Beschluss
VI ZR 325/15
BGH, Entscheidung vom
7mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei erheblichem Beweisangebot darf das Berufungsgericht die Vernehmung benannter Zeugen nicht unterlassen; dies ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG).
• Verschwiegenheitspflichten nach WpHG und KWG entfalten nicht automatisch ein Vernehmungsverbot nach §376 Abs.1 ZPO; eine Abwägung und ggf. anonymisierte Aussage sind möglich.
• Ein systematisches Falschberatungs- bzw. Prüfungs-Stichprobenergebnis kann, wenn bewiesen, den Schluss auf flächendeckend nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln tragen.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Vernehmung von Prüfungszeugen bei Verdacht flächendeckender Falschberatung • Bei erheblichem Beweisangebot darf das Berufungsgericht die Vernehmung benannter Zeugen nicht unterlassen; dies ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.103 Abs.1 GG). • Verschwiegenheitspflichten nach WpHG und KWG entfalten nicht automatisch ein Vernehmungsverbot nach §376 Abs.1 ZPO; eine Abwägung und ggf. anonymisierte Aussage sind möglich. • Ein systematisches Falschberatungs- bzw. Prüfungs-Stichprobenergebnis kann, wenn bewiesen, den Schluss auf flächendeckend nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln tragen. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen vermeintlicher Falschberatung beim Erwerb von Wertpapieren durch die zwischenzeitlich insolvente A. AG; die Beklagten waren deren alleinige Vorstände. Der Kläger kaufte zwischen November 2006 und Juli 2007 Wertpapiere im Gesamtpreis von 134.972,78 €, darunter Genussscheine der P. & Z. AG, nach telefonischer Beratung durch Mitarbeiter der A. AG. Er rügt unzureichende Aufklärung über Risiko und behauptet, die Vorstände hätten ein System planmäßiger Falschberatung etabliert. Als Beleg beruft sich der Kläger auf eine Stichprobe der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K., wonach in 1.111 geprüften Depots ausschließlich Genussscheine hoher Risikoklassen vorgefunden worden seien. Das Berufungsgericht hat die Klage nur teilweise stattgegeben; die Berufung wurde sonst zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Der Kläger erhob Nichtzulassungsbeschwerde und rügt u.a. Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil zwei benannte Zeugen nicht vernommen wurden. • Klagegegenstand und Anspruchsgrundlage: Der Kläger macht Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend; nach der Rechtsprechung kann ein Anlageberater bei planmäßiger Falschberatung nach §826 BGB haften. • Rechtliches Gehör und Beweisantritt: Art.103 Abs.1 GG verpflichtet Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen; die Nichtvernehmung erheblicher Zeugen kann entscheidungserheblich sein. • Erheblichkeit der Stichprobe: Das Berufungsgericht selbst hielt das behauptete Stichprobenergebnis für geeignet, den Schluss auf flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung zu tragen; damit war das Beweisangebot erheblich. • Verweisungsgrund: Das Unterlassen der Vernehmung der Zeugen B. und T. verletzte den Anspruch auf rechtliches Gehör und rechtfertigt nach §544 Abs.7 ZPO Aufhebung und Zurückverweisung in den angegebenen Punkten. • Verschwiegenheit nach WpHG/KWG und ZPO: Die Auskunft der Bundesanstalt, die Zeugen stünden unter Verschwiegenheitspflicht nach §8 WpHG/§9 KWG, begründet nicht automatisch ein Vernehmungsverbot nach §376 Abs.1 ZPO; diese Vorschrift setzt eine beamtenrechtliche Amtsverschwiegenheit oder vergleichbare Verpflichtung voraus, die hier nicht feststeht. • Ausgestaltung der Aussage: Selbst bei bestehender Verschwiegenheitspflicht besteht häufig die Möglichkeit, anonymisierte oder inhaltlich eingeschränkte Aussagen zuzulassen; die Interessen Dritter an Geheimhaltung sind abzuwägen und können durch Zustimmung des Insolvenzverwalters oder durch Anonymisierung überwunden werden. • Beweiswert und Ergebnisfolgen: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die (ggf. eingeschränkte) Vernehmung zu einem für den Kläger günstigen Beweisbefund geführt hätte, ist die Aufhebung im genannten Umfang geboten. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird insoweit teilweise stattgegeben: Das Urteil des OLG wird im Kostenpunkt und soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich der Anträge zu 1,2,4,5 und 9 zurückgewiesen worden ist, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Übrigen zurückgewiesen. Begründend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass das Berufungsgericht den Kläger durch die unterbliebene Vernehmung der Zeugen B. und T. in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat; die von WpHG/KWG geregelte Verschwiegenheit verhindert nicht generell eine gerichtliche Vernehmung nach §376 ZPO, und es standen mögliche Einschränkungen der Aussage (z.B. Anonymisierung) offen. Wegen des belangreichen Beweisangebots und der möglichen Auswirkungen auf die Frage eines flächendeckenden sittenwidrigen Beratungssystems ist die Zurückverweisung erforderlich, damit das Berufungsgericht unter Beachtung des Gehörs und der Geheimhaltungsinteressen neu entscheidet.