Urteil
3 U 163/22
OLG Frankfurt 3. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1103.3U163.22.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 16.000,- €.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird zugelassen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf bis 16.000,- €. I. Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage in erster Instanz. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerspruchs gegen zwei Versicherungsverträge. Der Kläger unterhielt bei der Beklagte zwei im Policenmodell abgeschlossene Lebensversicherungsverträge: Mit Versicherungsbeginn zum 01.07.2002 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Vertrag über eine bis 01.07.2032 laufende Kapital-Lebensversicherung Nr. ... und mit Versicherungsbeginn zum 01.01.2004 eine weitere bis zum 01.01.2016 laufende Lebensversicherung Nr. .... Der Kläger erhielt jeweils die Versicherungspolice zusammen mit einem Begleitschreiben und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB) der Beklagten nebst den maßgeblichen Verbraucherinformationen gem. § 10 a VAG (Anlagenkonvolut K 1, Anlagenband). Das Begleitschreiben betreffend den Vertrag Nr. ... enthielt auf der ersten Seite in Absatz 2 folgenden Hinweis: „Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen schriftlichen Widerspruch an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen.“ Die beigefügten AVB enthielten in § 3 folgende Regelung: „§ 3 Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? (1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen ihrem Versicherungsvertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absenden. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz) erhalten. (…)“ Das Begleitschreiben betreffend den Vertrag Nr. ... enthielt auf der ersten Seite in Absatz 2 folgenden fettgedruckten Hinweis: „Sofern Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen einen Widerspruch in Textform an uns absenden, gilt dieser Vertrag als abgeschlossen.“ Die beigefügten AVB enthielten in § 3 folgende Regelung: „§ 3 Können Sie dem Vertragsabschluss widersprechen? (1) Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen ihrem Versicherungsvertrag in Textform widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Widerspruchserklärung rechtzeitig absenden. Sie beginnt an dem Tag, an dem Sie den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die für den Vertrag maßgeblichen Verbraucherinformationen (im Sinne des § 10 a Versicherungsaufsichtsgesetz) erhalten. (…)“ Seine Ansprüche aus der Kapital-Lebensversicherung Nr. ... trat der Kläger kurz nach Vertragsschluss am 01.08.2002 zur Absicherung eines Darlehens an die Landesbank Baden-Württemberg ab. Nach Tilgung des Darlehens trat die Bank die Ansprüche im Jahr 2012 zurück an den Kläger ab. Im Jahr 2020 kündigte der Kläger. Die Beklagte zahlte einen die Einzahlungen des Klägers in Höhe von insgesamt 37.818,00 € übersteigenden Rückkaufswert von 38.736,00 € an den Kläger aus. Nach Ablauf der Lebensversicherung Nr. ... zahlte die Beklagte eine Ablaufleistung von 7.928,96 an den Kläger aus. Mit Schreiben vom 16.05.2021 erklärte der Kläger den „Widerspruch gem. § 5 a VVG a. F.“ gegen den Abschluss beider Lebensversicherungsverträge (Anlage K 3, Anlagenband). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Widerspruch sei wirksam, da die Widerspruchsfrist hinsichtlich beider Verträge aufgrund von fehlerhaften Belehrungen nicht zu laufen begonnen habe. Ihm stehe daher ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt 13.386,62 € zu, der sich aus rechtsgrundlos geleisteten Beiträgen in Höhe von 45.318,- €, gezogenen Nutzungen in Höhe von 16.546,78 € abzüglich des faktischen Versicherungsschutzes im Wert von 1.813,20 € und abzüglich der bereits ausgezahlten 46.664,96 € zusammensetze. Die Beklagte hat sich auf Rechtsmissbrauch und Verwirkung berufen. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und diese Entscheidung begründet wie folgt: Der Kläger habe keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückabwicklung der Versicherungsverträge, da er den Verträgen im Jahr 2021 nicht mehr wirksam habe widersprechen können. Hinsichtlich des Versicherungsvertrags Nr. ... aus dem Jahr 2002 sei die Belehrung zwar fehlerhaft, da die Belehrung im Begleitschreiben drucktechnisch nicht hervorgehoben sei. Die Belehrung gehe im allgemeinen Textteil unter und eine Hervorhebung fehle gänzlich. Auch sehe die Belehrung materiell fehlerhaft einen schriftlichen Widerspruch vor, obgleich das Gesetz lediglich Textform vorschreibe, was eine Erleichterung gegenüber der Schriftform darstelle. Auch informiere die Belehrung durch die Formulierung „nach Erhalt dieser Unterlagen“ ohne Bezeichnung der Unterlagen nicht ausreichend über den Fristbeginn. Die Unterlagen würden erst in der im Übrigen inhaltsgleichen Belehrung in § 3 der AVB genannt. Die Belehrung zum Versicherungsvertrag Nr. ... aus dem Jahr 2004 sei zwar formell ordnungsgemäß hinreichend hervorgehoben. Inhaltlich sei jedoch wiederum die Belehrung zum Fristlauf fehlerhaft, da mit der Formulierung „nach Erhalt dieser Unterlagen“ nicht mitgeteilt werde, welche Unterlagen den Fristbeginn auslösten. Die diese Unterlagen benennende Belehrung in § 3 der AVB sei wiederum drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben. Trotz der Fehler der Belehrungen stehe aber der Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da hier der Geltendmachung besonders gravierende Umstände entgegenstünden. So habe der Kläger den Vertrag Nr. ... über 18 Jahre durchgeführt und zudem aktiv auf den Vertrag eingewirkt, indem er die Ansprüche daraus zeitnah nach Abschluss zur Absicherung eines Darlehens abgetreten habe. Zudem habe der Kläger zwei Jahre nach Abschluss des ersten einen weiteren Darlehensvertrag abgeschlossen. Erst nach 18 Jahren habe der Kläger den Vertrag gekündigt und einen seine Einzahlungen übersteigenden Rückkaufswert erhalten. Den weiteren Vertrag Nr. ... habe der Kläger vertragsgemäß auslaufen lassen und dann eine die Einzahlungen übersteigende Ablaufleistung eingestrichen. Damit zielten die Widerrufserklärungen erst nach Vertragsende offensichtlich auf eine bloße Renditeerhöhung ab. Auch sei zu berücksichtigen, dass die konkreten Belehrungsfehler dem Kläger als Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen hätten, seinen Widerspruch im Wesentlichen unter gleichen Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, zumal die Belehrungen in den AVB jeweils materiell ordnungsgemäß gewesen seien und lediglich formell nicht ausreichend hervorgehoben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, die er begründet wie folgt: Das Landgericht Wiesbaden habe den Klageantrag zu Unrecht abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolge: Die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger sich trotz der durch das Landgericht erkannten Fehler der Belehrungen nicht mehr auf das Widerspruchsrecht berufen könne, sei unzutreffend. Eine unzulässige Rechtsausübung begründende besonders gravierende Umstände lägen nicht vor. Das Landgericht habe den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die Ausführung des Klägers in der Replik zu der nach Ansicht des OLG Rostock (Az. 4 U 51/21) auch hier beachtlichen Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/20 u.a.) nicht beachtet habe. Die Ausführungen des EuGH im Urteil vom 09.09.2021 bezögen sich nicht fachspezifisch auf Verbraucherdarlehen, sondern seien auf jegliche Verbraucherinformationen zu übertragen. Zudem lägen hier Fehler der Belehrungen vor, die nach der Rechtsprechung des BGH dazu führten, dass die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen nicht in Anspruch nehmen könne, weil sie die Situation selbst herbeigeführt habe (Az. IV ZR 76/11). Auch der EuGH habe in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20 ausgeführt, dass bei einer fehlerhaften Information des Verbrauchers dessen Rechte nicht verwirken könnten. Im Hinblick auf die EuGH-Vorlage durch das LG Erfurt in einem Parallelverfahren (Beschluss vom 30.12.2021, Az. 8 O 1519/20 und vom 13.01.2022, Az. 8 O 1463/20, BeckRS 2022, 383) sei das Verfahren gem. § 148 ZPO i. V. m. Art. 267 AEUV auszusetzen. Im Übrigen werde auf das erstinstanzliche Vorbringen Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 20.04.2022 (Az. 9 O 29/22) wird abgeändert wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.386,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.06.2021 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.561,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Weder die vorgebrachten Berufungsgründe noch die gemäß § 529 Abs. 2 S. 2 ZPO von Amts wegen durchzuführende Prüfung lassen erkennen, dass die Klageabweisung auf einer Rechtsverletzung beruht oder dem Berufungsverfahren zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht mehr auf sein Widerspruchsrecht berufen und gegen die Beklagte keine bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche geltend machen kann. Zwar war dem Kläger angesichts der fehlerhaften Belehrung betreffend den Vertrag Nr. ... nicht ohne weiteres wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sein Widerspruchsrecht noch geltend zu machen (1.). Der Kläger hat aber sein Widerspruchsrecht jedenfalls wegen Vorliegens gravierender Umstände verwirkt (2.). 1. Dem Kläger ist zwar hinsichtlich des Vertrags Nr. ... zuzugeben, dass ihm die Berufung auf sein Widerspruchsrecht nicht schon deswegen nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt ist, dass er mit der Überlassung des Versicherungsscheins auch die Versicherungsbedingungen, die maßgebliche Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung gem. § 5 a VVG in der Fassung vom 13. Juli 2001, im Folgenden allgemein: a. F.) erhalten und zudem die Versicherungsverträge jahrelang beanstandungslos durchgeführt hat (siehe dazu nur BGH, Urteil vom 16.07.2014, Az. IV ZR 73/13, Rn. 32 ff.). Denn der Kläger hat hinsichtlich des Vertrags Nr. ... gerade keine ordnungsgemäße Belehrung erhalten: Insoweit hat die Beklagte dem Kläger schon keine drucktechnisch deutlich hervorgehobene Widerspruchsbelehrung erteilt, da diese im Fließtext des Policenbegleitschreibens untergeht bzw. in § 3 der AVB in der fortlaufenden Reihe gleichermaßen gestalteter Paragraphen. Diese Belehrung ist zudem nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts inhaltlich fehlerhaft, da sie im Policenbegleitschreiben und in § 3 AVB als Formerfordernis nicht die Textform (§ 126 b BGB) nennt, sondern die mit dem Erfordernis einer Unterschrift oder einer elektronischen Signatur verbundene Schriftform (§§ 126 f. BGB). Die Belehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. ... hingegen genügt den Anforderungen des BGH an eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung: Denn diese Belehrung ist im Policenbegleitschreiben als einziger fettgedruckter Absatz vom Rest des Textes klar abgesetzt und damit drucktechnisch ausreichend hervorgehoben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.01.2004, Az. IV ZR 58/03, Rn. 18, zitiert nach juris). Zwar macht die Belehrung im Policenbegleitschreiben den Lauf der Widerspruchsfrist vom „Erhalt dieser Unterlagen“ abhängig, wobei die Unterlagen erst in der nicht ausreichend hervorgehobenen Belehrung in § 3 AVB genauer bezeichnet werden. Dennoch macht hier die Widerspruchsbelehrung unter Einbeziehung des Gesamtinhalts des Policenbegleitschreibens nebst Anlagen noch ausreichend deutlich, welche Unterlagen vorliegen müssen, damit der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt (siehe nur BGH, Beschluss vom 12.07.2016, Az. IV ZR 558/15, Rn. 7 ff., zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 30.06.2015, Az. IV ZR 16/14, zitiert nach juris). Denn die Formulierung „nach Erhalt dieser Unterlagen“ zeigt durch Verwendung des Demonstrativartikels ausreichend deutlich auf, dass es sich dabei gerade um diese Unterlagen, also die Unterlagen in der Anlage zum Policenbegleitschreiben, handeln muss. Dem Policenbegleitschreiben waren unstreitig als einzige Unterlagen der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die maßgeblichen Verbraucherinformationen gem. § 10 a VAG beigefügt. Auch findet sich in der Folge eine genaue Bezeichnung der Unterlagen in der weiteren Belehrung in § 3 AVB. Daher genügt der Hinweis auf den Fristbeginn „nach Erhalt dieser Unterlagen“ (in der Anlage) in der hervorgehobenen Belehrung im Policenbegleitschreiben im Zusammenhang mit deren genauer Bezeichnung in den AVB für eine noch ausreichend deutliche Belehrung über die für den Beginn des Fristlaufs erforderlichen Unterlagen. 2. Trotz Vorliegens einer fehlerhaften, den Vorgaben des § 5 a VVG a. F. nicht entsprechender Widerspruchsbelehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. ... hat die Berufung - hinsichtlich des Vertrags Nr. ... auch - deswegen keine Aussicht auf Erfolg, weil das Widerspruchsrecht hinsichtlich beider Verträge verwirkt ist (§ 242 BGB): Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, wobei der Verstoß gegen Treu und Glauben in der illoyalen Verspätung der Rechtsausübung liegt (siehe nur Gründeberg-Grüneberg, 81. Auflage 2022, § 242, Rn. 87). Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Dies ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., siehe nur BGH, Urteil vom 07.05.2014, Az. IV ZR 76/11, Rn. 39, zitiert nach juris). Im Fall nicht ordnungsgemäßer Belehrung wie hier hinsichtlich des Vertrags Nr. ... kann zwar die Versicherung grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat (so BGH, a.a.O., Rn. 39, zitiert nach juris; siehe auch EuGH, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. C-209/12). Im Einzelfall kann sich jedoch dann etwas Anderes ergeben, wenn der Versicherungsnehmer über die „normale“ Vertragsdurchführung hinaus durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, das Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen zu wollen. Dies Verhalten muss als besonders gravierender Umstand zu werten sein (st. Rspr.: BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 03.06.2020, Az. IV ZB 9/19, Rn. 14, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 26.09.2018, Rn. 23, zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist auch hinsichtlich des Vertrags Nr. ... aufgrund einer Gesamtschau der insgesamt als gravierend zu wertenden Umstände wie auch hinsichtlich des Vertrags Nr. ... eine Verwirkung anzunehmen: Dabei ist das Zeitmoment ohne weiteres gegeben. Denn der Kläger hat die Versicherungsverträge über rund 18 Jahre (Nr. ...) bzw. 12 Jahre (Nr. ...) durchgeführt und dabei regelmäßig seine Beiträge gezahlt, und bis zur Ausübung des fortbestehenden Widerspruchsrechts Mitte des Jahres 2021 sogar fast 19 Jahre (Nr. ...) bzw. über 17 Jahre (Nr. ...) von seinem fortbestehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht. Anders als der Kläger meint, ist aber auch das Umstandsmoment gegeben. Zwar wendet der Kläger zu Recht ein, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch bei längerem Zeitablauf wegen der nicht ordnungsgemäßen Belehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. ... gravierende Umstände erforderlich sind (so in knapper Form klarstellend BGH, Beschluss vom 13.01.2021, Az. IV ZR 67/20, zitiert nach juris). Entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung ist aber selbst dann in der Gesamtschau zu berücksichtigen, dass auch die zeitlichen ebenso wie die sonstigen Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit die Beurteilung als gravierend tragen können, mit dem Ergebnis, dass Treu und Glauben dem Versicherungsnehmer die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung die Versicherung nicht mehr rechnen musste (so auch die dem oben genannten Beschluss des BGH zugrundeliegende, nicht abgeänderte Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 10.02.2020, Az. 9 U 236/19, Orientierungssatz 1., Rn. 5 ff., zitiert nach juris). Je länger der Versicherungsnehmer als Gläubiger untätig bleibt, obwohl eine Geltendmachung seiner Rechte zu erwarten wäre, desto mehr wird die Versicherung als Schuldnerin in ihrem Vertrauen schutzwürdig, der Gläubiger werde sie nicht mehr in Anspruch nehmen (so auch BGH, Urteil vom 19.12.2000, Az. X ZR 150/98, Rn. 43, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist im konkreten Fall angesichts eines Zeitablaufs von rund 19 bzw. rund 17,5 Jahren von einer nicht unerheblichen Schutzbedürftigkeit der beklagten Versicherung auszugehen. Je länger der Zeitablauf bis zur Ausübung des Widerspruchsrechts ist, desto höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners, der Versicherungsnehmer werde das Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben, und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Schutzzweck für die Einräumung des Widerspruchsrechts, den Vertrag (im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss) widerrufen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr verblasst und in den Hintergrund tritt (so OLG München, Urteil vom 31.08.2018, Az. 25 U 607/18, Rn. 24, zitiert durch juris). Aus dieser schon angesichts von nach 19 bzw. 17,5 Jahren deutlich erstarkten Schutzbedürftigkeit der Beklagten in der Zusammenschau mit den weiteren Umständen im Verhalten des Klägers, insbesondere der aktiven Einwirkung auf den allein eine fehlerhafte Belehrung enthaltenden Vertrags Nr. ... durch Abtretung der Ansprüche zur Darlehensbesicherung (a)), nebst der hinsichtlich dieses Vertrags nur geringfügigen und sich im konkreten Fall auf das Informationsniveau und die Widerspruchsmöglichkeit des Klägers kaum auswirkenden Fehlern der Widerspruchsbelehrung (b)), der Beendigung der Verträge erst nach 12 bzw. 18 Jahren Vertragsdurchführung und der Entgegenahme jeweils eines den Wert der Beitragszahlungen übersteigenden Auszahlungsbetrags bzw. Rückkaufswerts (c)) und der auf offensive Art und Weise zweckwidrigen Ausnutzung des hinsichtlich des Vertrags Nr. ... fortbestehenden Widerspruchsrechts zur erheblichen Renditeerhöhung (d)) folgen damit im konkreten Fall die für die Annahme des Umstandsmoments ausreichenden gravierenden Umstände: a) Der Kläger hat hinsichtlich des Vertrags Nr. ... durch aktive Einwirkung auf den Vertrag ein besonderes Vertrauen der Beklagten in dessen Bestand begründet, indem er die Ansprüche aus dieser Lebensversicherung schon im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss - hier noch im Folgemonat - zur Darlehenssicherung an eine Bank abgetreten und darüber die beklagte Versicherung informiert hat (so BGH, Beschluss 27.01.2016, Az. IV ZR 130/15, zitiert nach juris). b) Zudem war der Kläger hinsichtlich dieses Vertrags trotz der nur geringfügigen Fehler der Widerspruchsbelehrungen ausreichend deutlich und korrekt über den Beginn und den Ablauf der Widerspruchsfrist informiert. Hinsichtlich des Vertrags Nr. ... gilt, dass auch ein Versicherungsnehmer, der davon ausgeht, dass der Widerruf nur schriftlich (und nicht in Textform) erfolgen kann, allenfalls geringfügig darin beeinträchtigt ist, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben. Nach dem Urteil des EuGHs vom 19.12.2019 ist nicht jede unrichtige Belehrung über die Form der Widerspruchserklärung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, wäre es danach unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen. Dabei ist dem EuGH nach im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. (Az. C-355/18 Rn. 78 ff. zitiert nach juris). Auch im hier streitgegenständlichen Fall wäre es bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des nationalen Rechtsrahmens unverhältnismäßig, es dem Kläger zu ermöglichen, sich nach dem Vertragsabschluss im Jahr 2002 noch im Jahr 2021 von dem durch die Vertragsparteien im guten Glauben geschlossenen Vertrag Nr. ... zu lösen, da es dem Kläger trotz des Belehrungsfehlers unbenommen geblieben ist, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung der zutreffenden Form auszuüben, zumal die Beklagte den Kläger in der Zusammenschau der zwei Belehrungen mit der im Jahr 2004 nachfolgenden Belehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. ... deutlich und korrekt über einzuhaltende Textform belehrt hat. Im Übrigen begründet die hinsichtlich des Vertrags Nr. ... fehlerhaft genannte Schriftform gegenüber der Textform keinen relevanten Nachteil für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer. So bedeutet entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung die Schriftform nicht, dass ein Versicherungsnehmer mit dem Postweg ein gegenüber der Textform, also etwa der E-Mail, schwierigeres und langwierigeres Verfahren bemühen und damit den Widerspruch früher auf den Weg bringen müsste. Denn die Beklagte hat in beiden Widerspruchsinformationen zutreffend darüber belehrt, dass für die Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs genügt, also bei der Schriftform schon der Einwurf in den Postkasten. Auch leuchtet nicht ein, weshalb der Zugang der Email leichter zu beweisen sein soll als der des Briefes. Vielmehr gibt es nur beim Brief mit der Zustellungsurkunde bzw. dem Einschreiben gegen Rückschein Möglichkeiten, den Zugang sicher nachzuweisen. (vgl. dazu auch OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020, Az.9 U 35/20, Rn. 32, zitiert nach juris). c) Auch die Beendigung der Verträge erst nach 12 bzw. 18 Jahren Vertragsdurchführung und die Entgegenahme jeweils eines den Wert der Beitragszahlungen übersteigenden Auszahlungsbetrags bzw. Rückkaufswerts hat im konkreten Fall jeweils die berechtigte Erwartung der beklagten Versicherung geweckt, der Kläger werde nun sein Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. Zudem ist dadurch der beklagten Versicherung ein Nachteil entstanden, da sie unter Einschaltung ihrer Versicherungsmathematiker (bzw. jedenfalls unter Nutzung der durch diese entwickelten EDV-Programme) den Rückkaufswert bzw. die Ablaufleistung berechnen und unter nicht unerheblichem Verwaltungsaufwand die Verträge unter Abschluss der Kundenkonten abwickeln musste und nun - bei berechtigtem Berufen auf die Widerspruchsrechte - diese Abwicklung jeweils infolge des Widerspruchs rückgängig machen und durch eine bereicherungsrechtliche Abwicklung ersetzen müsste. d) Zumal trotz der nur als geringfügig zu bewertenden Belehrungsfehler hinsichtlich des Vertrags Nr. ... der Kläger jedenfalls in der Zusammenschau mit der ordnungsgemäßen Belehrung hinsichtlich des Vertrags Nr. ... im konkreten Fall schon ausreichend über das Widerspruchsrecht belehrt war und schon durch die Entgegennahme von Rückkaufswert bzw. Ablaufleistung eine Rendite gezogen hat, diente die Inanspruchnahme des fortbestehenden Widerspruchsrechts hier zweckwidrig allein der Renditeoptimierung. Der Kläger hat mit dem Widerspruch subjektiv den Zweck verfolgt, seine Rendite aus den bereits abgewickelten Lebensversicherungsverträgen noch einmal deutlich zu erhöhen und sich so aus den Lebensversicherungsverträgen missbräuchlich einen europarechtlich nicht vorgesehenen Vorteil zu verschaffen, der in keinerlei zeitlichem und inhaltlichem Zusammenhang mehr mit den auf die Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsabschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben stand. Denn der Kläger hat hier schon ein bzw. 5,5 Jahre vor Widerspruchserklärung den Rückkaufswert bzw. die Ablaufleistung entgegengenommen und zudem durch die Kündigung des Vertrags Nr. ... seine Rendite etwas gesenkt auf im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen insgesamt nur rund 3 %. Mit dem Antrag auf Zahlung von insgesamt weiteren 13.386,62 € verlangt der Kläger nun quasi eine Rendite von im Verhältnis zu den eingezahlten Beiträgen insgesamt rund 33 %. Damit zielt der Kläger mit seinem Vorgehen offensichtlich auf eine erhebliche Renditeerhöhung nach langjähriger Vertragsdurchführung ab. Ein solches Ziel unter Berufung auf die auf eine Stärkung der Information des Versicherungsnehmers vor Vertragsabschluss ausgerichteten europarechtlichen Vorgaben erreichen zu können entspricht aber gerade nicht der Zwecksetzung dieser Vorgaben. Die europarechtliche Zielsetzung ist hier zudem aus den unter b) genannten Gründen nach rund 19 bzw. rund 17,5 Jahren ohnehin nicht mehr erreichbar (so auch OLG München a.a.O, Rn. 25, zitiert nach juris). Dementsprechend hat der Gesetzgeber die Rechtsfolgen des Widerspruchs - inzwischen Widerruf - mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes zum 01.01.2008 in §§ 9 Abs. 1, 152 VVG geändert von der Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht bzw. Rücktrittsrecht hin zur bloßen Auszahlung des Rückkaufswerts einschließlich der Überschussanteile wie bei Kündigung, alternativ allenfalls nebst Rückzahlung der Beiträge für das erste Jahr. Vor dem Hintergrund dieser in etwa zeitgleich mit der ebenfalls ab 2008 geltenden Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getretenen gesetzlichen Regelung ist auch eine entsprechende Anwendung der Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 (Az. C-33/20 u.a.) für Kreditverträge aufgestellten Grundsätze auf Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge nicht geboten. Denn die Entscheidung des EuGH verneint die Möglichkeit, sich auf Rechtsmissbrauch bzw. Verwirkung zu berufen nur bei fehlerhaften, zwingend in den Vertrag aufzunehmenden Pflichtangaben gem. Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie. Im Versicherungsvertragsrecht hingegen besteht nur die Pflicht zur vorvertraglichen Information, dort in § 7 VVG geregelt, in der Verbraucherkreditrichtlinie nicht in Art. 10, sondern in Art. 5 und 6. Im Zeitraum des Zustandekommens der streitgegenständlichen Verträge war der Verbraucher zudem sowohl im Kreditvertragsrecht als auch im Versicherungsvertragsrecht lediglich vorvertraglich zu informieren. Allein im Verbraucherkreditrecht und dort erst seit Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie im Jahr 2008 sind Pflichtangaben in den Vertrag aufzunehmen (Art. 10 Richtlinie) neben der fortbestehenden Pflicht zur vorvertraglichen Information (Art. 5, 6 Richtlinie), während es auch nach der zeitgleich durchgeführten VVG-Reform im Versicherungsvertragsrecht gem. § 7 VVG bei der bloßen Pflicht zur vorvertraglichen Information blieb (vgl. genauer VVG-InfoV). Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher vorstehender Umstände ist der Senat im Ergebnis davon überzeugt, dass gravierende Umstände vorliegen, die es dem Kläger als Versicherungsnehmer wegen Verwirkung gem. § 242 BGB verwehren, sein Widerspruchsrecht rund 19 bzw. rund 17,5 Jahre nach Abschluss des Vertrags noch geltend zu machen. 3. Eine Aussetzung wegen des Vorlageverfahrens vor dem LG Erfurt ist daher nicht geboten, allerdings gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.