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Urteil

IV ZR 431/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag gilt nach § 5 Abs. 1 VVG der Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt, auch wenn die Abweichung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ausfällt. • Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG kommt nur in Betracht, wenn der wahre übereinstimmende Wille beider Parteien nachweislich auf einen anderen Vertragsinhalt gerichtet war. • Fehlt die im Antrag enthaltene Zusatzvereinbarung im Versicherungsschein, ist § 5 Abs. 1 VVG anzuwenden; der Versicherungsschein bestimmt dann den Vertragsinhalt, sofern nicht die Ausnahme des übereinstimmenden abweichenden Willens vorliegt. • Ist die Entscheidungsreife hinsichtlich bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und konkreter Verweisungsmöglichkeit nicht festgestellt, ist die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschein als Vertragsinhalt bei Abweichung vom Antrag; Ausnahme nur bei nachweislichem übereinstimmendem Willen • Bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag gilt nach § 5 Abs. 1 VVG der Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt, auch wenn die Abweichung zu Gunsten des Versicherungsnehmers ausfällt. • Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion nach § 5 Abs. 1 VVG kommt nur in Betracht, wenn der wahre übereinstimmende Wille beider Parteien nachweislich auf einen anderen Vertragsinhalt gerichtet war. • Fehlt die im Antrag enthaltene Zusatzvereinbarung im Versicherungsschein, ist § 5 Abs. 1 VVG anzuwenden; der Versicherungsschein bestimmt dann den Vertragsinhalt, sofern nicht die Ausnahme des übereinstimmenden abweichenden Willens vorliegt. • Ist die Entscheidungsreife hinsichtlich bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit und konkreter Verweisungsmöglichkeit nicht festgestellt, ist die Sache zur weiteren Feststellung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin schloss 2009 eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung bei der Beklagten ab. Im Antrag war eine zusätzliche Ausbildungsklausel enthalten, die eine abstrakte Verweisung bei Auszubildenden in den ersten Ausbildungsjahren zuließ. Im ausgehändigten Versicherungsschein wurde diese Zusatzklausel nicht wiederholt; dort wurde nur auf die allgemeinen BUZVB 03.09 verwiesen. Die Klägerin begann 2010 eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau, erlitt 2011 einen Bandscheibenvorfall und setzte die Ausbildung nicht fort. Seit 2013 übt sie eine andere Ausbildung (Fachangestellte für Arbeitsmarktdienstleistungen) aus. Sie behauptet bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein und bestreitet, dass die Ausbildungsklausel Vertragsbestandteil geworden sei oder eine Verweisung auf ihren jetzigen Ausbildungsberuf zulässig sei. Die Vorinstanzen lehnten ihre Klage ab; die Revision richtet sich allein auf die Frage der Geltung der Ausbildungsklausel und der Verweisbarkeit. • Anwendbare Normen: § 5 Abs. 1 VVG (Genehmigungsfiktion des Versicherungsscheins), § 5 Abs. 2–3 VVG sowie allgemeine Regeln zum Willen der Parteien (§ 150 BGB) sind zu berücksichtigen. • Auslegung § 5 Abs. 1 VVG: Tritt der Versicherungsschein mit abweichendem Inhalt vom Antrag an die Stelle des Vertragsinhalts, gilt mangels Widerspruchs der im Versicherungsschein enthaltene Inhalt als genehmigt; dies gilt auch bei einer zu Gunsten des Versicherungsnehmers abweichenden Regelung. • Schutzgedanke und Fiktion: Die Genehmigungsfiktion dient der Beweis- und Rechtssicherheit, indem sie verlangt, dass alle Vertragsbedingungen in einer einheitlichen Urkunde niedergelegt sind; deswegen ändert das Vorliegen einer günstigeren Abweichung nichts an der Wirkungsweise des § 5 Abs. 1 VVG. • Ausnahmevoraussetzung: Eine Ausnahme von der Genehmigungsfiktion ist nur dann gerechtfertigt, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer tatsächlich etwas anderes gewollt hat und der Versicherungsnehmer dieses andere Gewicht erkannt hat; ein bloßes Nichterwarten der Annahme ohne die Klausel genügt nicht. • Anwendung auf den Streitfall: Da die Ausbildungsklausel im Versicherungsschein nicht genannt wird, liegt eine Abweichung vor und der Versicherungsschein bestimmt den Vertragsinhalt nach § 5 Abs. 1 VVG, sofern nicht die enge Ausnahme des übereinstimmenden abweichenden Willens vorliegt. Bisher hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, dass ein solcher gegenseitiger Wille vorlag. • Entscheidungsreife: Die Tatsachenfragen zur bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin und zur Frage einer konkreten Verweisungsmöglichkeit nach § 1 Abs. 1 BUZVB 03.09 sind noch unaufgeklärt; deshalb konnte nicht endgültig über Leistungsansprüche entschieden werden. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das Urteil des Oberlandesgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht muss nun feststellen, ob die Klägerin bedingungsgemäß berufsunfähig ist und ob eine konkrete Verweisung gemäß § 1 Abs. 1 BUZVB 03.09 möglich ist. Soweit der Versicherungsschein von dem Antrag abweicht, bestimmt nach § 5 Abs. 1 VVG der Versicherungsschein den Vertragsinhalt, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass beide Parteien in Wirklichkeit einen anderen Inhalt gewollt und der Versicherungsnehmer dies erkannt hat. Da das Berufungsgericht eine solche Ausnahme nicht festgestellt hat, war die Zurückverweisung geboten, damit die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsbegründung und zur Verweisungsfrage nachgeholt werden können. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind ebenfalls Gegenstand der Rückverweisung.