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Urteil

2 K 52.18

VG Berlin 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0813.2K52.18.00
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Leitsätze
1. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kann sich bezüglich eines Informationsbegehrens über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Tragfähigkeit der Gewährung eines Überbrückungskredits für eine insolvente Fluggesellschaft nicht gemäß § 3 Nr 4 IFG auf das Berufsgeheimnis eines von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers berufen.(Rn.17) 2. Ebenso kann der begehrten Akteneinsicht auch nicht das Vorliegen eines Bankgeheimnisses entgegenhalten werden.(Rn.26) 3. Ob der Ausschlussgrund des § 6 S 2 IFG einem Informationszugang auch dann entgegensteht, wenn die begehrte Information ein insolventes Unternehmen betrifft, dessen Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden soll, ist ungeklärt.(Rn.29) 4. Zu der Frage, ob das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht in das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 6 S 1 IFG entgegensteht.(Rn.34)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in das Gutachten der P... vom 16. August 2017 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie kann sich bezüglich eines Informationsbegehrens über ein Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Tragfähigkeit der Gewährung eines Überbrückungskredits für eine insolvente Fluggesellschaft nicht gemäß § 3 Nr 4 IFG auf das Berufsgeheimnis eines von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers berufen.(Rn.17) 2. Ebenso kann der begehrten Akteneinsicht auch nicht das Vorliegen eines Bankgeheimnisses entgegenhalten werden.(Rn.26) 3. Ob der Ausschlussgrund des § 6 S 2 IFG einem Informationszugang auch dann entgegensteht, wenn die begehrte Information ein insolventes Unternehmen betrifft, dessen Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden soll, ist ungeklärt.(Rn.29) 4. Zu der Frage, ob das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht in das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 6 S 1 IFG entgegensteht.(Rn.34) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in das Gutachten der P... vom 16. August 2017 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) ist begründet. Der Bescheid des BMWi vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juni 2018 ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Einsicht in das von P... erstellte Gutachten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes - IFG. Danach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Dem Zugangsanspruch des Klägers stehen auch keine Ausschlussgründe entgegen. 1. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 Alt. 2 IFG ist nicht gegeben. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Weder die Verschwiegenheitspflicht von P... (a) noch das Bankgeheimnis der K... (b) stehen der begehrten Einsicht entgegen. (a) Auf die Verschwiegenheitspflicht von P... kann die Beklagte sich nicht berufen. § 3 Nr. 4 IFG überlässt als Rezeptionsnorm den besonderen Geheimnisschutz den in Bezug genommenen Spezialvorschriften. Was nach anderen Vorschriften geheim gehalten werden muss, bleibt auch unter der Geltung des Informationsfreiheitsgesetzes geheim (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 – BVerwG 7 C 22.15 – NVwZ 2018, 179 Rn. 12). Zu den Berufsgeheimnissen gehört auch die Verschwiegenheitspflicht der Wirtschaftsprüfer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO -, die in § 10 der Berufssatzung der Wirtschaftsprüferkammer für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer näher ausgestaltet ist. Danach dürfen Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, nicht unbefugt offenbaren (§ 10 Abs. 1 Berufssatzung). Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen und Umstände im Sinne von Absatz 1 nicht Unbefugten bekannt werden und müssen entsprechende Vorkehrungen treffen, und zwar auch über die Beendigung eines Auftragsverhältnisses hinaus (§ 10 Abs. 2 und 3 Berufssatzung). Mit der Aufnahme des Berufsgeheimnisses in § 3 Nr. 4 IFG hat der Gesetzgeber das Vertrauensverhältnis zwischen dem jeweiligen Berufsträger und seinem Auftraggeber, das an sich dem Schutz privater Interessen dient, in den Rang eines den Informationszugang ausschließenden öffentlichen Belangs erhoben (Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 3 Rn. 232). Informationen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen und in den amtlichen Bestand gelangt sind (§ 2 Nr. 1 IFG), sollen geheim bleiben und nicht allgemein zugänglich sein (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 31 f.). Der Wirtschaftsprüfer ist in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet wie auch sein Mandant selbst keine Auskunft geben muss. Umgekehrt folgt daraus, dass ein Wirtschaftsprüfer nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt ist, in denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliegt (vgl. Urteil der Kammer vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 21 und VG Frankfurt a.M., Urteil vom 14. Mai 2009 – 1 K 3874/08.F – juris Rn. 26 jeweils zur Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts). Deshalb kann eine nach dem Informationsfreiheitsgesetz auskunftsverpflichtete Behörde sich grundsätzlich nicht auf das Berufsgeheimnis eines von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers berufen. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 3 Nr. 4 IFG. Die Vorschrift des § 3 IFG schützt nach der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange gegen Nachteile, die ihnen drohen, falls die Information bekannt wird. Der Gesetzgeber hat mit § 3 Nr. 4 IFG einen Ausschlussgrund geschaffen, der in vergleichbarer Weise wie die anderen Ausschlussgründe in § 3 IFG dem Schutz materieller öffentlicher Belange dient (s. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – BVerwG 7 C 21.08 – NVwZ 2010, 326 Rn. 17). Materielle öffentliche Belange sind aber nicht schon deshalb betroffen, weil die informationspflichtige Stelle als Mandantin ihre Einwilligung nicht erteilt hat (Urteil der Kammer vom 19. Juli 2018 – VG 2 K 348.16 – juris Rn. 40 f. Zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht Urteile der Kammer vom 4. Juni 2015 – VG 2 K 84.13 – juris Rn. 27 und vom 18. Januar 2018 – VG 2 K 50.17 – juris Rn. 22). Das folgt auch aus der Wertung des § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG. Danach steht einer Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eine natürliche Person oder juristische Person des Privatrechts gleich, soweit eine Behörde sich dieser Person zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Steht ein Privater einer Behörde gleich, kann sich die anspruchsverpflichtete und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG auch entscheidungszuständige Behörde gegenüber der Gewährung des Zugangs zu dabei entstandenen oder auf die Tätigkeit zurückzuführenden Informationen nicht auf die allgemeine Verschwiegenheitspflicht des Berufsstandes berufen, dem der tätig gewordene Beauftragte angehört. Es handelt sich vielmehr um amtliche Informationen, die dem Berufsgeheimnis nicht anspruchsausschließend unterliegen. Eine andere Betrachtungsweise würde dazu führen, dass durch die Formenwahl der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben der Umfang der Informationspflicht von der Behörde gesteuert werden könnte, weil sie im eigenen Aufgabenkreis, in dem sie sich auf eine allgemeine Verschwiegenheitspflicht ihrer Bediensteten nicht berufen kann, über das durch § 3 Nr. 4 IFG geschützte Berufsgeheimnis des von ihr eingesetzten Verwaltungshelfers einen Anspruchsausschluss herbeiführen könnte. Dieses Ergebnis steht im Widerspruch zu der informationsrechtlichen Gleichstellung von Privaten und Behörden, die § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG anordnet (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 37 f.; dem folgend VG Schwerin, Urteil vom 6. Dezember 2019 – 1 A 711/16 SN – juris). Die Beklagte hat sich P... in diesem Sinne zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient. Bei der Übernahme einer Bürgschaft für den gewährten Überbrückungskredit handelt es sich um eine „öffentlich-rechtliche Aufgabe“, weil sie auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Haushaltsgesetzes für das Jahr 2017 (vom 20. Dezember 2016, BGBl. I S. 3016) in Verbindung mit den verbindlichen Erläuterungen zu Nr. 5, Einzelplan 32, Kap. 08 des Bundeshaushaltsplans, mithin einer Vorschrift des öffentlichen Rechts, erfolgte. Die Beklagte hat sich P... bei der Erfüllung dieser Aufgabe auch „bedient“, indem sie P... mit der Erstellung eines Gutachtens über die Möglichkeit einer privatwirtschaftlichen Finanzierung und die betriebswirtschaftliche Tragfähigkeit beauftragt hat (vgl. Brink, in: Brink/Polenz/Blatt, IFG, 2017, § 1 Rn. 102; Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 229). Soweit nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg eine Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG nur dann ausgeschlossen sein soll, wenn das Mandat funktionell so weit ausgebaut worden ist, dass es die Durchführung sonst auf Seiten der informationspflichtigen Behörde notwendiger Verwaltungsaufgaben beinhaltet und ausformt (Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 41), folgt die Kammer dem nicht. Denn zum einen ist die Unterscheidung einer solchen Beauftragung „von der Übernahme solitärer Mandate aus Gründen des besonderen Sachverstands, einer verfahrensrechtlich gebotenen Distanz oder sonstigen Gründen der Entlastung der Verwaltung“ (OVG Berlin-Brandenburg, ebd.) nicht trennscharf möglich und mit erheblicher Rechtsunsicherheit verbunden. Und zum anderen findet die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Unterscheidung keinen Niederschlag im Gesetz. § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG ist seinem Wortlaut nach anwendbar, „soweit“ die natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Das belegt, dass das IFG auch bei einer teilweisen Aufgabenübertragung – unabhängig von ihrem Umfang – anwendbar ist. Wie gesehen, erfasst § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG insbesondere auch die Einschaltung von Verwaltungshelfern. In Abgrenzung zu den von dieser Norm nicht erfassten Beliehenen zeichnet sich der weisungsabhängige und unselbstständig tätige Verwaltungshelfer aber gerade durch die Übernahme von ihrem Umfang nach begrenzten Hilfstätigkeiten als „Werkzeug“ bzw. „verlängerter Arm“ des Staates aus (vgl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 19. Auflage 2017, § 23 Rn. 66). Auch der Zweck von § 1 Abs. 1 Satz 3 IFG, der ausweislich der amtlichen Begründung in der umfassenden Ausgestaltung des Anspruchs auf Informationszugang liegt (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 8), spricht gegen die von dem Oberverwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung auf umfangreiche Mandate. Denn auch bei einer, ggf. wiederholten, Übertragung inhaltlich beschränkter Aufgaben kann eine „Flucht ins Privatrecht“ (vgl. Urteil der Kammer vom 26. Mai 2020 – VG 2 K 218.17 – UA S. 10) drohen, die durch diese Vorschrift verhindert werden soll. Darüber hinaus und dessen ungeachtet könnte die Beklagte sich auch bei Anwendung der von dem Oberverwaltungsgericht entwickelten Kriterien nicht auf den Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG berufen. Denn P... ist auf der Grundlage des mit der Beklagten geschlossenen Mandatarvertrags als alleinige Mandatarin mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung bei der Vergabe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland tätig geworden. Dieses Mandat unterscheidet sich von einer solitären Beauftragung und ist funktionell so weit ausgebaut, dass es die Durchführung sonst auf Seiten der informationspflichtigen Behörde notwendiger Verwaltungsaufgaben beinhaltet und ausformt. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass durch die Einsicht in das Gutachten die Interessen von A... betroffen sein können. Denn es handelt sich auch bei den A... betreffenden Informationen um mandatsbezogene Tatsachen, die in einem untrennbaren inhaltlichen Zusammenhang zu der betriebswirtschaftlichen Prüfung durch P... stehen. Hätte die Beklagte die betriebswirtschaftliche Prüfung nicht externalisiert, sondern durch eigene Bedienstete durchgeführt, wäre sie grundsätzlich (sofern andere Ausschlussgründe nicht vorliegen) ebenfalls zur Offenlegung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet. Die Einschaltung eines der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Wirtschaftsprüfers kann im Verhältnis zu dem an dem Mandatarvertrag unbeteiligten Dritten nichts ändern. Denn A... ist nicht in den Schutzbereich der Verschwiegenheitspflicht einbezogen, die das Rechtsverhältnis zwischen P... und der Beklagten betrifft. Gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO unterfallen zwar alle Tatsachen und Umstände der Verschwiegenheitspflicht, die dem Wirtschaftsprüfer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat (zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011 – IV ZB 23/09 – NJW 2011, 1077, 1078; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 48). Die Verschwiegenheitspflicht schützt regelmäßig aber nur den Auftraggeber. An der Weitergabe von Tatsachen, die alleine Dritte betreffen, zu denen kein Mandatsverhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer grundsätzlich nicht gehindert (BGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 – VI ZR 325/15 – juris Rn. 31; Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Auflage 2018, § 43 Rn. 242. Zur anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht AnwGer Rostock, Beschluss vom 1. August 2017 – I AG 6/07 – AnwBl 2007, 716 f.; Henssler, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 43a Rn. 49; Kleine-Cosack, BRAO, 8. Auflage 2020, § 43a Rn. 27; Träger, in: Weyland, BRAO, 10. Auflage 2020, § 43a Rn. 12c). Ein Ausnahmefall, bei dem P... gegenüber A... einen besonderen Vertrauenstatbestand begründet hat (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1989 – III ZR 112/88 – NJW 1990, 510, 512), ist weder dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus ist A... nicht schutzlos gestellt. Die zur Verfügung gestellten Informationen sind insbesondere nach Maßgabe der Ausschlussgründe von § 5, § 6 IFG geschützt. Diese Ausschlussgründe konnte A... im Verwaltungsverfahren nach § 8 IFG und gerichtlich durch die Erhebung einer Drittanfechtungsklage geltend machen. Die hier vertretene Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu dem Schutzzweck der Verschwiegenheitspflicht nach § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Dieser besteht zwar nicht allein im Interesse des Mandanten, sondern auch im eigenen beruflichen Interesse des Wirtschaftsprüfers. Denn er würde nicht gleichermaßen konsultiert und informiert, könnten die Mandanten nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht vertrauen (Maxl, in: Hense/Ulrich, WPO, 3. Auflage 2018, § 43 Rn. 226. In Bezug auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 – BVerwG 8 C 24.10 – NJW 2012, 1241, 1242 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 21. Februar 2019 – OVG 12 B 15.18 – NVwZ 2019, 1056 Rn. 14 und vom 20. Dezember 2019 – OVG 6 S 58.19 – juris Rn. 16). Ein etwaiges Vertrauen der Allgemeinheit in die Verschwiegenheit von P... wird durch die hier in Rede stehende Akteneinsicht aber nicht beeinträchtigt. Diese ist nur deshalb geboten, weil P... durch die grundsätzlich informationspflichtige öffentliche Hand mandatiert wurde. Im Fall einer Beauftragung durch ein Privatrechtssubjekt kann P... sich auch in Zukunft auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen. (b) Die Beklagte kann der begehrten Akteneinsicht auch nicht das Vorliegen eines Bankgeheimnisses entgegenhalten. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt, dass das Gutachten Informationen enthält, die die Geschäftsverbindung von A... und der K... betreffen. Das liegt auch fern, weil eine solche Verbindung zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht begründet worden war. 2. Auch § 6 Satz 2 IFG steht dem Zugangsanspruch nicht entgegen. Danach darf Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Dieser Ausschlussgrund – der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 35) – ist neben § 3 Nr. 4 IFG anwendbar und dann von Bedeutung, wenn er einen stärkeren Schutz als die fachrechtlichen Bestimmungen gewährt (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – BVerwG 10 C 18.19 – juris Rn. 21). Der begehrten Einsicht in das Gutachten stehen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse von A... (a), P... (b) oder Dritten (c) entgegen. (a) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG umfassen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse betreffen dabei im Wesentlichen technisches, Geschäftsgeheimnisse vornehmlich kaufmännisches Wissen (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 7 C 22.18 – NVwZ 2019, 1840 Rn. 19). Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Konkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachhaltig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – BVerwG 7 C 2.15 – BVerwGE 154, 231 Rn. 35). Die A... betreffenden Informationen weisen eine solche Wettbewerbsrelevanz nicht auf. Denn nach der Einstellung des Flugbetriebs, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der weitgehenden Veräußerung des Betriebsvermögens, ist eine Fortführung des Geschäftsbetriebs von A... nicht beabsichtigt. Ob der Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG einem Informationszugang auch dann entgegensteht, wenn die begehrte Information ein insolventes Unternehmen betrifft, dessen Geschäftsbetrieb nicht fortgeführt werden soll, ist ungeklärt. Das hängt davon ab, ob die Wettbewerbsrelevanz der Informationen – ggf. unter Berücksichtigung der wettbewerbsrechtlichen Legaldefinition in § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – BVerwG 10 C 22.19 – juris Rn. 16) – notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Geschäftsgeheimnisses ist oder ob sie nur für den typischen Fall des werbenden Unternehmens ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse begründet (offenlassend BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – BVerwG 7 C 22.18 – NVwZ 2019, 1840 Rn. 21; vgl. zu § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO BVerwG, Beschlüsse vom 27. August 2012 – BVerwG 20 F 3.12 – juris Rn. 11 und vom 5. März 2020 – BVerwG 20 F 3.19 – NVwZ 2020, 715 Rn. 11). Einer Beantwortung dieser Frage bedarf es hier nicht. Denn die Beklagte hat nicht nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die in dem Gutachten enthaltenen Informationen vermögenswertes Wissen darstellen, das zugunsten der Insolvenzmasse von A... und damit der Insolvenzgläubiger verwertet werden kann. Hinsichtlich der in dem Gutachten enthaltenen Ausführungen zur Rückzahlung des zu gewährenden Kredits und der hierfür zu gewährenden Sicherheiten (Seite 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3 und Anlage 1 Seite 11) ist ein gegenwärtiges Geheimhaltungsinteresse schon deshalb ausgeschlossen, weil A... nach der in das Verfahren eingeführten Presseberichterstattung den gewährten Überbrückungskredit (mit Ausnahme der ausstehenden Zinsen) vollständig getilgt hat. Für die Angaben zu gewährten und geplanten Darlehen eines Gesellschafters (Seite 2 Abs. 6 Zeilen 6-11 und Seite 2 Abs. 9 Zeilen 1-7) hat die Beklagte nicht dargelegt, dass eine Offenlegung dieser Informationen auch noch gegenwärtig Auswirkungen auf die Werthaltigkeit der verbliebenen Insolvenzmasse haben kann. Bezüglich derjenigen Passagen, die die betriebswirtschaftliche Lage von A... und Liquiditätsplanungen betreffen (Seite 3 Abs. 11, Seite 4 Abs. 14 Zeilen 1-7, Seiten 4/5 Abs. 16-19, Seite 5 Abs. 20, Seiten 5/6 Abs. 21-23, Seite 6 Abs. 24-25, Seiten 6/7 Abs. 26, Seite 7 Abs. 27, Anlage 1 Seiten 2, 3, 6-9 und 11), fehlt es ebenfalls an der Darlegung eines gegenwärtigen Geheimhaltungsinteresses. Es ist nicht erkennbar, dass die betriebswirtschaftliche Lage und die Liquiditätsplanungen aus dem Jahr 2017 weiterhin die Werthaltigkeit der Insolvenzmasse beeinflussen. Gleiches gilt für die Informationen hinsichtlich der erwarteten Verkaufserlöse (Seiten 7/8 Abs. 28, Seiten 8/9 Abs. 29-30, Seiten 9/10 Abs. 31, Seite 10 Abs. 32 und 33, Seite 11 Abs. 35, Anlage 1 Seiten 4/5 und 10) sowie das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren (Seite 3 Abs. 11). Denn nach den in das Verfahren eingeführten Presseberichten ist die Insolvenzmasse von A... mittlerweile weitgehend verwertet worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass weitere Vermögenswerte von A... vorhanden sind, deren Werthaltigkeit durch die Offenlegung der oben genannten Passagen beeinträchtigt werden könnte. (b) Auch für P... ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass die Einsicht in das Gutachten geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition von P... nachteilig zu beeinflussen. Zwar kann im Ausgangspunkt die von einem Wirtschaftsprüfer angewandte Methodik ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Sinne von § 6 Satz 2 IFG darstellen. Auch dürfen die Darlegungsanforderungen nicht überspannt werden. Für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlich, aber auch ausreichend ist jedoch ein Mindestmaß an Plausibilität. Dafür ist eine thematische Umschreibung von konkreten Inhalten und eine Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien erforderlich, ohne dass die dahinter stehende Methodik und darauf beruhende Prüfschemata selbst ausgebreitet werden müssen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. August 2019 – OVG 12 B 34.18 – juris Rn. 62 f.; vgl. auch Hamburgisches OVG, Urteil vom 2. Juli 2018 – 3 Bf 153/15 – juris Rn. 52). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Beklagten nicht gerecht. Nach ihrem Vortrag soll sich aus dem Gutachten ergeben, mit welcher Methodik P... die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen systematisch analysiert und bewertet. In die Bewertung von Planrechnungen und Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Perspektiven seien spezifische Marktkenntnisse eingeflossen, die aufgrund einer Vielzahl anderer Mandate erarbeitet wurden. Diese Methodik sei für Konkurrenten interessant, um unter Einsparung eigener Aufwendungen das für derartige Prüfungen notwendige Know-how zu erwerben. Es handle sich um Fachwissen, das auf jahrzehntelanger praktischer Erfahrung beruhe. Die Beklagte hat in dem spezifizierten Inhaltsverzeichnis die Passagen benannt, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von P... enthalten sollen, und deren Inhalt abstrakt thematisch umschrieben (Seite 5 Abs. 20, Seiten 5/6 Abs. 21-23, Seite 6 Abs. 24-25, Seiten 6/7 Abs. 26, Seite 7 Abs. 27, Seiten 8/9 Abs. 29 und 30, Seiten 9/10 Abs. 31, Seite 10 Abs. 34, Seite 11 Abs. 35 und 39, Seite 12 Abs. 40 sowie Anlage 2 Seiten 2/3 Abschnitt I). In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ergänzend auch für die Seiten 7/8 Abs. 28 des Gutachtens das Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen von P... geltend gemacht. In Bezug auf all diese Passagen fehlt es indes an einer Erläuterung der sachverständigen Bewertung auf der Grundlage exklusiv erarbeiteter Kriterien. Nicht dargetan ist insbesondere, dass die zu schützenden Erläuterungen und Bewertungen durch P... Ausdruck einer von dem allgemeinen Branchenstandard abweichenden, exklusiv P... bekannter Methodik sind. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die von P... angewandten betriebswirtschaftlichen Parameter von der allgemein anerkannten Methodik abweichen. Der Umstand, dass P... über einen längeren Zeitraum als alleinige Mandatarin des Bundes tätig geworden ist, genügt für sich genommen nicht für diese Annahme. (c) Auch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Dritter stehen der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen. Der Vortrag der Beklagten, die in dem Gutachten enthaltenen Informationen dürften nunmehr Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Erwerber darstellen, ist unsubstantiiert. Es ist weder dargelegt, welche Erwerber betroffen sind, noch auf welche Gegenstände der veräußerten Insolvenzmasse sich die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse beziehen sollen. Auch das spezifizierte Inhaltsverzeichnis enthält solche Angaben nicht. 3. Der Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 IFG greift ebenfalls nicht durch. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Der Begriff des „geistigen Eigentums“ erfasst den gewerblichen Rechtsschutz (Markenrecht, Patentrecht, Gebrauchs- und Geschmacksmusterrecht) und das Urheberrecht (BT-Drs. 15/4493, S. 14). Das Urheberrecht schützt nach § 1 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Urheberrechtsgesetz - UrhG - jedes Werk der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Zu den geschützten Werken gehören insbesondere Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Ungeachtet des Umstands, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht P... als juristische Person, sondern der/die Verfasser des Gutachtens Urheber im Sinne von § 7 UrhG ist/sind (vgl. Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 5. Auflage 2019, § 7 UrhG Rn. 13), steht das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen. a) Die Beklagte hat nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz. Nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Werkbegriff muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Daran fehlt es, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde; Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht. Weist ein Gegenstand die erforderlichen Merkmale auf, muss er als Werk urheberrechtlich geschützt werden. Dabei hängt der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers ab (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – BVerwG 7 C 1.18 – GRUR 2020, 189 Rn. 22). Die – insoweit darlegungspflichtige Beklagte – hat nicht dargetan, dass das Gutachten die Persönlichkeit seiner/s Urheber/s widerspiegelt, indem es dessen/deren freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Der Umstand, dass es sich um die sprachliche Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts handelt, begründet für sich genommen nicht die erforderliche Originalität. Auch das spezifizierte Inhaltsverzeichnis lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass die zur Anwendung gebrachten Ordnungs- und Gestaltungsprinzipien, die Form und Art der Sammlung oder die Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffs nicht durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurden. Das gilt zunächst für diejenigen Passagen, die sich ersichtlich in der faktischen Wiedergabe der vermögensrechtlichen Verhältnisse von A... erschöpfen. Das betrifft die Ausführungen zur Relevanz von Gruppengesellschaften zur Rückführung des Kredits (Seite 1 Abs. 3 Zeilen 6, 10 und 11), zu den gewährten und geplanten Darlehen (Seite 2 Abs. 6 Zeilen 6-11, Seite 2 Abs. 9 Zeilen 1-7), Verhandlungen zwischen den Gesellschaftern (Seite 2 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 3) sowie einer beauftragten Rechtsanwaltskanzlei (Seite 4 Abs. 14 Zeilen 1-7). Denn rein informative Dokumente, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, so dass diese Informationen und ihr Ausdruck in den Berichten deckungsgleich und die Berichte somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, unterfallen nicht dem Urheberrecht (EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C-469/17 [Funke Medien] – GRUR 2019, 934 Rn. 23 f.). Fernliegend ist die Annahme eines urheberrechtlich geschützten Werks von P... zudem für diejenigen Passagen, die lediglich Angaben von A... und Dritten wiedergeben (Seiten 1/2 Abs. 4, 5 und 6 Zeilen 1-5, Seite 3 Abs. 11 und 12, Seiten 4/5 Abs. 16-19, Seiten 5/6 Abs. 21-23, Seite 6 Abs. 24 und 25, Seiten 6/7 Abs. 26, Seiten 7/8 Abs. 28, Seiten 8/9 Abs. 29 und 30, Seiten 9/10 Abs. 31, Seite 10 Abs. 32 und 33). Die als Anlage 1 beigefügte PowerPoint-Präsentation von A... und die dort enthaltenen Angaben sind ersichtlich kein Werk von P.... Soweit das spezifizierte Inhaltsverzeichnis schließlich Bezug auf Erläuterungen und Bewertungen durch P... nimmt, ist eine hinreichende Originalität ebenfalls nicht dargelegt. Das betrifft folgende Passagen: Seite 5 Abs. 20, Seite 7 Abs. 27, Seiten 8/9 Abs. 29 und 30, Seiten 9/10 Abs. 31, Seite 10 Abs. 34, Seite 11 Abs. 35-39 und Seite 12 Abs. 40. Auch für den Entscheidungsentwurf von P... zur Finanzierung von A... (Anlage 2 zu dem Gutachten) hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich aus den gewählten Formulierungen, dem Umfang, dem Aufbau des Entscheidungsentwurfs o.ä. ein hinreichendes Maß an Originalität ergibt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4. Juni 1986 – 74 O 283/85 – GRUR 1987, 167; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. März 2010 – 6 U 50/09 – GRUR-RR 2010, 273). b) Selbst wenn das Gutachten als geschütztes Werk anzusehen wäre, stünde das Urheberrecht der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen, weil der/die Verfasser des Gutachtens der Beklagten die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts überlassen hat/haben (aa) und die Nutzungsrechte durch die begehrte Akteneinsicht nicht beeinträchtigt werden (bb). aa) Auch wenn das Erstveröffentlichungsrecht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts im Kern unübertragbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 UrhG), kann es als Voraussetzung der nach § 29 Abs. 2 UrhG zulässigen Einräumung von Nutzungsrechten einem Dritten zur Ausübung überlassen werden. Der Mandatarvertrag zwischen P... und der Beklagten enthält keine ausdrückliche Regelung über die Einräumung der Nutzungsrechte an dem Gutachten. Daher bestimmt sich gemäß § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG nach dem von beiden Parteien zu Grunde gelegten Vertragszweck, ob und inwieweit ein Nutzungsrecht – und damit einhergehend die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts – eingeräumt worden ist. Nach dem dieser Bestimmung zu Grunde liegenden Übertragungszweckgedanken räumt ein Nutzungsberechtigter im Zweifel zwar nur in dem Umfang Nutzungsrechte ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 – I ZR 25/15 – GRUR 2017, 266 Rn. 44). Bei gegen Entgelt und im Auftrag einer informationspflichtigen Stelle erstellten (Sachverständigen-)Gutachten ist aber in der Regel davon auszugehen, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 690/16 – juris Rn. 68 f.; Urteile der Kammer vom 21. Oktober 2010 – VG 2 K 89.09 – juris Rn. 37 f., vom 21. Juni 2018 – VG 2 K 291.16 – juris Rn. 74 und vom 26. Juni 2019 – VG 2 K 179.18 – juris Rn. 28). Denn in dieser Konstellation gilt es zu verhindern, dass das Urheberrecht ohne tragfähige inhaltliche Rechtfertigung zum „Informationsrestriktionsrecht“ wird (BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – BVerwG 7 C 1.18 – GRUR 2020, 189 Rn. 39). Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der/die Verfasser des Gutachtens die Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts auf die Beklagte übertragen hat/haben. Zu kurz greift der Einwand der Beklagten, die Veröffentlichung und Verbreitung des erstellten Gutachtens sei für den Vertragszweck nicht erforderlich und mit Blick auf die Geheimhaltungsinteressen von P... und A... schädlich. Denn für die Beurteilung des Vertragszwecks ist nicht alleine auf die unmittelbar betroffene behördliche Aufgabe – hier die Übernahme einer Bürgschaft zur Förderung der Binnenwirtschaft – abzustellen. Zur behördlichen Aufgabenerfüllung zählt vielmehr auch die Gewährung von Zugangsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – BVerwG 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241 Rn. 41). Die Erfüllung dieser Aufgabe erfordert die Überlassung der Befugnis zur Ausübung des Erstveröffentlichungsrechts. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Mandatarvertrag eine Weitergabe des durch die Beklagte gewonnenen Prozess- und Erfahrungswissens an im Wettbewerb mit P... stehende Unternehmen untersagt. Denn der Begriff des „Prozess- und Erfahrungswissens“ bezieht sich gerade nicht auf die konkreten, in einem Dokument verkörperten fachlichen Informationen, sondern umfasst insbesondere das über einen längeren Zeitraum gewonnene implizite Wissen über Wirkungszusammenhänge (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Erfahrungswissen). Um die Weitergabe dieses, in dem Gutachten nicht verkörperten immateriellen Wissens geht es hier nicht. bb) Weitere Nutzungsrechte stehen dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die bloße Einsichtnahme in das Werk berührt die urheberrechtlichen Verwertungsrechte von vornherein nicht. Das Anfertigen von Kopien als Vervielfältigung ist zwar gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht dem Urheber vorbehalten. Abgesehen davon, dass dies nach Maßgabe des § 53 UrhG zum privaten Gebrauch ohnehin möglich ist, hat die Behörde aber auch insoweit den Vorgaben des Informationsfreiheitsgesetzes Rechnung zu tragen (§ 7 Abs. 4 Satz 1 IFG). Denn bei der tatsächlichen Gewährung des Informationszugangs kann sich die Beklagte, wie oben ausgeführt, ebenso wenig auf einen Vorrang des Urheberrechts (§ 7 Abs. 4 Satz 2 IFG) berufen. Ferner steht ein Eingriff in das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) oder weitere Nutzungsrechte hier nicht in Rede (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 – BVerwG 7 C 1.14 – BVerwGE 152, 241 Rn. 43). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Frage, welche Reichweite dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO zukommt, wenn die informationspflichtige Stelle selbst einen Wirtschaftsprüfer beauftragt hat. Der Kläger begehrt Einsicht in ein im Auftrag der Beklagten erstelltes Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Tragfähigkeit der Gewährung eines Überbrückungskredits für eine insolvente Fluggesellschaft. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft P... - P... - ist als alleinige Mandatarin der Beklagten mit der betriebswirtschaftlichen Prüfung bei der Vergabe von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen im Inland beauftragt. Auf der Grundlage des Mandatarvertrags bat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie - BMWi - P... am 12. August 2017 um Erstellung eines Gutachtens für die beabsichtigte Übernahme einer Bürgschaft für einen durch die K... - K... - zu gewährenden Überbrückungskredit in Höhe von 150 Mio. Euro für die von der Insolvenz bedrohte Fluggesellschaft A... - A... . Am 16. August 2017 übermittelte P... dem BMWi das Gutachten. Nachdem A... seinen Flugbetrieb im Oktober 2017 eingestellt hatte, wurde das Insolvenzverfahren am 1. November 2017 eröffnet. A... hat den gewährten Kredit nach Veräußerung wesentlicher Bestandteile seines Vermögens im September 2019 (mit Ausnahme der aufgelaufenen Zinsen) getilgt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 beantragte der Kläger bei dem BMWi Einsicht in das von P... erstellte Gutachten. Nachdem das BMWi dem Kläger mitgeteilt hatte, dass die Bescheidung seines Antrags nicht binnen der gesetzlichen Monatsfrist zu erwarten sei, erhob der Kläger am 14. März 2018 Untätigkeitsklage. P... sowie der Insolvenzverwalter von A... versagten in dem durchgeführten Drittbeteiligungsverfahren ihre Einwilligung zu der beantragten Akteneinsicht. Die K... forderte verschiedene Schwärzungen. Mit Bescheid vom 15. März 2018 lehnte das BMWi den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, der Offenlegung stünden die Verschwiegenheitspflicht von P... und das Bankgeheimnis der K... entgegen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das BMWi mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2018 zurück. Zur Begründung führte das BMWi aus, der begehrten Einsicht stünden die Verschwiegenheitspflicht von P..., Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von P... und A... sowie der Schutz des geistigen Eigentums von P... entgegen. Der Kläger hat seine Klage unter Einbeziehung der erlassenen Bescheide fortgeführt. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte sei ihrer Darlegungspflicht nicht nachgekommen. Auf die Verschwiegenheitspflicht von P... könne sie sich nicht berufen. Auch das Urheberrecht stehe dem Zugangsantrag nicht entgegen. Das Gutachten stelle kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. Gutachten von Wirtschaftsprüfern zeichneten sich durch ein hohes Maß an Standardisierung und Übernahme von Textbausteinen aus. Jedenfalls habe P... das Nutzungsrecht stillschweigend zur Offenlegung im Rahmen von IFG-Anträgen auf die Beklagte übertragen. Die begehrte Einsicht sei auch nicht wegen entgegenstehender Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ausgeschlossen. Das Gutachten enthalte keine wettbewerbsbezogenen Informationen über P.... Es handele sich um das konkrete Endprodukt einer Anwendung bestimmter Methoden, nicht um einen abstrakten Leitfaden allein P... bekannter Methodik. Die Bewertungsmethoden könnten der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Literatur entnommen werden und seien damit offenkundig. P... handle als exklusive Mandatarin für die Beklagte und habe als Monopolist kein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung. Etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von A... könnten nicht berücksichtigt werden, da das Unternehmen nicht mehr am Wettbewerb teilnehme. Bei einem in Insolvenz befindlichen Unternehmen sei die Wettbewerbsrelevanz geheim gehaltener Informationen nur gegeben, wenn die Sanierung des Unternehmens und eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs beabsichtigt sei, was bei A... nicht der Fall sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. März 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 6. Juni 2018 zu verpflichten, ihm Einsicht in das Gutachten der P... vom 16. August 2017 durch Überlassung einer Kopie zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, die Verschwiegenheitspflicht des Wirtschaftsprüfers diene auch bereichsspezifisch materiellen Geheimhaltungsinteressen, nämlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des geprüften Unternehmens bzw. des Auftraggebers. In Fällen, in denen dem Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit seiner Mandatswahrnehmung anvertraute Tatsachen Belange Dritter berührten und der Wirtschaftsprüfer ein schützenswertes Vertrauen geschaffen habe, stehe das Recht zur Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht auch diesen Betroffenen zu. Die Verschwiegenheitspflicht von P... schütze nicht nur die Beklagte als Auftraggeberin, sondern auch A.... Diese habe P... für die Erstellung des Gutachtens unter anderem einen Quartalsbericht, eine Liquiditätsplanung, die erwarteten Verkaufserlöse von Unternehmensanteilen sowie Angaben zu ehemaligen Gesellschaftern des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Zudem habe das BMWi ein berechtigtes Interesse an der Einbeziehung von A... in die Schutzwirkung der Verschwiegenheitspflicht. Die sensiblen Daten seien P... allein aufgrund des Vertrauens in dessen Verschwiegenheitspflicht zugänglich gemacht worden. Ohne eine auf Grundlage dieses Vertrauens erfolgende Zulieferung vertraulicher Daten könne eine verlässliche Prüfung von Bürgschaftsanträgen nicht erfolgen. Bei einer Offenlegung würden die Tätigkeit von P... und die künftigen Vertragsbeziehungen zwischen der K..., dem Bund und den betroffenen Dritten erheblich beeinträchtigt. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von A... seien weiterhin schutzwürdig. Der Insolvenzverwalter habe ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung, weil die Angaben als vermögenswertes Wissen zugunsten der Insolvenzmasse und damit der Insolvenzgläubiger verwertet werden könnten. Die entsprechenden Informationen könnten gerade aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens von Relevanz sein und dürften nunmehr auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweiligen Erwerber darstellen. Darüber hinaus stünden der beantragten Akteneinsicht Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von A... sowie P... entgegen. Aus dem Gutachten ergebe sich unter anderem, mit welcher Methodik P... die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen systematisch analysiere und bewerte. In die Bewertung von Planrechnungen und Informationen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und Perspektiven seien spezifische Marktkenntnisse eingeflossen, die nicht öffentlich zugänglich, sondern aufgrund einer Vielzahl anderer Mandate erarbeitet worden seien. Für die Arbeit als Mandatarin des Bundes gebe es auch keinen allgemeingültigen Branchenstandard. Die Methodik sei für Konkurrenten äußerst interessant, um unter Einsparung eigener Aufwendungen das für derartige Prüfungen notwendige Know-how zu erwerben. Die Entwicklung der angewandten Methodik erfordere ein Verständnis der Risiken, denen ein Luftfahrtunternehmen ausgesetzt sei, und das Wissen über Abläufe und Vergleichsmaßstäbe, das über einen langen Erfahrungshorizont und durch Abgleich mit anderen Marktteilnehmern gewonnen worden sei. Es handle sich um Fachwissen, das auf jahrzehntelanger praktischer Erfahrung beruhe. Schließlich stehe der Offenlegung das Urheberrecht von P... entgegen. Die Sammlung, Aufbereitung und eigene Bewertung der Informationen stelle eine geistige Schöpfung dar. Es handle sich um die sprachliche Vermittlung eines komplexen technischen Sachverhalts. P... habe das ihr zustehende Veröffentlichungsrecht nicht der Beklagten überlassen, da die Veröffentlichung und Verbreitung des Gutachtens für den Vertragszweck nicht erforderlich sei. Darüber hinaus sei sie mit Blick auf die Geheimhaltungsinteressen von P... und A... schädlich. Der Mandatarvertrag mit P... sehe zudem vor, dass die Beklagte das Prozess- und Erfahrungswissen nicht an im Wettbewerb mit P... stehende Unternehmen weitergeben dürfe. Die Beklagte hat ein spezifiziertes Inhaltsverzeichnis für das Gutachten vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang (ein Hefter) sowie die in das Verfahren eingeführte Presseberichterstattung verwiesen.