvollmacht zugerechnet werden, wenn äußere Umstände eine Bevollmächtigung nahelegen. • Zustimmungen privater Zahlungen des Vertragspartners an einen Angestellten sind sittenwidrig und können die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags nach § 138 Abs. 1 BGB begründen. • Hat der Käufer die Sittenwidrigkeit oder die Umstände, die die Nichtigkeit nahelegen, gekannt oder sich bewusst der Erkenntnis verschlossen, haftet er verschärft nach § 819 Abs. 1 BGB; in diesem Fall stehen dem Eigentümer Herausgabeansprüche gegen das Surrogat und Schadensersatz nach § 989 BGB zu. • Der auf Herausgabe verklagte Besitzer hat nach § 989 BGB auch den entgangenen Gewinn bzw. den speziellen Vertriebsschaden zu ersetzen; dabei kann Mitverschulden oder unzulässige Rechtsausübung des Eigentümers gem. § 254 BGB berücksichtigt werden. • Ist das Berufungsurteil in tatsächlichen Feststellungen lückenhaft, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin, Großhändlerin für ausländische Presseerzeugnisse, lieferte 2005–2009 etwa 294.300 Zeitschriften über ihren Vertriebsleiter an den Beklagten. Der Vertriebsleiter erhielt vom Beklagten neben dem Kaufpreis zusätzliche Zahlungen auf ein Privatkonto. Der Beklagte verkaufte einen Teil der Ware weiter und erzielte Erlöse von 266.748,07 €. Die Klägerin behauptet, es handele sich um Remissionsware, für die sie Rückvergütungen an Lieferanten gezahlt hatte, und verlangt Auskunft, Feststellung der Ersatzpflicht für Vertriebsschäden, Auszahlung des erzielten Erlöses sowie Herausgabe weiterer Veräußerungserlöse. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage ab; der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. • Das Berufungsgericht hat die Begründetheit der Klage nicht auf konkrete Anspruchsgrundlagen hin geprüft; diese Prüfung ist rechtsfehlerhaft. • Übergabe und Einigung über den Eigentumsübergang lagen nach den Feststellungen vor; der Vertriebsleiter handelte mit Handlungsvollmacht bzw. stand im Bereich eines durch die Klägerin zuzurechnenden Rechtsscheins (Anscheinsvollmacht). • Die Übereignungen sind daher grundsätzlich wirksam und binden die Klägerin, soweit kein kollusives Zusammenwirken vorliegt oder nichtige schuldrechtliche Vereinbarungen den Erfüllungstatbestand durch Sittenwidrigkeit berühren. • Die Nebenvereinbarung zwischen Beklagtem und Vertriebsleiter über zusätzliche Zahlungen ist sittenwidrig und nach § 138 Abs.1 BGB nichtig; dies führt zur Nichtigkeit der schuldrechtlichen Kaufverträge, weil die Abrede typischerweise zu einer für den Geschäftsinhaber nachteiligen Vertragsgestaltung führt. • Der Beklagte hat die Nichtigkeit gekannt bzw. sich bewusst der Erkenntnis verschlossen; daher greift die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 819 Abs.1 BGB. • Aus § 812 Abs.1 S.1 Fall1 in Verbindung mit § 819 Abs.1, § 818 Abs.4 und § 285 Abs.1 BGB kann die Klägerin Herausgabe des durch Veräußerung entstandenen Surrogats (Erlös) verlangen, soweit Herausgabe der Sache unmöglich ist. • Nach § 989 BGB kann der Klägerin wegen Unmöglichkeit der Herausgabe auch der spezielle Vertriebsschaden (einschließlich entgangenen Gewinns) ersetzt werden; allerdings sind Einwendungen wie unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) und Mitverschulden (§ 254 BGB) zu prüfen und können den Anspruch mindern oder ausschließen. • Die Entscheidung ist nicht mangels Rechtsgrundlage abschließend möglich; das Berufungsgericht hat daher weitere Feststellungen zu Einwendungen des Beklagten vorzunehmen; die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Rechtsfehlerhaft war insbesondere, dass die Berufungsinstanz nicht ausreichend die Anspruchsgrundlagen geprüft und die Einwendungen des Beklagten nicht hinreichend festgestellt hat. Die Übereignungen sind aufgrund der Anscheinsvollmacht des Vertriebsleiters grundsätzlich wirksam, die schuldrechtlichen Kaufverträge sind jedoch wegen der sittenwidrigen Nebenabrede mit dem Vertriebsleiter nach § 138 Abs.1 BGB nichtig. Wegen des Wissens oder bewussten Sichverschließens des Beklagten greift die verschärfte Bereicherungshaftung (§ 819 Abs.1 BGB), so dass Herausgabeansprüche am Surrogat und Schadensersatzansprüche nach § 989 BGB (einschließlich des Vertriebsschadens) bestehen können. Bei der weiteren Entscheidung sind zudem mögliche Einwendungen der Klägerin wegen Billigung oder Organisationsverschuldens und eine Minderung nach § 254 BGB zu prüfen; die Klägerin kann Auskunft verlangen, soweit ein Anspruch festgestellt wird.