Urteil
1 StR 128/16
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei wiederholten, zeitlich eng zusammenhängenden Gewalthandlungen kann der Tatrichter eine natürliche Handlungseinheit bilden und die Qualifikationsmerkmale gemeinsam würdigen.
• Allein hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit; entscheidend ist die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände.
• Bei besonders gefährlichen Handlungen ist der Tatgericht die eingehende Auseinandersetzung mit Anzeichen für bedingten Tötungsvorsatz verpflichtet; das Fehlen des Willenselements kann aber aus Affekt und Alkoholisierung folgerichtig angenommen werden.
• Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind revisionsrechtlich zu prüfen, ob das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt hat.
Entscheidungsgründe
Wiederholte Gewalthandlungen: natürliche Handlungseinheit, Alkoholisierung und fehlender bedingter Tötungsvorsatz • Bei wiederholten, zeitlich eng zusammenhängenden Gewalthandlungen kann der Tatrichter eine natürliche Handlungseinheit bilden und die Qualifikationsmerkmale gemeinsam würdigen. • Allein hohe Blutalkoholkonzentration begründet nicht automatisch eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit; entscheidend ist die Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände. • Bei besonders gefährlichen Handlungen ist der Tatgericht die eingehende Auseinandersetzung mit Anzeichen für bedingten Tötungsvorsatz verpflichtet; das Fehlen des Willenselements kann aber aus Affekt und Alkoholisierung folgerichtig angenommen werden. • Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung und die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung sind revisionsrechtlich zu prüfen, ob das Tatgericht die maßgeblichen Umstände ausreichend berücksichtigt hat. Der Angeklagte und sein späterer Nebenkläger trafen in einer Gaststätte aufeinander. Nach einem ersten Schlag durch den Nebenkläger kam es draußen zu erneuten Angriffen; der Nebenkläger schlug den Angeklagten von hinten gegen den Kopf. Der Angeklagte schlug zurück, kniete sich später neben den am Boden Liegenden und schlug weiter; nach wiederholten Beleidigungen trat er schließlich mit schweren Stiefeln mindestens dreimal gegen das Gesicht des Nebenklägers. Der Nebenkläger erlitt schwere Gesichtsbrüche und bleibende Schädigungen. Beide Beteiligte waren alkoholisiert (Angeklagter 2,21 ‰, Nebenkläger etwa 3,0 ‰). Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.2,5 StGB) zu zwei Jahren Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung; bedingter Tötungsvorsatz wurde verneint. • Tatwürdigung: Die Kammer hat die mehrfachen Angriffe als eine natürliche Handlungseinheit gewertet, weil räumlicher und zeitlicher Zusammenhang sowie einheitlicher Wille vorlagen. • Schuldfähigkeit: Trotz hoher Blutalkoholkonzentration stellte das Gericht nach sachverständiger Beratung keine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit fest; die Blutalkoholkonzentration ist nur ein Indiz in einer Gesamtschau. • Affekt und Alkoholisierung: Bei der Gesamtwürdigung berücksichtigte das Gericht Affekterregung, Enthemmung durch Alkohol und die spontane Tatausführung infolge provokativen Verhaltens des Nebenklägers; daraus folgte das Fehlen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung (§§ 20,21 StGB). • Bedingter Tötungsvorsatz: Das Tatgericht sah das Wissenselement (Möglichkeit des Todes) als gegeben an, nicht jedoch das Willenselement; angesichts spontaner, affektiver Handlungsausführung und Enthemmung konnte der Willensakt des Billigens des Todes nicht mit der für Verurteilung nötigen Sicherheit festgestellt werden. • Strafausspruch und Milderung: Die Annahme eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverletzung sowie die Anwendung von Strafmilderungsgründen (§ 224 Abs.1 letzter Halbsatz, § 46a Nr.1, § 49 Abs.1 StGB) wurden revisionsrechtlich als nicht rechtsfehlerhaft bestätigt; Täter-Opfer-Ausgleich und Entschuldigung wurden berücksichtigt. • Bewährung: Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung entsprach dem Einschätzungsspielraum des Tatrichters; günstige persönliche Umstände und die Provokationen des Geschädigten flossen in die Prognose ein. • Revisionsmaßstab: Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkte sich darauf, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung widersprüchlich, lückenhaft oder gesetzeswidrig ist; dies war hier nicht der Fall. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wurden verworfen; das Landgerichtsurteil bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Angeklagte bleibt wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs.1 Nr.2,5 StGB) verurteilt; ein bedingter Tötungsvorsatz wurde nicht festgestellt, weil das Willenselement trotz Kenntnis der Gefahr im Tatkontext (Affekt, Alkoholisierung, Spontaneität, Provokation) nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Die Freiheitsstrafe von zwei Jahren wurde zur Bewährung ausgesetzt; das Gericht berücksichtigte dabei mildernde Umstände einschließlich Täter-Opfer-Ausgleichs und persönlicher Prognosefaktoren. Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden nach den Feststellungen verteilt.