Beschluss
XII ZB 664/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei externer Teilung ist der vom betrieblichen Versorgungsträger zur Ermittlung des Kapitalwerts verwendete Diskontierungszinssatz rechtlich zu prüfen; ein pauschaler Abzinsungsfaktor von 6 % aus tarifvertraglicher Bezugnahme ist unangemessen.
• Für die Barwertermittlung eines rückstellungsfinanzierten Direktzusagens ist grundsätzlich der handelsbilanziell anzusetzende Zinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB) geeignet; Modifikationen bedürfen hinreichender Begründung.
• Ein Versorgungsträger kann bei der Ermittlung des Übertragungswerts nicht einseitig einen Rechnungszins wählen, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zur Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt.
• Geringfügige Anrechte können nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden, die Anwendung dieser Regelung erfordert aber konkrete tatsächliche Feststellungen und den Vergleich mit gegebenenfalls gleichartigen Anrechten der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
Bewertung betrieblicher Anrechte bei externer Teilung: Geeigneter Abzinsungszins und Grenzen tariflicher 6%-Regelung • Bei externer Teilung ist der vom betrieblichen Versorgungsträger zur Ermittlung des Kapitalwerts verwendete Diskontierungszinssatz rechtlich zu prüfen; ein pauschaler Abzinsungsfaktor von 6 % aus tarifvertraglicher Bezugnahme ist unangemessen. • Für die Barwertermittlung eines rückstellungsfinanzierten Direktzusagens ist grundsätzlich der handelsbilanziell anzusetzende Zinssatz (§ 253 Abs. 2 HGB) geeignet; Modifikationen bedürfen hinreichender Begründung. • Ein Versorgungsträger kann bei der Ermittlung des Übertragungswerts nicht einseitig einen Rechnungszins wählen, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zur Benachteiligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten führt. • Geringfügige Anrechte können nach § 18 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen werden, die Anwendung dieser Regelung erfordert aber konkrete tatsächliche Feststellungen und den Vergleich mit gegebenenfalls gleichartigen Anrechten der Gegenseite. Die Ehegatten heirateten 1993; der Scheidungsantrag wurde 2010 zugestellt. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann mehrere Versorgungsanrechte, darunter ein tariflich geregeltes betriebliches Anrecht bei der Deutschen Lufthansa AG. Die Lufthansa gab initial einen Barwert von 33.700,83 € und einen Ausgleichswert von 16.850,42 € unter Zugrundelegung eines 6%-Diskontsatzes an, gestützt auf eine tarifvertragliche Bezugnahme auf steuerliche Rechnungsgrundlagen. Die Lufthansa verlangte externe Teilung; das Amtsgericht begründete zu Lasten des Anrechts ein Ausgleichsanrecht zugunsten der Ehefrau in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts. Das OLG änderte unter Zugrundelegung eines 4,41%-Zinssatzes ab und bestimmte einen anderen Ausgleichsbetrag; außerdem ließ es ein geringfügiges VBL-Anrecht außer Betracht. Gegen die Bewertung legte die Lufthansa Rechtsbeschwerde ein; die Ehefrau forderte teils abweichende Zinssätze und die Einbeziehung des VBL-Anrechts. • Rechtliche Einordnung: Bei externer Teilung ist der vom Versorgungsträger angegebene Kapitalwert als Übertragungswert maßgeblich (§§ 45 Abs.1, 4 Abs.5 BetrAVG; §§ 5, 14, 17 VersAusglG). Der Barwert ist nach versicherungsmathematischen Grundsätzen aus künftigen Leistungen zu ermitteln und auf das Ende der Ehezeit abzuzinsen. • Anknüpfung des Diskontierungszinssatzes: Die Wahl des Rechnungszinses obliegt grundsätzlich dem Versorgungsträger; er muss jedoch einen realistischen, an das konkrete Anrecht anknüpfenden Zinssatz verwenden. Der handelsbilanziell nach § 253 Abs. 2 HGB (BilMoG-Zins) zu bestimmende Zinssatz ist hierfür grundsätzlich geeignet, weil er durchschnittsbasierte Marktrenditen hochrangiger Unternehmensanleihen abbildet. • Zur Modifikation des BilMoG-Zinses: Eine Modifikation durch Wegfall des Risikozuschlags nach den RückAbzinsV ist nicht gerechtfertigt. Die vom OLG vorgenommene Reduktion des BilMoG-Zinses um den Risikozuschlag lässt sich nicht sachlich rechtfertigen; weder die Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein noch Einsparungen bei Insolvenzsicherungsbeiträgen rechtfertigen eine solche Änderung. • Zur Ablehnung des 6%-Ansatzes: Die tarifvertragliche Verweisung auf steuerliche Rechnungsgrundlagen (und damit auf einen steuerrechtlichen Rechnungszins von 6 %) für Abfindungen bei Ausscheiden ist nicht geeignet, für die Versorgungsausgleichsbewertung pauschal einen 6%-Abzinsungsfaktor festzulegen, weil dies zu einer unangemessenen Überbewertung des Rechnungszinses und zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts führen kann. • Zur Geringfügigkeit nach § 18 VersAusglG: Das OLG hat ohne hinreichende Feststellungen darüber befunden, den VBL-Anspruch wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen. Die Voraussetzungen des § 18 Abs.2 VersAusglG sind gesondert zu prüfen, insbesondere wenn gleichartige Anrechte der Gegenseite bestehen. • Verfahrensfolge: Mangels abschließender und tragfähiger Feststellungen zur Zinswahl und zur Geringfügigkeitsprüfung ist die Entscheidung insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts im Umfang der Regelung über den Ausgleich der Lufthansa-Anrechte auf und verweist die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Prüfung ergab, dass ein pauschaler 6%-Abzinsungsfaktor aus tarifvertraglicher Bezugnahme für die Bewertung im Versorgungsausgleich unangemessen ist und nicht ohne Weiteres angewendet werden darf. Vielmehr ist in der Regel der handelsbilanziell hergeleitete Zinssatz (§ 253 Abs.2 HGB) geeignet; Modifikationen bedürfen einer überzeugenden, konkreten Begründung, die hier fehlt. Außerdem sind die Voraussetzungen für das Absehen vom Ausgleich eines VBL-Anrechts nach §§ 18 ff. VersAusglG nicht ausreichend festgestellt worden; auch hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich. Deshalb erfolgt Aufhebung und Zurückverweisung an das OLG zur erneuten Behandlung und Entscheidung einschließlich der Kostenfrage.