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Beschluss

II ZR 290/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Rückgewähr von Gesellschaftsvermögen an einen Kommanditisten liegt vor, wenn der Gesellschaft ein Wert ohne angemessene Gegenleistung entzogen wird (§172 Abs.4 HGB). • Bei Bewertung von Geschäftsanteilen einer reinen Grundstücksverwaltungs-GmbH ist wirtschaftlich vom Grundstückswert auszugehen; ein behauptetes Umgehungsgeschäft ändert daran nichts. • Tatrichterliche Wertfeststellungen zu Grundstücken sind revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; widersprüchliche Gutachten rechtfertigen nicht zwingend ein weiteres Gutachten, wenn das Gericht die Gründe für seine Entscheidung darlegt.
Entscheidungsgründe
Wiederaufleben der Haftung bei Einlagenrückgewähr durch überhöhte Gegenleistung • Eine Rückgewähr von Gesellschaftsvermögen an einen Kommanditisten liegt vor, wenn der Gesellschaft ein Wert ohne angemessene Gegenleistung entzogen wird (§172 Abs.4 HGB). • Bei Bewertung von Geschäftsanteilen einer reinen Grundstücksverwaltungs-GmbH ist wirtschaftlich vom Grundstückswert auszugehen; ein behauptetes Umgehungsgeschäft ändert daran nichts. • Tatrichterliche Wertfeststellungen zu Grundstücken sind revisionsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; widersprüchliche Gutachten rechtfertigen nicht zwingend ein weiteres Gutachten, wenn das Gericht die Gründe für seine Entscheidung darlegt. Der Kläger als Insolvenzverwalter der Schuldnerin verlangt vom Beklagten, einem Kommanditisten, Zahlung aufgrund einer behaupteten Einlagenrückgewähr. Die Schuldnerin hatte 1991 ein Erbbaurecht erworben und darauf Gebäude errichtet. 1996 wurde das Grundstück an eine GmbH verkauft; der Beklagte erwarb 1997 Anteile an dieser GmbH und gewährte ein Darlehen. 1998 verkauften die Gesellschafter nahezu sämtliche Gmb.-Anteile und ihre Darlehensforderungen an die Schuldnerin; der Beklagte erhielt einen Kaufpreisanteil von ca. 108.138 €. Der Kläger macht geltend, die Zahlung stelle eine Einlagenrückgewähr dar, die die Kommanditistenhaftung wiederaufleben lasse. Landgericht und Berufungsgericht kamen zu unterschiedlichen Teilbeträgen; beide Seiten legten Revision ein. • Die Revisionen sind unbegründet und nach §552a ZPO zurückzuweisen; ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, weil keine bestehende Divergenz abstrakter Rechtssätze erkennbar ist. • Rechtsgrundlage: §172 Abs.4 HGB (Wiederaufleben der Haftung bei Rückgewähr von Einlagen). • Das Berufungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Zuwendung ohne angemessene Gegenleistung eine Einlagenrückgewähr darstellt; bei Austauschgeschäften ist auf den Unterschiedsbetrag zur angemessenen Gegenleistung abzustellen. • Die Geschäftsanteile der GmbH sind wegen fehlenden Geschäftsbetriebs wirtschaftlich dem Grundstückswert gleichzustellen; die Frage eines Umgehungsgeschäfts ist für die Wertermittlung nicht entscheidend. • Die tatrichterliche Ermittlung des Grundstücks- und damit Gesellschaftswerts (800.000 DM) beruht auf Beweisaufnahme und sachverständiger Begutachtung und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§559 Abs.2 ZPO Beschränkung der Nachprüfung). • Das Berufungsgericht hat angemessen geprüft, dass Besonderheiten wie Erbbaurecht, Zahlungsleistung des Erbbauzinses, Haftungsverband einer Grundschuld sowie Abschläge (Lärm, Baulast) zu berücksichtigen sind; ggf. vermeintliche Doppelberücksichtigungen wurden nachvollziehbar behandelt. • Bei widersprüchlichen Gutachten war das Gericht nicht verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen; es hat beide Gutachten vernommen und nachvollziehbar begründet, warum es dem einen Sachverständigen folgt. Die Revisionen wurden durch Beschluss zurückgewiesen; die vom Berufungsgericht getroffenen Wertfeststellungen und rechtlichen Würdigungen bleiben bestehen. Damit bleibt die teilweise Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des vom Berufungsgericht festgestellten Betrags in Kraft, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung in der vom Gericht ermittelten Höhe erfüllt sind. Die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Wertermittlung des Grundstücks und der Geschäftsanteile ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, sodass keine Abänderung des Berufungsurteils geboten ist. Das Revisionsverfahren ist letztlich durch beiderseitige Revisionsrücknahme erledigt.