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Entscheidung

IV ZR 558/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2016:120716BIVZR558
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2016:120716BIVZR558.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 558/15 vom 12. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 12. Juli 2016 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) be- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versi- cherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 nach dem so genannten Poli- cenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgen- 1 - 3 - den § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versi- cherungsprämien. Mit Schreiben vom August 2014 erklärte er den Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F., welchen der Versicherer nicht akzep- tierte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbrau- cherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag ge- leisteten Beiträge nebst Zinsen. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesge- richt die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungs- gericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleis- tet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wir k- sam zustande gekommen. Ob § 5a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gegen europäisches Recht verstoße, bedürfe keiner Entsche i- dung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts widerspreche hier jede n- falls Treu und Glauben, weil d. VN die ihm bekannt gemachte Wide r- 2 3 4 - 4 - spruchsfrist beim Vertragsschluss ungenutzt habe verstreiche n lassen und jahrelang die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es - bei identischer Widerspruchsbelehrung und gleichem Text im Versiche- rungsschein - von der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Karls- ruhe (12 U 41/15), das die Belehrung für unzureichend gehalten hat, a b- weiche. Diese Frage ist jedoch geklärt, weil der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2015 (IV ZR 16/14, juris) die Rechtsauffassung des Berufung s- gerichts bereits gebilligt hat. Mit revisionsrechtlich beanstandungsfreier Begründung hat das Berufungsgericht, anders als die Revision meint, entschieden, dass die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Poli- cenbegleitschreibens d. VN noch ausreichend deutlich mache, welche Unterlagen ihm vorliegen müssen, damit die Widerspruchsfrist b eginnt. Der Senat hat mit genanntem Beschluss die tatrichterliche Beurteilung desselben Berufungssenats für revisionsrechtlich unbedenklich erklärt, wonach eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung der Beklagten den ge- setzlichen Anforderungen auch im Hinblick auf die Nennung der fristau s- lösenden Unterlagen im Policenbegleitschreiben genügt, und die Revisi- 5 6 7 8 - 5 - on durch Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen (Senat s- beschlüsse vom 30. Juni 2015 und 16. September 2015 - IV ZR 16/14, juris). Entgegen der Ansicht der Revision gibt die abweichende Beurtei- lung durch das Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer wortgleichen W i- derspruchsbelehrung (Urteil vom 11. August 2015 - 12 U 41/15 nicht ver- öffentlicht) keinen Anlass zu einer Änderung der Senatsrechtsprechung. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, wird trotz Ver- wendung des Begriffs "Beilagen" im Versicherungsschein hinreichend klar, dass es sich auch bei den unter diesem Begriff angeführten Ver- braucherinformationen um Unterlagen im Sinne der Widerspruchsbele h- rung handelt. Bedenkenfrei war das Berufungsgericht schließlich - ent- gegen der Auffassung der Revision - auch der Ansicht, die Belehrung in dem Policenbegleitschreiben sei in drucktechnisch deutlicher Form e r- folgt. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Prüfung auch stand. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Versi- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 30 ff.), kann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revisi- on begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schei- det bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entscheidungse r- heblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrig- keit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Ve r- 9 10 - 6 - trages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus B e- reicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32-42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist lie ß er bei Ver- tragsschluss 2007 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er im Jahr 2014 den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schut z- würdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Diese ve r- trauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträch- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und 11 - 7 - Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Hinweis: Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme der Revision beendet. Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.08.2015 - 26 O 54/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2015 - 20 U 160/15 -