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Leitsatz

I ZB 33/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB33
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2023:120123BIZB33.22.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/22 vom 12. Januar 2023 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 110, 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, § 1063 a) Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländischen Schiedssprüchen sind die Vorschriften der §§ 110 ff. ZPO über die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend anwendbar. Der Antrag- steller in einem solchen Verfahren steht einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich (Aufgabe der Rechtsprechung zu dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht in BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321). b) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO findet ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorange- gangenen Angriff des Klägers veranlasst ist. Es ist deshalb auch nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckba- rerklärung des Schiedsspruchs begehrt. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2023 - I ZB 33/22 - OLG Koblenz - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerinnen auf Anordnung einer durch den Antragsteller zu erbringenden Prozesskostensicherheit wird zurückge- wiesen. Gründe: A. Der Antragsteller ist ein deutscher Unternehmer, der jahrzehntelang in der Russischen Föderation tätig war. Die vier Antragsgegnerinnen sind selbstän- dige Unternehmen der E. -Gruppe, eines Fruchtsaftkonzerns, mit Sitz in R. . Die E. -Gruppe kooperierte einige Jahre mit den Unterneh- men des Antragstellers in der Russischen Föderation. Nach Beendigung der Ko- operation reichte der Antragsteller Schiedsklage ein, mit der er von den Antrags- gegnerinnen und drei natürlichen Personen Schadensersatz in Höhe von 68.228.226 € verlangte. Ein Ad-hoc-Schiedsgericht in Moskau verurteilte die Antragsgegnerinnen sowie die drei weiteren Schiedsbeklagten im Jahr 2019 gesamtschuldnerisch, an den Antragsteller Schadensersatz in Höhe von 49.024.599,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5% p.a. ab dem 13. April 2017, Schiedsgerichtskosten in Höhe von 8.886,15 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 100.000 € sowie die Schiedsge- bühr in Höhe von 78.595,57 € zu zahlen. 1 2 - 3 - Die Antragsgegnerinnen haben vor dem Oberlandesgericht negative Fest- stellungsklage auf Versagung der Anerkennung dieses ausländischen Schieds- spruchs erhoben; hilfsweise haben sie - im Beschlussverfahren - einen negativen Feststellungsantrag gestellt. Mit der Klageerwiderung hat der damals in Moskau wohnhafte Antragsteller neben der Klagabweisung die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, hilfsweise im Wege der Widerklage die Verurteilung der An- tragsgegnerinnen zu den im Schiedsspruch ausgeurteilten Zahlungen und weiter hilfsweise die Verweisung der Hilfswiderklage an das Landgericht beantragt. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin die negative Feststellungsklage, respek- tive den negativen Feststellungsantrag, einseitig für erledigt erklärt und bean- tragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen sowie die Hilfswider- klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Feststellung der Erledigung so- wie den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abgelehnt. Es hat ausgesprochen, dass der ausländische Schiedsspruch im Inland nicht anzuer- kennen ist. Die Hilfswiderklage hat das Oberlandesgericht als unzulässig abge- wiesen und den Verweisungsantrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt. Die Antragsgegnerinnen beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde wenden sie sich gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Feststellung der Erledigung. Mit Schriftsatz vom 14. November 2022 hat der Antragsteller den Antrags- gegnerinnen mitgeteilt, dass er seinen Wohnsitz nach Dubai, Vereinigte Arabi- sche Emirate, verlegt habe. Die Antragsgegnerinnen haben daraufhin mit Schrift- satz vom 25. November 2022 beantragt, dem Antragsteller die Stellung einer Pro- zesskostensicherheit aufzugeben. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2023 hat der An- tragsteller mitgeteilt, er habe die Anschrift in Dubai wieder aufgegeben und sei- nen Wohnsitz und den räumlichen Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse nach 3 4 5 - 4 - Italien verlegt. Dem sind die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 11. Januar 2023 entgegengetreten. B. Der Antrag ist statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, kann offen- bleiben. Er bleibt jedenfalls in der Sache ohne Erfolg. I. Der Antrag ist statthaft. 1. Nach § 110 Abs. 1 ZPO leisten Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch für den Fall eines Rechtsmittelverfahrens, bei dem der Kläger Rechtsmittelbeklagter ist (BGH, Be- schluss vom 23. Juli 2020 - I ZR 9/20, juris Rn. 15; Beschluss vom 23. September 2021 - I ZB 21/21, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN). 2. Der Antragsteller steht hinsichtlich seines Hauptantrags auf Vollstreck- barerklärung des ausländischen Schiedsspruchs einem Kläger im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO gleich. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob seine Hilfs- widerklage für eine Stellung als Kläger im Sinn von § 110 Abs. 1 ZPO ausreicht. a) Das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schieds- spruchs (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Vor- schriften des New Yorker Übereinkommens der Vereinten Nationen über die An- erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961 S. 121 - UNÜ) wird nach § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO durch einen Antrag eingeleitet. Die Beteiligten stehen sich daher nicht als Kläger und Beklagter, sondern als Antragsteller und Antragsgegner gegenüber. b) Der Antragsteller steht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs aber einem Kläger im Sinne von § 110 Abs. 1 ZPO gleich. 6 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Zum Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schieds- spruchs hat der Bundesgerichtshof unter dem bis zum 31. Dezember 1997 gel- tenden Verfahrensrecht entschieden, dass die §§ 110 ff. ZPO nicht entsprechend anwendbar sind. Für das Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung nach § 1042a Abs. 1 Satz 1 ZPO aF hat er dies mit der Beschleunigungsbedürftigkeit des Verfahrens begründet, die Unanwendbarkeit aber auch auf das Urteilsver- fahren nach § 1042a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO aF erstreckt. Maßgeblich hierfür ist die Annahme gewesen, dass es in der Praxis in aller Regel zu einer mündli- chen Verhandlung nur im Fall der Geltendmachung von Aufhebungsgründen durch den Antragsgegner kommt, die dieser andernfalls im Rahmen der in § 1041 ZPO aF vorgesehenen Aufhebungsklage vorbringen müsste, bei der er in der Rolle des Klägers die Einrede mangelnder Prozesskostensicherheit nicht erhe- ben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 1969 - VII ZR 192/68, BGHZ 52, 321 [juris Rn. 30 und 34 bis 37]; BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 10] mwN). bb) An dieser Auffassung hält der Senat unter dem geltenden Verfahrens- recht nicht fest (offengelassen in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]). (1) Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die §§ 110 ff. ZPO auf an- dere Verfahrensarten der Zivilprozessordnung als Klagen entsprechend anwend- bar sind, wird uneinheitlich beurteilt. Nach einer engen Auffassung sind die Vor- schriften auf Rechtsschutzgesuche, die nicht die Form der Klage fordern, nicht anwendbar (vgl. Muthorst in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 110 Rn. 14 mwN). Nach einer anderen, weitergehenden Meinung kommt es darauf an, ob sich die Beteiligten wie Kläger und Beklagter gegenüberstehen und ob Sinn und Zweck des Verfahrens für oder gegen eine analoge Anwendung der Vorschriften spre- chen (vgl. BeckOK.ZPO/Jaspersen, 47. Edition [Stand 1. Dezember 2022], § 110 Rn. 2). Der zweiten Auffassung ist zuzustimmen. Liegen die Voraussetzungen ei- ner Analogie vor, kann eine entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. ZPO auf Antragsverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen werden. 12 13 14 15 - 6 - (2) Die Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der §§ 110 ff. ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von inländischen oder ausländi- schen Schiedssprüchen liegen vor. Es ist von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, weil § 1063 ZPO (für ausländische Schiedssprüche in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO) nur einzelne Verfahrensbestimmungen enthält. Die allgemeinen Vorschriften über das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren finden deshalb ergänzend Anwen- dung (vgl. OLG München, SchiedsVZ 2022, 183 [juris Rn. 25]; BeckOK.ZPO/ Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 1 mwN; Niedermaier, SchiedsVZ 2022, 187). Hierzu gehören auch die in den allgemeinen Vorschriften des ersten Buchs der Zivilprozessordnung enthaltenen Bestimmungen der §§ 110 ff. ZPO. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs sprechen Sinn und Zweck für die analoge Anwendung der §§ 110 ff. ZPO. Das Institut der Prozesskostensicherheit dient dem Ziel, die beklagte Partei vor Vollstreckungs- schwierigkeiten im Ausland bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsan- spruchs zu bewahren (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsaus- schusses zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtspfle- gergesetzes, BT-Drucks. 13/10871, S. 17). Die Interessenlage des Antragsgeg- ners im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist insoweit mit der eines Beklagten im Klageverfahren vergleichbar. Die Leistung einer Pro- zesskostensicherheit ist in gleicher Weise wie in einem Klageverfahren geeignet, die Durchsetzung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs des Antragsgeg- ners gegen einen Antragsteller mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum zu sichern. (3) Besonderheiten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stehen einer entsprechenden Anwendung nicht entgegen. Weder die Zivilprozessordnung noch das New Yorker Übereinkommen enthalten besondere Vorschriften zur Be- schleunigung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens. 16 17 18 19 - 7 - Es kann auch nicht von einer vergleichbaren Eilbedürftigkeit wie im Verfah- ren über Arreste und einstweilige Verfügungen ausgegangen werden, zu dem vertreten wird, dass die §§ 110 ff. ZPO wegen des in besonderem Maße gelten- den Beschleunigungsgebots grundsätzlich unanwendbar seien und das Be- schleunigungsinteresse des Gläubigers erst bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gegenüber dem Sicherungsinteresse des Schuldners zurücktrete (vgl. die Nachweise in BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 9]). Die in einem Schiedsverfahren obsiegende Partei hat mit dem Schiedsspruch nicht nur bereits eine (erste) Sicherheit erlangt. Seit der Neuregelung des Schiedsverfahrens- rechts hat sie auch die Möglichkeit, die spätere Vollstreckung des Schieds- spruchs durch einen Antrag auf vorläufige Sicherungsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 Satz 1 ZPO abzusichern (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274, S. 64 f.; KG, SchiedsVZ 2017, 37; Ebert, SchiedsVZ 2020, 55; zur Unanfechtbarkeit einer sol- chen Entscheidung vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - I ZB 90/15, WM 2017, 732). Soweit der Bundesgerichtshof für das Urteilsverfahren auf Vollstreckbarer- klärung unter dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Verfahrensrecht für die Unanwendbarkeit der §§ 110 ff. ZPO darauf abgestellt hat, eine mündliche Ver- handlung müsse (erst) angeordnet werden, wenn der Antragsgegner einen Auf- hebungsgrund geltend mache (§ 1042a Abs. 2 ZPO aF), und dieser sei dann in Wirklichkeit als der angreifende Teil anzusehen (vgl. BGHZ 52, 321 [juris Rn. 34 f.]), ist diese Argumentation mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht mehr vereinbar. Nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO ist bei der Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs die mündliche Verhandlung bereits dann an- zuordnen, wenn Aufhebungsgründe "in Betracht kommen". Die Vorschrift erfasst in Verbindung mit § 1025 Abs. 4 ZPO auch den Fall, dass bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs über § 1061 Abs. 1 ZPO Versagungsgründe nach Art. V UNÜ in Betracht kommen (vgl. BeckOK.ZPO/Wilske/Markert aaO § 1063 Rn. 8; vgl. auch OLG Köln, IPRspr 20 21 - 8 - 2014, Nr. 266, 713 [juris Rn. 3 f.]). Bei den von Amts wegen zu berücksichtigen- den Aufhebungsgründen im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziehungs- weise Art. V Abs. 2 UNÜ bedarf es insoweit auch keiner begründeten Geltend- machung durch den Antragsgegner. Vielmehr ist eine mündliche Verhandlung (bereits) dann anzuordnen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein von Amts wegen zu berücksichtigender Aufhebungsgrund vorliegt. Damit gibt es keinen Grund (mehr), den Antragsgegner im Vollstreckbarerklärungsverfahren als den eigentli- chen Angreifer anzusehen, der mit seinen Einwendungen den Schiedsspruch zu Fall bringen will. Vielmehr ist es der Antragsteller, der mit der (Anerkennung und) Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs einen vollstreckbaren Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO erlangen will. II. Ob der Antrag auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere, ob das erst- mals im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachte Verlangen nach einer Prozesskostensicherheit deswegen nicht verspätet ist, weil die Voraussetzungen von § 110 Abs. 1 ZPO erstmals mit dem im November 2022 angezeigten Wohn- sitzwechsel in die Vereinigten Arabischen Emirate eingetreten sind, kann offen- bleiben (zur Ausnahme vom Vorrang der Zulässigkeitsprüfung vgl. BGH, Be- schluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, NJW-RR 2006, 1346 [juris Rn. 4] mwN). Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob der Antragsteller während sei- nes gewöhnlichen Aufenthalts in der Russischen Föderation unter Berücksichti- gung des Haager Übereinkommens über den Zivilprozess vom 1. März 1954 (BGBl. II 1958 S. 576 - HZPÜ), namentlich der Art. 17 und 18 HZPÜ als Rege- lungen im Sinne der Ausnahmetatbestände des § 110 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO, von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit war, so- wie, ob sich an einer möglichen Befreiung durch den russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Jahr 2022 etwas geändert hätte. 22 - 9 - III. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 1. Ob schon die Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 1 ZPO für die Anord- nung einer Prozesskostensicherheit nicht (mehr) vorliegen, weil der Antragsteller im Zeitpunkt der Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitglied- staat der Europäischen Union hat, bedarf keiner Entscheidung. 2. Der Antragsteller ist zumindest gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit befreit. Danach tritt diese Verpflichtung bei Widerklagen nicht ein. a) Die Privilegierung des Widerklägers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO fin- det ihre Rechtfertigung darin, dass die Erhebung einer Widerklage durch einen vorangegangenen Angriff des Klägers veranlasst ist (vgl. BT-Drucks. 13/10871, S. 18). Ein Kläger, der durch seine Klage gegen einen Schuldner, der seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, bereits gezeigt hat, dass er eine erschwerte Vollstreckung in Kauf nimmt, ist hinsichtlich seines möglichen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Wider- klage nicht in gleicher Weise schutzwürdig wie ein Beklagter, der ohne sein Zutun von einem Kläger ohne gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- päischen Wirtschaftsraum verklagt wird (vgl. OLG München, IPRax 2011, 505 [juris Rn. 37]; K. Schmidt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 14. Aufl., § 110 Rn. 17). So- weit außerdem darauf abgestellt wird, der inländische Kläger mute dem Beklag- ten und Widerkläger umgekehrt das gleiche Risiko zu (so Stadler, IPRax 2011, 480, 482; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 110 Rn. 7; Münch- Komm.ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 110 Rn. 28), wird übersehen, dass es sich inso- weit um eine im Inland zu vollstreckende inländische Entscheidung über die Er- stattung von Prozesskosten handelt, die kein erhöhtes Risiko wegen der Notwen- digkeit einer Auslandsvollstreckung - im Sinne der Vollstreckung einer inländi- schen Entscheidung im Ausland - birgt. 23 24 25 26 - 10 - b) Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist durch eine Feststellungs- klage, hilfsweise einen Feststellungsantrag, der Antragsgegnerinnen eingeleitet worden. Mit der Klageerwiderung hat der Antragsteller nicht nur die Klagabwei- sung beantragt, sondern auch einen (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs gestellt und hilfsweise Widerklage auf Zah- lung der im Schiedsspruch ausgeurteilten Beträge erhoben. Der Antragsteller ist danach gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbrin- gung einer Prozesskostensicherheit befreit. c) Der (Gegen-)Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist ebenso wie die Hilfswiderklage durch die von den Antragsgegnerinnen erhobene Feststellungsklage veranlasst worden. Der Umstand, dass die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Leistung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 ZPO möglicherweise nicht von Beginn an vorgelegen haben, sondern erst im Laufe des Verfahrens eingetreten sind, ändert daran ebenso wenig wie die Par- teirolle des Antragstellers im Rechtsbeschwerdeverfahren und die einseitige Er- ledigungserklärung der Antragsgegnerinnen oder das Rechtsschutzziel des An- trags auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs. aa) Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung gemäß § 110 Abs. 1 ZPO erst im Laufe des Rechtsstreits ein- getreten sind, bleibt der Grund für die Rechtfertigung der Privilegierung des An- tragstellers gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO erhalten. Selbst wenn die Antrags- gegnerinnen bei Klageerhebung auf Grund völkerrechtlicher Verträge im Sinne von § 110 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO mit einer erleichterten Vollstreckung hätten rechnen können und mithin bei Klageerhebung keine erschwerte Vollstreckung einer Entscheidung über die Erstattung von Prozesskosten in Kauf genommen hätten, sind sie mit der Einleitung des Rechtsstreits das Risiko eingegangen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegt und es bei der Durchsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs zu Vollstreckungsschwierigkei- ten kommt. 27 28 29 30 - 11 - bb) Der Umstand, dass der Antragsteller zugleich Rechtsbeschwerdeführer ist, ändert nichts an seiner Befreiung gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO. Wer Kläger ist, bestimmt sich nach der Parteirolle in erster Instanz; dabei bleibt es auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 5] mwN). Eben- falls unerheblich ist es, dass die Antragsgegnerinnen ihr ursprüngliches Begeh- ren nachträglich einseitig für erledigt erklärt und ihren Antrag auf Feststellung der Erledigung erst nach Eingang des Antrags auf Vollstreckbarerklärung gestellt ha- ben. Auch insoweit bleibt es dabei, dass sie mit ihrer Feststellungsklage den Voll- streckbarerklärungsantrag des Antragstellers sowie seine Hilfswiderklage veran- lasst haben. cc) Es ist schließlich nicht ungeachtet der formalen Parteirolle derjenige als Angreifer anzusehen, der die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schieds- spruchs begehrt (vgl. dazu auch BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 15]). Soweit die Antragsgegnerinnen darauf abstellen, der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gehe über das kontradiktorische Gegenteil des Antrags auf Nichtanerkennung hinaus, weil er dem Antragsteller im Obsie- gensfall einen Titel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO verschaffe, übersehen sie, dass auch ein Widerkläger, der ein über das kontradiktorische Gegenteil der 31 32 - 12 - Klage hinausgehendes Rechtsschutzziel verfolgt, beispielsweise durch einen wi- derklagend erhobenen Leistungsantrag als Gegenangriff auf eine negative Fest- stellungsklage, nach § 110 Abs. 2 Nr. 4 ZPO von der Erbringung einer Prozess- kostensicherheit befreit ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2022, 32 [juris Rn. 16]). Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanz: OLG Koblenz, Entscheidung vom 31.03.2022 - 2 Sch 3/20 -